Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1986-01-21
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 57
Änderungshistorie JSON API
4.

die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.

§ 36 Verpacken nach Probenahme

Ist eine Probe nach § 11 Abs. 3 entnommen worden, so darf das Saatgut nur unter Aufsicht eines Probenehmers verpackt werden. Beim Verpacken kann eine Probe nach § 11 Abs. 1 entnommen werden. Für die Kennzeichnung und Verschließung der Packungen oder Behältnisse sowie die Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.

§ 37 Wiederverschließung

(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Saatgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.

(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probenehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.

(3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben. Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe "W" angefügt ist.

(4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.

§ 38 Schließung bei Standardsaatgut

(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

§ 39 Kennzeichnung bei erneuter Beschaffenheitsprüfung

Ergibt die erneute Beschaffenheitsprüfung nach § 15, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit noch erfüllt sind, so kann hierauf durch den zusätzlichen Vermerk auf dem Etikett hingewiesen werden: "Durch ... (Anerkennungsstelle) erneut geprüft ..." (Monat und Jahr).

§ 40 Kleinpackungen

(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchstmengen.

(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.

(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben.

(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüssel bekannt.

(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.

(6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der zuständigen Anerkennungsstelle auf Antrag zugeteilt. Die Kennnummer setzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer für jede Packung hinzufügen. Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken, Kennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.

(7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und 3.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält:

1.

die Buchstaben „DE” und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle,

2.

die Kennnummer,

3.

die Nennfüllmenge,

4.

die Kategorie.

Die Klebemarke enthält bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nummer 3.1.2 mindestens die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe „Saatgutmischung“.

(8) Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssystem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen. Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden.

§ 41 Antrag für eine Kennnummer

Der Antrag auf Zuteilung einer Kennnummer muss sich jeweils auf eine Partie von Kleinpackungen beziehen und folgende Angaben enthalten:

1.

bei Zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut

a)

die Art,

b)

bei Zertifiziertem Saatgut die Sortenbezeichnung,

c)

die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer;

2.

bei Saatgutmischungen

a)

den Verwendungszweck,

b)

die Mischungsnummer;

3.

das Gewicht der Partie oder Teilmenge der Partie, die für die Herstellung der Kleinpackungen verwendet werden soll;

4.

die vorgesehenen Nennfüllmengen der Kleinpackungen und die vorgesehene Zahl der Kleinpackungen je Nennfüllmenge.

§ 42 Abgabe an Letztverbraucher

(1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:

1.

bei Zertifiziertem Saatgut

a)

die Art,

b)

die Kategorie,

c)

die Sortenbezeichnung,

d)

die Anerkennungsnummer;

2.

bei Handelssaatgut

a)

die Art,

b)

die Kategorie,

c)

die Zulassungsnummer;

3.

bei Standardsaatgut

a)

die Art,

b)

die Kategorie,

c)

die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8 ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung,

d)

die Bezugsnummer;

4.

bei Saatgutmischungen

a)

der Verwendungszweck,

b)

die Mischungsnummer,

c)

der Anteil jeder Art an der Saatgutmischung in vom Hundert des Gewichtes,

d)

bei anerkanntem Saatgut und Standardsaatgut die Sortenbezeichnung,

e)

bei Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind - soweit sein Anteil 3 vom Hundert übersteigt -, die Reinheit in vom Hundert des Gewichtes und die Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen Körner.

Beim Inverkehrbringen von Saatgut aus Kleinpackungen zu gewerblichen Zwecken treten an die Stelle der Anerkennungsnummer, der Zulassungsnummer, der Bezugsnummer oder der Mischungsnummer Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackungen oder seine Betriebsnummer sowie die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 1.2.6, 2.2.5, 2.2.6, 3.2.4 oder 3.2.5 jeweils vorgeschriebene Nummer.

(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuweisen. § 32 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Ackerbohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, wenn sichergestellt ist, dass

1.

die Angaben der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung dem Erwerber schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden,

2.

die vom Erwerber verwendeten Behältnisse nach dem Befüllen mit dem Saatgut vom Abgebenden oder vom Erwerber verschlossen werden,

3.

der Abgebende am Ende jedes Kalenderjahres der zuständigen Anerkennungsstelle die im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Genehmigung abgegebenen Saatgutmengen schriftlich oder elektronisch mitteilt und

4.

beim Befüllen der vom Erzeuger verwendeten Behältnisse amtliche Stichproben zum Zweck der Nachprüfung gezogen werden.

§ 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen

(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Absenders;

2.

die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie

3.

im Falle

a)

des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",

b)

des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis "Saatgut für Ausstellungszwecke" oder "Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt",

c)

des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",

d)

des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,

e)

des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis "Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung".

