Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-12-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften und Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung§  1Aufgaben, Aufsicht und ZusammenarbeitAbschnitt 2Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung§  2Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen§  3Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen§  4Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung§  5Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen§  6Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung§  7Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren§  8Informationsaustausch mit ausländischen Stellen§  9Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; VerordnungsermächtigungAbschnitt 3Verfahren§ 10Meldepflichten§ 11Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)§ 12Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)§ 13Aufschiebende WirkungAbschnitt 4Register§ 14Register; VerordnungsermächtigungAbschnitt 5Hinweisannahmestelle§ 15Hinweisannahmestelle; VerordnungsermächtigungAbschnitt 6Straf- und Bußgeldvorschriften§ 16Strafvorschriften§ 17Bußgeldvorschriften§ 18Einziehung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften und Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

§ 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit

(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung dieser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ihr obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere

1.

die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eingefroren sind,

2.

die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Sicherstellung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die

a)

von bestimmten Personen oder Personengesellschaften kontrolliert werden, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,

b)

bestimmten Personen oder Personengesellschaften zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen sollen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen,

3.

die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig ist,

4.

die Führung des Registers nach § 14,

5.

die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit den beteiligten Behörden im Inland sowie die Errichtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur Koordinierung von Einzelfällen,

6.

die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannahmestelle nach § 15,

7.

die statistische Informationsaufbereitung einschließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik sowie

8.

die europäische und internationale Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben nach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und Informationsaustauschs.

(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Sie informieren sich, soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 dienen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung bleiben unberührt.

(4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 2 Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

§ 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann die erforderlichen Maßnahmen treffen

1.

zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sowie

2.

zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.

Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.

(2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz

1.

von natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die verlangten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 enthalten,

2.

eine natürliche Person vorladen und vernehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann,

3.

Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind, sicherstellen,

4.

Geschäfts- oder Betriebsräume während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten,

5.

Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebsräumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib enthalten, sowie

6.

Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie in das beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregister und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes stellen.

(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder wenn eine Vereitelung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.

(4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung sowie ein Sicherstellungsverzeichnis enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(5) Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat unverzüglich die verlangten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen vorzulegen sowie auf Vorladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden. Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist auf die Auskunftsverweigerungsrechte hinzuweisen.

(6) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sicherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt genutzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. Die Anordnung nach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vorliegen.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten. Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. Die Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort genannten Höchstfrist verlängert werden, längstens aber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn besondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 erschweren. Die vorläufige Sicherstellung ist unverzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde. Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.

(3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an jede andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

§ 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung

(1) Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forderungen und andere Vermögensrechte und für unbewegliches Vermögen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte und in unbewegliche Sachen entsprechend.

(2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzubeugen.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

(5) Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1.

ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wertminderung droht,

2.

ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,

3.

sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,

4.

sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden,

5.

der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis bekanntgegeben worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwertung entgegenstehen, bleiben unberührt.

(6) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

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