Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Wahl der Vertrauenspersonen§ 1Wahlbereiche§ 2Zuständige Disziplinarvorgesetzte§ 3Wahlvorstand§ 4Wahltermin§ 5Wählerverzeichnis§ 6Einspruch gegen das Wählerverzeichnis§ 7Wahlausschreiben§ 8Wahlvorschläge§ 9Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste§ 10Stimmabgabe§ 11Briefwahl§ 12Wahlbriefe§ 13Auszählung§ 14Vereinfachtes Wahlverfahren§ 15Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens§ 16Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren§ 17Wahlniederschrift§ 18Bekanntgabe des Wahlergebnisses§ 19WahlunterlagenKapitel 2Wahl der VertrauenspersonenausschüsseAbschnitt 1Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses§ 20Wahlvorstände§ 21Leitung der Wahl§ 22Unterstützung§ 23Sitzverteilung§ 24Briefwahl§ 25Wahlausschreiben§ 26Wählerverzeichnis§ 27Einspruch gegen das Wählerverzeichnis§ 28Bewerbungen§ 29Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste§ 30Briefwahlunterlagen§ 31Stimmabgabe§ 32Auszählung, Losentscheid§ 33Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift§ 34Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber§ 35Bekanntgabe des Wahlergebnisses§ 36WahlunterlagenAbschnitt 2Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse§ 37Wahlvorstand§ 38Leitung der Wahl§ 39Unterstützung§ 40Sitzverteilung§ 41Briefwahl§ 42Wahlausschreiben§ 43Wählerverzeichnis§ 44Einspruch gegen das Wählerverzeichnis§ 45Bewerbungen§ 46Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste§ 47Briefwahlunterlagen§ 48Stimmabgabe§ 49Auszählung, Losentscheid§ 50Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift§ 51Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber§ 52Bekanntgabe des Wahlergebnisses§ 53WahlunterlagenKapitel 3Schlussvorschrift§ 54Übergangsregelung
Kapitel 1 Wahl der Vertrauenspersonen
§ 1 Wahlbereiche
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
§ 2 Zuständige Disziplinarvorgesetzte
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Kapitel und nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wählergruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden sollen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. Insbesondere weist sie oder er ihn in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
§ 3 Wahlvorstand
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.
(2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zur oder zum Vorsitzenden soll das Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
(4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in einer Niederschrift dokumentiert.
§ 4 Wahltermin
Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.
§ 5 Wählerverzeichnis
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils
den Familiennamen,
die Vornamen und
den Dienstgrad.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur Einsicht auszulegen.
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
§ 7 Wahlausschreiben
(1) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Ausfertigungen oder Kopien des Wahlausschreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
den Familiennamen,
die Vornamen,
den Dienstgrad und
die Dienststelle,
den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
den Ort und den Zeitraum der Wahl,
den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeordnete Briefwahl.
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführt ist,
die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber vorliegen muss,
jeder Wahlvorschlag von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss,
jede und jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
nur Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand eingegangen sind,
Wahlberechtigte, die verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl haben.
§ 8 Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber Folgendes anzugeben:
der Familienname,
die Vornamen und
der Dienstgrad.
Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Aufstellung zur Wahl beizufügen.
(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn
dieser nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
dieser von einer oder einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, die oder der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und wenn der Wahlvorschlag im Fall der Streichung der Unterschrift dieser oder dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
dieser nicht wählbare Bewerberinnen oder Bewerber enthält oder
keine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder Bewerber vorliegt.
Die Rückgabe ist zu begründen. Der oder dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.
(3) Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb einer Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Der Aushang erfolgt an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvorschlägen durchzuführen.
(4) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um zwei Wochen. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten
auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen der Nichtbenennung von Bewerberinnen oder Bewerbern hinzuweisen und
aufzufordern, innerhalb der verlängerten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.
(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.
(6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste
(1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste).
(2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist.
§ 10 Stimmabgabe
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben jeweils drei Stimmen. Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.
(2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerberliste aufgeführt sind.
(3) Die Wahlberechtigten
kennzeichnen den Stimmzettel,
falten ihn so, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und
legen ihn in die Wahlurne.
(4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.
§ 11 Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
(2) Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.
(3) Der Wahlvorstand stellt den Wahlberechtigten folgende Briefwahlunterlagen zur Verfügung, indem er sie zur Abholung bereithält oder versendet:
einen Stimmzettel,
einen Stimmzettelumschlag,
eine vorgedruckte Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
einen an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
ein Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und der Tag für den fristgerechten Eingang der Wahlbriefe genannt ist.
(4) Der Wahlvorstand hat die Bereitstellung der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.
§ 12 Wahlbriefe
(1) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden den Wahlbrief an den Wahlvorstand.
(2) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Die Person des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet den Wahlbrief an den Wahlvorstand. Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.
(3) Die beim Wahlvorstand eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.
(4) Der Wahlvorstand entnimmt den Wahlbriefen unmittelbar vor Abschluss der Wahl die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
§ 13 Auszählung
(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.
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