(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist

1.

ein Etikett des Bundessortenamtes,

2.

im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,

die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.

(2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:

1.

Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,

1a. die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,

2.

Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,

3.

Sortenbezeichnung,

4.

Kategorie,

5.

Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,

6.

Land, das das Saatgut anerkannt hat,

7.

Kennnummer des Feldes oder der Partie,

8.

Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,

9.

Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,

10.

bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,

11.

Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes.

(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.

Abschnitt 7 Kennzeichnung, Verschließung

und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems

§ 44 Grundvorschrift

(1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.

(2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das im Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, von Saatgut, das nach § 10 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann, sowie von Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist, können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt. Bei Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermehrungsvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und der zuständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Einvernehmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.

(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Standardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden Nachkontrollstelle zum Abschluss eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich oder elektronisch anzugeben.

(4) Saatgutmischungen zur Futternutzung können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn

1.

sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide, außer Mais und Sorghum, enthalten und

2.

das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.

Den Saatgutmischungen kann zusätzlich anerkanntes Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Mais und Sorghum hinzugefügt werden.

§ 45 Zertifikat

(1) An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden und bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in deutscher, englischer und französischer Sprache anzugeben, ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt. Bei Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor Abschluss dieser Prüfung ausgestellt werden.

(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung. In diesem Bericht ist die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzugeben.

§ 46 Kennzeichnung

(1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend.

(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.3.

(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.

(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.

§ 47 Kennzeichnung in besonderen Fällen

(1) Packungen oder Behältnisse von

1.

Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und

2.

Zertifiziertem Saatgut von Gemüsearten,

das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anforderungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeichnet werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaffenheit ausgeführt werden soll. In diesem Falle sind das Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen, der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. Auf dem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Angaben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.

(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. Auf dem Etikett und dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Verbindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.

§ 48 Verschließung, Wiederverschließung

(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. § 34 gilt entsprechend. Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.

(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, werden bei einer Wiederverschließung erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen. Dabei werden alle Behandlungen des Saatgutes, von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung, unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen. Eine Kennzeichnung und Wiederverschließung unter Angabe einer anderen Saatgutkategorie ist nur zulässig, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist.

(3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass

1.

an die Stelle der ursprünglichen Referenznummer eine Wiederverschließungsnummer nach § 37 Abs. 3 tritt,

2.

zusätzlich die Anerkennungsstelle angegeben wird, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, und

3.

sie die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.3 enthalten.

§ 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 48a Übergangsvorschrift

Etiketten, die am 17. Juni 2017 bereits hergestellt waren, dürfen noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 für die Kennzeichnung von Packungen oder Behältnissen, die im Inland in den Verkehr gebracht werden sollen, verwendet werden.

§ 49 (Inkrafttreten)

-

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1)Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 361; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1 28. Februar Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau), Salat (Sorten für Unterglasanbau)

1a 31. März

1a.1 Wintergetreide

1a.2 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt

2 15. April Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind

3 30. April

3.1 Sommergetreide

3.2 Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt

3.3 Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich

3.4 Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume

3.5 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)

4 15. Mai

Sojabohne

5 31. Mai

5.1 Mais, Sorghum

5.2 Sonnenblume

5.3 Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne

6 10. Juni

6.1 Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt

6.2 Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)

7 30. Juni

7.1 Kohlrübe, Futterkohl

7.2 Spargel, Brokkoli

8 1. Juli Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt

9 15. August

9.1 Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt

9.2 mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl

10 30. September

10.1 Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)

10.2 Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)

Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1)Anforderungen an den Feldbestand

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 362 - 371; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1 Getreide außer Mais und Sorghum

1.1 Fremdbesatz

1.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)12341.1.1.1Pflanzen, die   1.1.1.1.1nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:    bei Getreide außer Roggen51530 bei Roggen515 1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören;515 handelt es sich bei den Erbkomponenten uma)eine CMS-Mutterlinie von Gerste,1015b)eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste,30c)eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,1015d)eine CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen,30e)einen Restorer von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen,515die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029;wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz1.1.1.2Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen2661.1.1.3Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,51010 davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer122

1.1.2 Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.

1.2 Gesundheitszustand

1.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen)1231.2.1.1Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale10201.2.1.2Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici)351.2.1.3Zwergsteinbrand (Tilletia controversa)11

1.2.2 Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.

1.2.3 In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.

1.3 Mindestentfernungen

1.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

Basissaatgut (m)Zertifiziertes Saatgut (m)1231.3.1.1bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen   a)anderer Sorten derselben Art,   b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit    und   c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können3002501.3.1.2bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit100501.3.1.3bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art100501.3.1.3abei Hybridsorten von Weizena)bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten2525b)bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;30025die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 20291.3.1.3bbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen   a)anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,   b)derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und   c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,   im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente1 000500 bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente600 1.3.1.4bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art5020

1.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

1.3.3 Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.

