Schiffssicherheitsgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1998-09-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maßnahmen bei der Durchführung der jeweils geltenden internationalen Regelungen zur Schiffssicherheit und zum Umweltschutz auf See (Regelungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz zu gewährleisten.

(2) Internationale Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Abschnitten A bis C der Anlage aufgeführten Vorschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und die in Abschnitt D der Anlage aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in der jeweils angegebenen Fassung. Internationale Schiffssicherheitsnormen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten Vorschriften in der jeweils angegebenen Fassung. Zu den Schiffssicherheitsregelungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die internationalen Vorschriften, die die Abwehr äußerer Gefahren regeln, soweit auf diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen in der Anlage Bezug genommen ist.

(3) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 Abs. 3, nicht für

1.

das Verhalten der Schiffsführung in bezug auf den Verkehr und die Fahrtroute einschließlich der darauf bezogenen Vorschriften zur Gefahrenabwehr, Meldung und Hilfeleistung sowie zur Anbringung und Verwendung von Lichtern und Signalen,

2.

(weggefallen)

3.

die Beförderung gefährlicher Güter im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes und im Sinne des Atomgesetzes,

4.

die Durchführung des Sozialgesetzbuchs,

5.

die Durchführung des Fischereirechts sowie

6.

den Warenverkehr einschließlich der Sicherheit nach dem Produktsicherheitsgesetz.

§ 2 Weitere Begriffsbestimmungen und Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;

2.

Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen;

3.

Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschreiten;

4.

Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind.

(2) Soweit sich aus den internationalen Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 genannten Schiffe nur im Rahmen einer Durchsetzung, die mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen im Einklang steht, nach den folgenden Grundsätzen anwendbar:

1.

In den deutschen Hoheitsgewässern sind internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5 nur anwendbar, wenn sie in Abschnitt A oder Abschnitt C der Anlage genannt sind.

a)

der Zeugnisse, Aufzeichnungen und sonstigen Dokumente sowie

b)

der Bauart, Bauausführung, Ausrüstung und Bemannung

2.

In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sind die in den Abschnitten A und C der Anlage genannten Regelungen anwendbar.

3.

Die in Abschnitt B der Anlage genannten Regelungen sind auf Schiffe anwendbar, soweit sich ihr Flaggenstaat zu ihrer Anwendung verpflichtet hat.

4.

Für das Schiff übernommene oder für ausländische Staatsangehörige geltende weitergehende zusätzliche Verpflichtungen zur Anwendung von Schiffssicherheitsvorschriften bleiben von den Nummern 1 bis 3 unberührt. Zusätzliche Verpflichtungen in diesem Sinne sind für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auch Verpflichtungen auf Grund der in § 14 Abs. 1 und in Abschnitt D der Anlage genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.

5.

Die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen in bezug auf Fischereifahrzeuge sind, soweit mit diesen in den deutschen Hoheitsgewässern Fischfang ausgeübt oder in einem deutschen Hafen Fang angelandet wird, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Fischereifahrzeuge anwendbar, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

6.

Die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen sind auf ausländische Schiffe vorbehaltlich der Nummer 4 nicht anwendbar.

(3) Auf Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie auf Schiffe unter ausländischer Flagge, die im Dienst ausländischer Staaten ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar.

§ 3 Grundsatz

Wer ein Schiff zur Seefahrt einsetzt, ist verpflichtet, für dessen sicheren Betrieb und insbesondere dafür zu sorgen, daß es samt seinem Zubehör in betriebssicherem Zustand gehalten und sicher geführt wird und daß die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor Gefahren aus dem Betrieb sowie zum Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor Gefahren oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen aus dem Betrieb getroffen werden. Dies umfaßt auch, daß Personen, die in dem Schiffahrtsunternehmen und auf dem Schiff hierfür beauftragt werden, wirksam ausgewählt, angeleitet, unterrichtet, beobachtet und unterstützt werden.

§ 4 Einheitliche Durchführung völkerrechtlicher Regeln und Normen

Soweit sich aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten internationalen Regelungen umsetzen, bestimmte Pflichten ergeben, die durch Personen, Organisationen oder Unternehmen - auch für bestimmte Schiffe oder Schiffe bestimmter Baujahre von oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - zu erfüllen sind (Anforderungen), ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Anforderungen die in den §§ 7 bis 9 enthaltenen einheitlichen Grundsätze. Bei der Erfüllung der Pflichten sind die in Abschnitt C der Anlage genannten Bestimmungen zugrunde zu legen.

§ 5 Umsetzung von Verpflichtungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union*)

(1) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union durch Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darauf abzielen, daß in ihnen genannte Personen, Organisationen oder Unternehmen bestimmte Pflichten einzuhalten haben, sind die sich daraus ergebenden Pflichten von den jeweils Genannten zu erfüllen; diese sind insoweit für die Einhaltung der Regelungen verantwortlich.

(2) Soweit die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf die Einhaltung bestimmter Pflichten von Personen, Organisationen oder Unternehmen abzielen, ohne daß hierfür bestimmte Personen, Organisationen oder Unternehmen als verantwortlich genannt sind, gelten für die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten die §§ 7 bis 9 entsprechend.


*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in Abschnitt D der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

§ 6 Ergänzende Pflichten

(1) Der Schiffseigentümer hat ein Seeschiff, das in ein deutsches Schiffsregister eingetragen wird, zuvor im Einklang mit den internationalen Regelungen amtlich vermessen zu lassen; er hat der hierfür zuständigen Behörde nachträgliche Änderungen des baulichen Zustands anzuzeigen. Dasselbe gilt für ein Binnenschiff, dessen Vermessung nach den internationalen Regelungen vorausgesetzt wird.

