Saatgutverkehrsgesetz
Abschnitt 1 Saatgutordnung
Unterabschnitt 1 Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufzustellen. Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur aufgenommen werden, wenn dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Eine Art darf im Artenverzeichnis gestrichen werden, wenn der Schutz des Verbrauchers eine Regelung nach diesem Gesetz nicht mehr erfordert und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Saatgut:
Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen,
Pflanzgut von Kartoffel,
Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen;
1a. Vermehrungsmaterial: Pflanzen und Pflanzenteile bestimmt sind; ausgenommen sind Samen von Gemüse;
von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen,
von Gemüse und Obst, die sonst zum Anbau
Kategorien (für Saatgut): Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardpflanzgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; dem Basissaatgut, Zertifizierten Saatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut steht jeweils Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Handelspflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
Basissaatgut: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von dem in der Sortenliste für die Sorte eingetragenen Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen und als Basissaatgut anerkannt ist;
Zertifiziertes Saatgut:
Saatgut der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten landwirtschaftlichen Arten und Gemüsearten, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkannten Vorstufensaatgut oder im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut oder im Falle der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist,
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation),
Saatgut der durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Arten, das unmittelbar aus Basissaatgut, anerkanntem Vorstufensaatgut oder Zertifiziertem Saatgut erster oder zweiter Generation erwachsen ist und als Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt ist (Zertifiziertes Saatgut dritter Generation);
Standardpflanzgut: Pflanzgut bestimmter Rebsorten, das als Standardpflanzgut anerkannt ist;
Standardsaatgut: Saatgut einer zugelassenen oder im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den festgesetzten Anforderungen entspricht;
Handelssaatgut: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
Behelfssaatgut: Saatgut, das artecht ist und den festgesetzten Anforderungen entspricht;
Vorstufensaatgut: Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation; dem Vorstufensaatgut steht Vorstufenpflanzgut gleich;
Arten: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
Erbkomponenten: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
11a. Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer aufgrund der Sortenidentität, der phänotypischen Merkmale und des Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;
Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken; hierzu zählt nicht das Abgeben
von Saatgut oder Vermehrungsmaterial an amtliche Prüf- und Kontrollstellen,
von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen ohne dass der Erbringer der Dienstleistungen einen Rechtsanspruch auf das Saatgut oder das Erntegut erwirbt;
aa) zur Bearbeitung, insbesondere Aufbereitung oder Verpackung und
bb) zur Erzeugung bestimmter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder zur Saatgutvermehrung zu diesem Zweck,
Anerkennungsstelle: die nach Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde;
Nachkontrollstelle: die nach Landesrecht für die Nachkontrolle zuständige Behörde;
Antragstag: der Tag, an dem der Antrag auf Sortenzulassung dem Bundessortenamt zugeht;
Gemeinsame Sortenkataloge: die von der Europäischen Kommission veröffentlichten Gemeinsamen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten und für Gemüsearten;
Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union;
17a. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;
Verbandsmitglied: Staat, der oder zwischenstaatliche Organisation, die Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Kategorien für Vermehrungsmaterial einschließlich der Anforderungen festzusetzen, denen Vermehrungsmaterial der jeweiligen Kategorie entsprechen muss.
§ 3 Inverkehrbringen von Saatgut
(1) Saatgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist,
sein Inverkehrbringen als Standardsaatgut, Handelssaatgut oder Behelfssaatgut durch Rechtsverordnung nach § 11 gestattet ist und es
bei Standardsaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht,
bei Handelssaatgut zugelassen und in den Fällen des § 13 Abs. 2 formecht ist,
bei Behelfssaatgut den dafür festgesetzten Anforderungen entspricht und in den Fällen des § 14 formecht ist,
sein Inverkehrbringen nach Absatz 2 oder nach § 6, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, genehmigt ist,
seine Einfuhr nach § 15 zulässig oder nach § 18 Abs. 2 genehmigt ist,
es als Vorstufensaatgut einer zugelassenen Sorte, ohne anerkannt zu sein, auf Grund eines Vermehrungsvertrages an eine der Vertragsparteien abgegeben wird, ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 2,
es für Ausstellungszwecke oder für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist,
sein Inverkehrbringen durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 gestattet ist,
es für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke bestimmt ist; für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 gilt dies nur, wenn erteilt worden ist oder
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung,
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung
sein Inverkehrbringen im Rahmen einer genehmigten Freisetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes erfolgt.