1.4 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

1.4.1 Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt wird, muss die Hybridität mindestens 95 v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.

1.4.2 Bei Hybridsorten von Roggen

1.4.2.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,

1.4.2.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.

1.4.3 Bei Hybridsorten von Gerste

1.4.3.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,

1.4.3.2 muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v. H. betragen,

1.4.3.3 wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt.

1.4.4 Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass

1.4.4.1 bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,

1.4.4.2 bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,

1.4.4.3 der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.

2 Mais und Sorghum

2.1 Fremdbesatz

2.1.1 Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erbkomponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkomponente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

Basissaatgut (v. H.)Zertifiziertes Saatgut (v. H.)1232.1.1.1bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt)0,10,12.1.1.2bei frei abblühenden Sorten von Mais0,10,52.1.1.3bei Hybridsorten von Sorghumin der Blütezeit, männliche Komponente0,10,1in der Blütezeit, weibliche Komponente0,10,3in der Reifezeit0,10,12.1.1.4bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche515

2.1.2 Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2 v. H. und hinsichtlich der Kolbenmerkmale 0,1 v. H. nicht übersteigen.

2.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

2.2.1 Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:

2.2.1.1in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,bei einer Feldbesichtigung0,5 v. H.bei allen Feldbesichtigungen zusammen1   v. H.2.2.1.2bei Sorghum0,1 v. H.

2.2.2 Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen

2.2.2.1 in ausreichender Zahl vorhanden sein und

2.2.2.2 in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, ausreichend Pollen abgeben.

2.2.3 Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich fruchtbaren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.

2.3 Gesundheitszustand Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufweisen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.

2.4 Mindestentfernungen

2.4.1 Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforderungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein.

2.4.2 Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.

2.4.3 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

2.4.4 Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht entfahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des mütterlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).

2.4.5 Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:

a)

zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,

b)

zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.

3 Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen

3.1 Fremdbesatz

3.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen)12343.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:    bei Futtererbse, Ackerbohne51530 bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke51515bei allen anderen Arten5153.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen,103030 davon    Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhaferje 3je 5  Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras310  Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium310  Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen35

3.1.2 Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide und Kleewürger aufweisen.

3.2 Gesundheitszustand

3.2.1 Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen)1233.2.1.1Brandkrankheiten bei Gräsern3153.2.1.2samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wickenje 10je 303.2.1.3(weggefallen)

3.2.2 Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.

3.2.3 Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.

3.3 Mindestentfernungen

3.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

Basissaatgut (m)Zertifiziertes Saatgut (m)1233.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen   a)anderer Sorten derselben Art,   b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und   c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,    bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich400200  bei fremdbefruchtenden Arten,     wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist200100   wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist10050

3.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

3.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.

4 Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume

4.1 Fremdbesatz

4.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen)1234.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören5154.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen10254.1.1.3Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Leinje 10je 104.1.1.4Leindotter und Leinlolch bei Leinje 1je 2

4.1.2 Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.

4.1.3 Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:

Basissaatgut (v. H.)Zertifiziertes Saatgut (v. H.)1234.1.3.1Inzuchtlinien0,1 4.1.3.2Einfachhybriden bei der Verwendung als   a) männliche Komponente0,10,3b) weibliche Komponente0,21,0

4.1.4 Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich sterilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.2GesundheitszustandBei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen

4.2.1.1Brennfleckenkrankheiten bei Lein10 Pflanzen4.2.1.2Welkekrankheiten bei Lein10 Pflanzen

4.2.2 Der Feldbestand von Sojabohne darf nicht in größerem Ausmaß von Diaporthe phaseolorum var. caulivora oder var. sojae, Phialophora gregata, Phytophthora megasperma f. sp. glycinea oder Pseudomonas syringae pv. glycinea befallen sein.

4.3 Mindestentfernungen

4.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

Basissaatgut (m)Zertifiziertes Saatgut (m)1234.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen   a)anderer Sorten derselben Art,  b)derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und  c)anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten200100Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps500300monözischem Hanf5 0001 000bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen400200

4.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

4.3.3 Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.

5 Sonnenblume

5.1 Fremdbesatz

5.1.1 Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen: Basissaatgut (Pflanzen)Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen)123Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören27

5.1.2 Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:

Basissaatgut (v. H.)Zertifiziertes Saatgut (v. H.)1235.1.2.1Inzuchtlinien0,2 5.1.2.2Einfachhybriden bei der Verwendung als   a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,2 b)weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt)0,5 5.1.2.3Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als   a)männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt)0,5 b)weibliche Erbkomponente1,0

5.2 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten

5.2.1 Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.

5.2.2 Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.

