Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Begriffsbestimmung§ 4Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 5Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 6AusbildungsplanAbschnitt 2Gesellenprüfung§ 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich des Teiles 1§ 10Inhalt des Teiles 2§ 11Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 12Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“§ 13Prüfungsbereich „Klimaschutz und Energieeffizienz“§ 14Prüfungsbereich „Lüftungstechnik“§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 3Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Schornsteinfegers und der Schornsteinfegerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 12, Schornsteinfeger, der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Wärmeerzeugungsanlagen insbesondere Heizungsanlagen, Brauchwasseranlagen, Einzelraumfeuerungsanlagen sowie Wärmepumpen,
Energieerzeugungsanlagen insbesondere Prozessfeuerungsanlagen, Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke sowie Brennstoffzellen,
Abgasanlagen sowie Abgassysteme Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2,
Verbrennungslufteinrichtungen sowie Abluftanlagen Einrichtungen zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,
Lüftungssysteme sowie Dunstabzugssysteme Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie der Raumluftqualität,
technische Anlagen sowie Systeme nach den Nummern 1 bis 5.
Zu den Anlagen sowie Systemen nach Satz 1 gehören jeweils auch alle Zusatzeinrichtungen.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Dies umfasst auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie sonstige auf Gesellenebene anfallende berufliche Aufgaben, insbesondere in den Bereichen des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und des Klimaschutzes. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei dieser Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen sowie sonstigen einschlägigen Regelungen,
kundenorientiertes Planen und Durchführen von Aufträgen,
brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von Baustoffen, von Bauteilen sowie von Bauwerkskonstruktionen,
brandschutztechnisches Beurteilen, baurechtliches Beurteilen sowie energetisches Beurteilen von baulichen Anlagen sowie von technischen Anlagen sowie Systemen,
Überwachen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit von technischen Anlagen sowie Systemen,
Prüfen und Bewerten von Energieträgern sowie Gefahr- und Hilfsstoffen,
Überprüfen sowie Reinigen oder Kehren von Abgasanlagen, von Abgassystemen, von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,
Überprüfen und Reinigen von Lüftungssystemen sowie von Dunstabzugssystemen,
Feststellen, Beurteilen und Dokumentieren der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen von Wärmeerzeugungsanlagen sowie von Energieerzeugungsanlagen,
Prüfen der Steuerungstechnik, der Regelungstechnik sowie der Sicherheitstechnik von technischen Anlagen sowie Systemen sowie Optimieren von Einstellungen,
Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von Mängeln sowie von Funktionsstörungen an technischen Anlagen sowie Systemen sowie baulichen Anlagen; Feststellen, Beurteilen sowie Dokumentieren von unsachgemäßem Nutzungsverhalten; Einleiten notwendiger Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,
Durchführen von Maßnahmen zur Optimierung der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit, der Raumluftqualität sowie der Energieeffizienz,
Planen sowie Umsetzen von Maßnahmen zur Sicherstellung des Brandschutzes in Gebäuden,
Beurteilen von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz,
Beraten von Kundinnen und Kunden,
Kommunizieren mit und Informieren von Kundinnen und Kunden und
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 10, 12 und 13 erfolgt im Zusammenhang mit der Vermittlung anderer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufs Schornsteinfeger und Schornsteinfegerin.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 8 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Kehr- und Überprüfungsarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
schornsteinfegerrechtliche Regelungen sowie sonstige einschlägige Regelungen anzuwenden,
Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, von Kundenbedarfen und technischer Unterlagen zu prüfen und dabei die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz zu beachten,
Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Prüfgeräte sowie Messgeräte, Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen und für den jeweiligen Einsatz vorzubereiten,
Einrichtungen der Arbeitssicherheit auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und zu beurteilen,
technische Anlagen sowie Systeme zu reinigen sowie zu kehren,
Betriebssicherheit, Brandsicherheit sowie Energieeffizienz von technischen Anlagen sowie Systemen festzustellen und zu beurteilen,
Mängel, Funktionsstörungen und Störgrößen an technischen Anlagen sowie Systemen und Gebäuden festzustellen,
Messprotokolle, Prüfprotokolle sowie Tätigkeitsnachweise zu erstellen,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Arbeit und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit, der Brandsicherheit sowie zum Schutz von Klima und Umwelt umzusetzen,
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und dazu die Vorgehensweise zu begründen und
Kundinnen und Kunden über Kehrintervalle, Prüfintervalle sowie Messintervalle zu informieren.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind sämtliche der nachfolgend in den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten sowie eine der nachfolgend in Nummer 5 genannten Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Überprüfen einer Abgasanlage oder eines Abgassystems und Feststellen des Kehrbedarfs oder des Reinigungsbedarfs,
Durchführen eines Kehrverfahrens sowie eines Reinigungsverfahrens an Abgasanlagen oder Abgassystemen,
Überprüfen der Betriebssicherheit sowie der Brandsicherheit einer Wärmeerzeugungsanlage oder Energieerzeugungsanlage,
Messen und Dokumentieren einzelner Parameter zur Ermittlung der Energieeffizienz sowie der Umwelt- und Klimaeinwirkungen einer Wärmeerzeugungsanlage oder einer Energieerzeugungsanlage und
Austauschen von fehlerhaften Komponenten sowie defekten Komponenten oder Einbauen fehlender Komponenten zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Wärmeerzeugungsanlagen oder Energieerzeugungsanlagen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie welche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 5 zugrunde gelegt werden.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Im Anschluss an die Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Weiterhin hat er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich zu bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt vier Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.
(6) Die Durchführung der Arbeitsaufgabe und das auftragsbezogene Fachgespräch werden in einer Bewertung zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit dem auftragsbezogenen Fachgespräch mit 70 Prozent und
die Bewertung für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben mit 30 Prozent.
§ 10 Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
„Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“,
„Klimaschutz und Energieeffizienz“,
„Lüftungstechnik“ sowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 12 Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“
(1) Im Prüfungsbereich „Betriebssicherheit sowie Brandsicherheit“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
hoheitliche Aufgaben von freien Dienstleistungen anhand der schornsteinfegerrechtlichen Regelungen abzugrenzen,
Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anzuwenden,
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Vorgaben sowie terminlicher Vorgaben sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
Inhalte und Vorgaben aus Bescheiden über technische Anlagen sowie Systeme anzuwenden und Nachweise über die ausgeführten Tätigkeiten zu erstellen,
kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen zu erstellen,
technische Unterlagen zu nutzen, zu erstellen und zu bewerten,
Funktions- sowie Gebrauchsfähigkeit von Einrichtungen zur Verbrennungsluftversorgung zu prüfen und Verbrennungsluftnachweise zu erstellen,
Brandschutz in Gebäuden zu planen und brandschutztechnische Maßnahmen durchzuführen,
⋯
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