Saatgut darf
nach Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als es den durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2, § 25 oder bei eingeführtem Saatgut den durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzten Anforderungen entspricht,
nach Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 7 nur so lange in den Verkehr gebracht werden, als
eine vom Bundessortenamt für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte nach § 36 Abs. 3 Satz 2 oder § 52 Abs. 6 festgesetzte Auslauffrist noch nicht abgelaufen ist oder
eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Auslauffrist für das Inverkehrbringen von Saatgut der Sorte noch nicht abgelaufen ist und
in Mischungen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach § 26 gestattet ist.
Wer Saatgut einer Sorte, deren Pflanzen gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes sind, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, hat beim Anbieten des Saatgutes in Verkaufskatalogen oder mittels eines anderen in schriftlicher Form verfassten Angebotsträgers deutlich auf den Umstand der gentechnischen Veränderung hinzuweisen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saatgut
von Sorten landwirtschaftlicher Arten, deren Zulassung beantragt worden ist, zu Versuchszwecken, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 fallen, oder
von Sorten von Gemüsearten, deren Zulassung oder deren Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates beantragt worden ist, für einen begrenzten Zeitraum nach Vorlage von Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
genehmigen und hierfür Höchstmengen festsetzen. Es hat die Genehmigung mit den zum Schutz des Verbrauchers erforderlichen Auflagen zu verbinden. Der Antrag auf eine Genehmigung nach Satz 1 für Saatgut einer Sorte nach § 30 Abs. 5 oder 6 ist nur zulässig, wenn der Antragsteller gegenüber dem Bundessortenamt nachgewiesen hat, dass
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 5 die dort genannte Zulassung oder Genehmigung und
im Falle einer Sorte nach § 30 Abs. 6 eine dort genannte Genehmigung für das Inverkehrbringen
erteilt worden ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
über Absatz 1 hinausgehende oder von Absatz 1 abweichende Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut vorzuschreiben, soweit diese Saatgut betreffen, das
chemisch behandelt ist,
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist,
zur Nutzung im ökologischen Landbau bestimmt ist,
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 2 näher zu bestimmen sowie das Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann insbesondere geregelt werden,
dass Saatgut
nur in bestimmten Regionen erzeugt und dort in den Verkehr gebracht werden darf,
nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen, insbesondere an die Menge, in den Verkehr gebracht werden darf,
dass das Inverkehrbringen von Saatgut der Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf,
dass Aufzeichnungen, insbesondere über die Zusammensetzung von Saatgutpartien, die Herkunft des Saatgutes, die Lage der Vermehrungsflächen, den Erntezeitpunkt und die Saatgutqualität, zu machen und aufzubewahren sind,
die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie
das jeweilige Verfahren.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Ordnung des Saatgutverkehrs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festzusetzen.
§ 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial
(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
es als Vermehrungsmaterial von Obst
anerkannt ist oder
ohne anerkannt zu sein, einer Sorte zugehört,
aa) die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist,
bb) bei der die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa noch nicht vorliegen, die Sortenzulassung oder die Erteilung des Sortenschutzes jedoch beantragt ist,
cc) deren Eintragung nach § 57a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 3 erneuert worden ist,
dd) die bereits vor dem 30. September 2012 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,
ee) die keinen Wert für den Anbau zu gewerblichen Zwecken hat (Amateursorte) und für die eine durch das Bundessortenamt amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt,
ff) die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt ist und für die dem Bundessortenamt eine ihm vorgelegte Beschreibung vorliegt, oder
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