5.2.3 Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im Verhältnis von höchstens 2 : 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weiblichen Erbkomponente erzeugt worden ist.

5.3 Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

5.4 Mindestentfernungen

5.4.1 Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:

Basissaatgut (m)Zertifiziertes Saatgut (m)1235.4.1.1bei Hybridsorten1 5005005.4.1.2bei anderen als Hybridsorten750500

5.4.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6 Rüben

6.1 Fremdbesatz

6.1.1 Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

Basissaatgut (v. H.)Zertifiziertes Saatgut (v. H.)1236.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören0,51 davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe0,10,26.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen11

6.2 Gesundheitszustand Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beeinträchtigen.

6.3 Mindestentfernung

6.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

(m)126.3.1.1für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta1 0006.3.1.2für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe 6.3.1.2.1zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  a)der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist600 b)der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist3006.3.1.2.2zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  a)der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist600 b)der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist3006.3.1.2.3zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist6006.3.1.2.4zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität3006.3.1.2.5zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta1 0006.3.1.3Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.

6.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.

6.3.3 Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.

7 Gemüse

7.1 Fremdbesatz Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:

7.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:

in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm)gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Beständeabweichende Typen (Pflanzen)andere Sorten (Pflanzen)abweichende Typen (v. H.)andere Sorten (v. H.)123457.1.1.1Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen20510,27.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch1010,50,17.1.1.2Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl20220,27.1.1.3Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine  10,27.1.1.4Mangold, Rote Rübe  20,27.1.1.5Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel20520,27.1.1.6Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat20510,17.1.1.7Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber,  0,107.1.1.8Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne101  7.1.1.9Zuckermais, Puffmais7.1.1.9.1Hybridsorten0,10,17.1.1.9.2frei abblühende Sorten0,50,5

7.1.2 Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertragen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei Möhre auch Seide.

7.1.3 Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der Stützfrucht möglich sein.

7.2 Gesundheitszustand

7.2.1 Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:

7.2.1.1Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist257.2.1.2Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist10

7.2.2 Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.2.1Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie1 v. H.7.2.2.2Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate0

7.2.3 In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:

7.2.3.1Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl07.2.3.2Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl1 v. H.7.2.3.3Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurkeje 5 v. H.7.2.3.4Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke0

7.2.4 Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.

7.3 Mindestentfernungen

7.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:

Basissaatgut (m)Zertifiziertes Saatgut (m)1237.3.1.1bei Roter Rübe  7.3.1.1.1zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1)6003007.3.1.1.2zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1)1 0006007.3.1.1.3zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta1 0001 0007.3.1.2bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten1 0006007.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart1 0001 0007.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe6003007.3.1.4bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können5003007.3.1.5bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können500300

7.3.2 Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.

7.3.3 Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Ausmaß nicht eintreten kann.


1) Sortengruppen von Roter Rübe:

GruppeMerkmale121Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe2Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe3Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe4Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe5Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe6Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe

Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2)Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 372 - 384; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes

1Getreide

1.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

ArtKategorie (B = Basissaat- gut Z = Zertifiziertes SaatgutZ-1 = Zertifiziertes Saatgut erster GenerationMindest-keimfähigkeitHöchstgehaltanFeuchtigkeitTechnischeMindest-reinheitHöchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 12Gewicht desProbenteilsfür diePrüfung nach den Spalten6 bis 11Sonstige Anfor- derungen

insgesamtinnerhalb der Mengenach Spalte 6innerhalb der Mengenach Spalte 8

andereGetreide-artenandereArten alsGetreideHederichund Korn-rade zusammenFlughaferund Flug-hafer-bastardeTaumel-lolch

Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation)(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)

12345678910111213

1.1.1Nackthafer, Hafer, RauhaferB851699413100500-

Z-1851698634300500-

Z-28516981077300500-

1.1.2GersteB921699413100500

Z-1921698634300500

Z-28516981077300500

1.1.3RoggenB851598413100500-

Z851598634300500-

1.1.4TriticaleB851698413100500-

Z-1851698634300500-

Z-28016981077300500-

1.1.5Weichweizen,B921699413100500-

Hartweizen, SpelzZ-1921698634300500

Z-28516981077300500-

1.1.6MaisB9014980000001 000-

Z9014980000001 000-

1.1.7SorghumB801498000000900-

Z801498000000900-

SudangrasB801498000000250-

Z801498000000250-

Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x SudangrasB801498000000300-

Z801498000000300-

1.2Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.

1.3Gesundheitszustand

1.3.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

1.3.2An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:

1.3.2.1bei Basissaatgut1

1.3.2.2bei Zertifiziertem Saatgut

1.3.2.2.1von Hybridsorten von Roggen4

1.3.2.2.2außer Hybridsorten von Roggen3

1.3.3An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.

1.3.4Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

2Gräser

2.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

ArtKategorie (B = Basis- saatgut Z = Zerti- fiziertes Saatgut)Mindest-keimfähig-keitHöchstge-haltanFeuchtig-keitTechnischeMindest-reinheitHöchstbesatz mit anderen PflanzenartenGewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spal-ten 10 bis 15Sons- tige An- forde- rungen

bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 16innerhalb einer Menge nach Spalte 6

insge-samtinnerhalb einer Mengenach Spalte 6eine ein- zelne Artabweichend von Spalte 7 oder 10

eine ein-zel- ne Artabweichendvon Spalte 7QueckeAcker- fuchs- schwanzFlughafer und Flug- hafer- bastardeSeide und KreuzkrautAmpfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer

QueckeAcker- fuchs- schwanz

(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)

1234567891011121314151617

2.1.1Weißes StraußgrasB8014900,320110015

Z8014902,01,00,30,30025

2.1.2Sonstige StraußgräserB7514900,320110015

Z7514902,01,00,30,30025

2.1.3WiesenfuchsschwanzB7014750,3205500230

Z7014752,51,00,30,300530

2.1.4GlatthaferB7514900,3205500280

Z7514903,01,00,50,300580

2.1.5KnaulgrasB8014900,3205500230

Z8014901,51,00,30,300530

2.1.6RohrschwingelB8014950,3205500250

Z8014951,51,00,50,300550

2.1.7Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger SchafschwingelB7514850,3205500230

Z7514852,01,00,50,300530

2.1.8WiesenschwingelB8014950,3205500250

Z8014951,51,00,50,300550

2.1.9RotschwingelB7514900,3205500230

Z7514901,51,00,50,300530

2.1.10Deutsches WeidelgrasB8014960,3205500260

Z8014961,51,00,50,300560

2.1.11sonstige Weidelgräser,B7514960,3205500260

FestuloliumZ7514961,51,00,50,300560

2.1.12LieschgräserB8014960,3201100210

Z8014961,51,00,30,300510

2.1.13Hainrispe,B7514850,320110015

Gemeine RispeZ7514852,01,00,30,30025

2.1.14Sumpfrispe,B7514850,320110015

WiesenrispeZ7514852,01,00,30,30025

2.1.15GoldhaferB7014750,320110015

Z7014753,01,00,30,30025

2.2Gesundheitszustand

2.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

2.2.2Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.

2.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3Leguminosen

3.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

ArtKategorie (B = Basissaatgut Z = Zertifiziertes Saatgut)Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster GenerationZ-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation H = Handels- saatgut)Mindest-keim-fähigkeitHöchst- anteilanhart-schaligenKörnernHöchst-gehalt anFeuchtig-keitTechni- scheMindest-reinheitHöchstbesatz mit anderen PflanzenartenGewicht desProbenteilsfür diePrüfungnachdenSpalten10 bis 14Sons-stige An-forde-rungen

bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 15innerhalb der Menge nach Spalte 7

insge-samtinnerhalb der Mengenach Spalte 7eine ein- zelne Artabweichend von Spalte 8 oder 10

eine ein-zelneArtabwei-chendvonSpalte 8SteinkleeSteinkleeFlughaferundFlughafer-bastardeSeideundKreuzkrautAmpfer außerKleinem Sauer-ampferundStrand-ampfer

(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)

12345678910111213141516

3.1.0GeißrauteB604012970,3200002200

Z604012972,01,50,30010200

3.1.1HornkleeB754012950,320000230

Z754012951,81,00,300530

3.1.2Weiße Lupine,B802016980,32000021 000

Gelbe LupineZ-1, Z-2802016980,50,30,30051 000

3.1.3Blaue Lupine, Schmalblättrige LupineB752016980,32000021 000

Z-1, Z-2752016980,50,30,30051 000

3.1.4GelbkleeB802012970,320000250

Z802012971,51,00,300550

3.1.5Bastardluzerne, SandluzerneB804012970,320000250

Z804012971,51,00,300550

3.1.5aBlaue LuzerneB804012970,320000250

Z-1, Z-2804012971,51,00,300550

3.1.6EsparsetteB752012950,3200002}600(Früchte)

Z752012952,51,00,3005}400(Samen)

H752012953,52,00,3005}

3.1.7FuttererbseB80-16980,32000021 000

Z-1, Z-280-16980,50,30,30051 000

3.1.8Alexandriner KleeB802012970,320000260

Z802012971,51,00,300560

3.1.9SchwedenkleeB802012970,320000220

Z802012971,51,00,300520

3.1.10InkarnatkleeB752012970,320000280

Z752012971,51,00,300580

3.1.11RotkleeB802012970,320000250

Z802012971,51,00,300550

3.1.12WeißkleeB804012970,320000220

Z804012971,51,00,300520

3.1.13Persischer KleeB802012970,320000220

Z802012971,51,00,300520

3.1.14AckerbohneB80516980,32000021 000

Z-1, Z-280516980,50,30,30051 000

3.1.15Pannonische Wicke,B852016980,32000021 000

SaatwickeZ-1, Z-2852016981,00,50,30051 000

H852016972,01,50,30051 000

3.1.16ZottelwickeB852016980,32000021 000

Z-1, Z-2852016981,00,50,30051 000

3.2Gesundheitszustand

3.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von großkörnigen Leguminosen gilt ein lebender Samenkäfer der Gattung Bruchus nicht als Befall.

3.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3.2.3Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.

3.2.4Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.

4Sonstige Futterpflanzen

4.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

ArtKategorie (B = Basis- saatgut Z = Zerti- fiziertes Saatgut) Mindest-keim-fähigkeitHöchstge-haltanFeuchtig-keitTechnische Mindest-reinheitHöchstbesatz mit anderen PflanzenartenGewichtdesProbenteilsfür diePrüfungnach den Spalten10 bis 13Sons-stige An-forde-rungen

bezogen auf das Gewichtin einem Probenteil nach Spalte 14innerhalb der Menge nach Spalte 6

insge-samtinnerhalb einer Mengenach Spalte 6eine ein- zelne Artabweichend von Spalte 7 oder 10

eineeinzelneArtabweichendvon Spalte 7Flughaferund Flug-hafer-bastardeSeideundKreuzkrautAmpferaußer KleinemSauerampferundStrandampfer

Hede- richAcker-senf

(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)

123456789101112131415

4.1.1KohlrübeB8010980,320002100

Z8010981,00,50,30,3005100

4.1.2FutterkohlB7510980,320003100

Z7510981,00,50,30,30010100

4.1.3PhazelieB8013960,3200040

Z8013961,00,50040

4.1.4ÖlrettichB8010970,320002300

Z8010971,00,50,30,3005300

4.2Gesundheitszustand

4.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.2Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.3Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5Öl- und Faserpflanzen

5.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

ArtKategorie (B = Basis- saatgut Z = Zertifi- ziertes Saatgut Z-1 = Zertifi- ziertes Saatgut erster Gene- ration Z-2 = Zertifi- ziertes Saatgut zweiter Gene- ration Z-3 = Zertifi- ziertes Saatgut dritter Gene- ration H = Handels- saatgut) Mindest-keim-fähigkeitHöchstge-haltanFeuchtig-keitTechnische Mindest-reinheitHöchstbesatz mit anderen PflanzenartenGewichtdesProbenteilsfür diePrüfungnach den Spalten7 bis 13Sons-stige An-forde-rungen

bezogenauf dasGewichtin einem Probenteil nach Spalte 14

insge- samtinnerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7

Flughaferund Flug-hafer-bastardeSeide und KreuzkrautHederichAmpferaußerKleinemSauerampfer undStrand-ampferAcker-fuchs-schwanzTaumel-lolch

(v. H. der reinen Körner)(v. H.)(v. H. des Gewichts)(v. H.)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g)

123456789101112131415

5.1.1SareptasenfB8510980,30010240

Z8510980,30010540

5.1.2RapsB859980,300102100

Z859980,300105100

5.1.3Schwarzer SenfB8510980,30010240

Z8510980,30010540

H8510980,30010540

5.1.4RübsenB859980,30010270

Z859980,30010570

5.1.5HanfB7510983000600

Z-1, Z-27510983000600

5.1.6SojabohneB8016985001 000

Z-1, Z-28016985001 000

5.1.7SonnenblumeB8510985001 000

Z8510985001 000

5.1.8Lein

FaserleinB921399150042150

Z-1, Z-2, Z-3921399150042150

sonstiger LeinB851399150042150

Z-1, Z-2, Z-3851399150042150

5.1.9MohnB801098250010

Z801098250010

5.1.10Weißer SenfB8510980,300102200

Z8510980,300105200

5.2Gesundheitszustand

5.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.2Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.

5.2.3Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.

5.2.4Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum

bei Sareptasenf, Schwarzem Senfnur bis zu20

bei Raps, Sonnenblumenur bis zu10

bei Rübsen, Weißem Senfnur bis zu5

Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.5Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 Prozent der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein. Das Saatgut von Soja muss frei sein von Tobacco ringspot virus.

5.2.6Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.

6Rüben

6.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

ArtMindest-keimfähigkeitHöchstgehalt an FeuchtigkeitTechnischeMindest-reinheitHöchstbesatzmit anderenPflanzenartenbezogen aufdas GewichtSonstigeAnforderungen

(v. H. derreinen Körner)(v. H.)(v. H. desGewichts)(v. H.)

123456

6.1.1Runkelrübe

Monogermsaatgut7315970,3

Präzisionssaatgut7315970,3

anderes Saatgut

Sorten mit mehr als 85 v. H.

Diploiden7315970,3

sonstige Sorten6815970,3

6.1.2Zuckerrübe

Monogermsaatgut8015970,3

Präzisionssaatgut7515970,3

anderes Saatgut

Sorten mit mehr als 85 v. H.

Diploiden7315970,3

sonstige Sorten6815970,3

6.2Gesundheitszustand

6.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

6.2.2Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7Gemüse

7.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

ArtMindest-keimfähigkeitHöchstgehaltanFeuchtigkeitTechnischeMindest-reinheitHöchstbesatzmit anderenPflanzenartenbezogen aufdas GewichtSonstigeAn-forderungen

(v. H. derreinen Körneroder Knäuel)(v. H.)(v. H. desGewichts)(v. H.)

123456

7.1.1Zwiebel, Schalotte7013970,5

7.1.1aWinterheckenzwiebel65970,5

7.1.2Porree6513970,5

7.1.2aKnoblauch65970,5

7.1.2bSchnittlauch65970,5

7.1.3Kerbel70961

7.1.4Sellerie7013971

7.1.5Spargel7015960,5

7.1.6Mangold70970,5

7.1.7Rote Rübe7015970,5

7.1.8Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,

Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,

Rosenkohl, Chinakohl7510971

7.1.9Blumenkohl7010971

7.1.10Herbstrübe, Mairübe8010971

7.1.11Paprika, Chili6513970,5

7.1.12Endivie6513951

7.1.13Chicorée, Blattzichorie65951,5

7.1.13aWurzelzichorie, Industriezichorie80971

7.1.14Wassermelone, Melone75980,1

7.1.15Gurke8013980,1

7.1.16Riesenkürbis80980,1

7.1.17Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini7513980,1

7.1.18Artischocke, Cardy65960,5

7.1.19Möhre6513951

7.1.20Fenchel70961

7.1.21Salat7513950,5

7.1.22Tomate7513970,5

7.1.23Petersilie6513971

7.1.24Prunkbohne8015980,1

7.1.25Buschbohne, Stangenbohne7515980,1

7.1.26Erbse (außer Futtererbse)8015980,1

7.1.27Rettich, Radieschen7010971

7.1.27aRhabarber70970,5

7.1.28Schwarzwurzel7013951

7.1.29Aubergine65960,5

7.1.30Spinat7513971

7.1.31Feldsalat6513951

7.1.32Dicke Bohne8015980,1

7.1.33Zuckermais, Puffmais85980,1

7.2Gesundheitszustand – Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:

7.2.1Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7.2.2Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

8Saatgutmischungen

8.1Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

8.1.1Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.

8.1.2Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.

8.1.3Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.

Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2)Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2545 - 2546; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

Medicago sativa L. – Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

1.1 Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder

1.2 der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder

1.3 die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;

2.

Medicago sativa L. – Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

2.1 Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder

2.2 auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder

2.3 das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;

3.

Helianthus annuus L. – Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

3.1 Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder

3.2 auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder

3.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder

3.4 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;

4.

Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

4.1 Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:

Art botanische BezeichnungZulässige Saatgutbehandlung gegenGlycine max (L.) Merr.Diaporthe caulivora, Diaporthe phaseolorum var. sojaeHelianthus annuus L.Botrytis cinereaLinum usitatissimum L.Alternaria linicola; Boeremia exigua var.linicola; Botrytis cinerea; Colletotrichum lini; Fusarium (anamorphe Gattung), außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon und Fusarium circinatum Nirenberg & O´Donnell

4.2 Das Saatgut von Glycine max (L.) Merr. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Tobacco ringspot virus sind, oder

4.3 die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Tobacco ringspot virus aufwiesen.

Anlage 3b (zu § 20a)Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2546 - 2547; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

1.1 Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder

1.2 bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder

1.3 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:

PflanzenartBakterien- und ViruskrankheitenCapsicum annuum L.Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.Xanthomonas perforans Jones et al.Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.Potato spindle tuber viroidPhaseolus vulgaris L.Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.Solanum lycopersicum L.Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.Xanthomonas perforans Jones et al.Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.Pepino mosaic virusPotato spindle tuber viroid

1.4 Anstelle der in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannten Anforderungen gelten für den Befall von Saatgut von Capsicum annuum L. und Solanum lycopersicum L. mit Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) die folgenden Anforderungen:

1.4.1 Das Saatgut stammt aus einem Land, das von seiner nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von ToBRFV befunden wurde, oder

1.4.2 bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe mit geeigneten molekularen Methoden wurde kein Befall mit ToBRFV festgestellt oder

1.4.3 im Fall einer Saatgutpartie, die von bis zu 30 Mutterpflanzen stammt, wurden die Samen oder die Mutterpflanze dieser Samen durch die zuständige Behörde anhand einer repräsentativen Probe mit geeigneten molekularen Methoden getestet und dabei als frei von ToBRFV befunden.

1.4.4 Die Anforderungen nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für Saatgut von Capsicum annuum L., das zu einer Sorte gehört, die bekanntermaßen gegen ToBRFV resistent ist.

1.5 Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.

2.

Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072) Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:

PflanzenartInsektenPhaseolus coccineus L.Acanthoscelides obtectus (Say)Phaseolus vulgaris L.Acanthoscelides obtectus (Say)Pisum sativum L.Bruchus pisorum (L.)Vicia faba L.Bruchus rufimanus L.

3.

Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

3.1 Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder

3.2 das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder

3.3 das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden.

PflanzenartNematodenAllium cepa L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) FilipjevAllium porrum L.Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev

Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5)Größe der Partien und Proben

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 385 - 386; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Höchstgewicht einer Partie (t)Mindestgewicht einer Probe (g) 1231Getreide1.1Getreide außer Mais und Sorghum301 0001.2Mais  1.2.1Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien402501.2.2sonstiges Saatgut401 0001.3Sorghum1.3.1Sorghum309001.3.2Sudangras102501.3.3Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras303002Gräser2.1Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer10 / 25502.2Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten10 / 251002.3Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser10 / 25**2003Leguminosen und sonstige Futterpflanzen3.0Geißraute102503.1Hornklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl102003.2Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke301 0003.2aPannonische Wicke, Zottelwicke301 0003.3Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich103003.4Esparsette-Frucht10600-Samen104003.5Alexandriner Klee104003.6Inkarnatklee105004Öl- und Faserpflanzen4.1Sareptasenf, Schwarzer Senf101004.2Raps, Rübsen102004.3Hanf106004.4Sojabohne301 0004.4aSonnenblume251 0004.5Lein103004.6Mohn10504.7Weißer Senf104005Rüben5.1Runkelrübe, Zuckerrübe205006Gemüse )6.1Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel1025 ( 12,5)6.1aWinterheckenzwiebel20156.2Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Aubergine, Feldsalat1020 ( 10 )6.2aKnoblauch10206.2bSchnittlauch10156.3Sellerie105 ( 2,5)6.4Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone10100 ( 50 )6.5Paprika1040 ( 20 )6.6Endivie, Chicorée, Blattzichorie1015 ( 7,5)6.6aWassermelone, Riesenkürbis20250 (125 )6.7Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini20150 ( 75 )6.8Möhre, Salat, Petersilie1010 ( 5 )6.9Prunkbohne301 000 (500 )6.9aDicke Bohne301 000 (500 )6.10Buschbohne, Stangenbohne30700 (350 )6.11Erbse30500 (250 )6.12Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie1050 ( 25 )6.12aRhabarber101356.13Schwarzwurzel1030 ( 15 )6.14Spinat1075 ( 37,5)6.15Zuckermais, Puffmais201 0007Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)7.1Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne und Sonnenblume bestehen25 ++)1 0007.2sonstige Saatgutmischungen10300 Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7 500 Körner oder Knäuel.


*) Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.

++) Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t.

***) Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.

Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)Angaben auf dem Etikett und dem Einleger

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 387 - 388; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.

2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.

3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut” die Wörter „zweiter Generation” oder „dritter Generation” anzufügen.

4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.

5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.

Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1)Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 389 - 390; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1 Landwirtschaftliche Arten

1.1 Bezeichnung, Höchstmengen

Bezeichnung Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel(kg) 1231.1.1"Kleinpackung EG B"Futterpflanzen101.1.2"Kleinpackung EG"Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben2,5sonstiges Saatgut von Rüben101.1.3"Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig"Getreide außer Mais und Sorghum30Mais, Sorghum1Öl- und Faserpflanzen außer Raps10Raps1

1.1.4 Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen bei Mais 10 000 Körner, im Übrigen 100 000 Körner oder Knäuel.

1.2 Kennzeichnung

1.2.1 Bezeichnung

1.2.2 Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer

1.2.3 Art und Kategorie

1.2.4 Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)

1.2.4a Zulassungsnummer (bei Handelssaatgut)

1.2.5 Kennnummer der Partie

1.2.6 „Verschließung …“ (Monat, Jahr)

1.2.7 Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel

1.2.8 bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4

1.2.9 bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32

1.2.10 bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1

1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4.

2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart

2.1 Höchstmengen

ArtNettogewicht der reinen Körner oder Knäuel(kg) 122.1.1Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais0,52.1.2Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine0,12.1.3Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne5

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