(2) Bis zum 31. Dezember 2002 hat der Eigentümer eines in § 2 Abs. 1 genannten Schiffes die Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) einzuhalten, soweit sie für ein solches Schiff Prüfungen, Zulassungen und Durchsetzungsmaßnahmen nach den Nummern 9, 17, 21, 21a und 25 der Anlage 7 der Verordnung vorschreiben.

(3) Der Schiffsführer hat - falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch - unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.

(4) Die Anwendung der in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen als allgemein anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bleibt unberührt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht den Abschnitt E betreffende Änderungen und Ergänzungen im Verkehrsblatt bekannt.

§ 7 Organisation, bauliche Beschaffenheit und Ausrüstung der Schiffe

Für die Erfüllung von Anforderungen, die

1.

die Organisation der Geschäftsführung, die innerbetriebliche Überwachung, die Konzepte und Verfahren für die Vorschriften zur Schiffssicherheit einschließlich des Arbeitsschutzes und über den Schutz der Meeresumwelt und der Luft vor den von der Seeschifffahrt ausgehenden Gefahren,

2.

die Bauart, die Bauausführung und den baulichen Zustand der Schiffe, die Bauteile, die Freibordmarke sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder

3.

die schiffsbezogenen nautischen und technischen Ausrüstungsgegenstände und System der Schiffe, auch der Funkausrüstung, einschließlich Zubehör, Anlagen und an Bord erforderlicher amtlicher Seekarten, Seebücher und sonstiger Veröffentlichungen sowie die Vorhaltung der erforderlichen Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Nachweise einschließlich der Ausweisung amtlicher Typenzulassungen hierüber

betreffen, ist der Schiffseigentümer verantwortlich.

§ 8 Verhalten beim Schiffsbetrieb

(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an Bord, insbesondere in Bezug auf den Wachdienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe, Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämpfung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unterrichtungen und Meldungen über Vorgänge beim Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlägigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verantwortlich.

(2) Für die Erfüllung sonstiger Anforderungen hinsichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb einschließlich der Vorschriften, die die sichere Bemannung samt Vorsorge für die Verständigung bei der Tätigkeit des Bordpersonals, die Einhaltung des zulässigen Freibords, die Notfallplanung und -vorsorge, das Veranlassen von Besichtigungen und Kontrollen, das Erhalten des Zustands des Schiffes sowie die Anzeige und das Unterlassen bestimmter Veränderungen betreffen, sind der Schiffseigentümer und der Schiffsführer verantwortlich.

(3) Der Schiffseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Abwehr äußerer Gefahren auf dem Schiff durch den Schiffsführer und die Schiffsbesatzung eingehalten werden können. Er hat sicherzustellen, dass das Schiff mit den dafür vorgeschriebenen Navigations- und Alarmsystemen ausgestattet und jeweils ein ausgebildeter Beauftragter für die Gefahrenabwehr in seinem Unternehmen und auf dem Schiff bestellt und eingesetzt ist und dass diese ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften wahrnehmen können. Der Schiffseigentümer hat den erforderlichen Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff zu erstellen, welcher die Befehlsgewalt des Schiffsführers hervorhebt. An der Erfüllung dieser Aufgabe darf der Schiffsführer nicht durch Verpflichtungen gehindert werden, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben.

(4) Der Schiffsführer ist vorbehaltlich der zuständigen Behörden für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff verantwortlich und hat dabei die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere die Verpflichtungen nach dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen, soweit sie die Gefahrenabwehr durch den Kapitän betreffen.

§ 9 Verantwortliche Personen

(1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,

1.

soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch

a)

der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,

b)

der gesetzliche Vertreter des Eigentümers und bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ,

c)

bei Personenhandelsgesellschaften der vertretungsberechtigte Gesellschafter sowie

d)

Personen, die ihm gegenüber die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen haben, wobei die Buchstaben b und c entsprechend anzuwenden sind,

2.

soweit der Schiffsführer verantwortlich ist, auch Personen, die mit Aufgaben der Sicherheit des Schiffes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,

3.

Personen, die es sonst gegenüber einem Verantwortlichen übernommen haben, nach diesem Gesetz ihm obliegende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen, im Rahmen dieser Aufgaben und ihrer Befugnisse.

(2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.

(3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 10 Überwachung

(1) Der Schiffseigentümer und der Schiffsführer haben auf Anforderung der zuständigen Behörde die amtliche Überwachung der Einhaltung der internationalen Regelungen und der darauf beruhenden Pflichten zu ermöglichen.

(2) Die Durchführung, Überwachung und Durchsetzung dieser Regelungen einschließlich der in ihnen vorgeschriebenen Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen und einschließlich der Zuständigkeit für die jeweiligen behördlichen Aufgaben richten sich insbesondere nach dem Seeaufgabengesetz, dem MARPOL-Gesetz und den auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften und durch die Organe des Bundes getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Vereinbarungen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben.

(3) Die Behörden des Bundes arbeiten zur Durchführung und Durchsetzung der internationalen Regelungen in wirksamer Weise mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und mit internationalen Organisationen zusammen.

(4) Wird in den internationalen Regelungen auf die "Regierung" oder "Verwaltung" Bezug genommen, so ist dies, falls nichts anderes vorgesehen ist, die Regierung oder Verwaltung des jeweiligen Flaggenstaats.

(5) Die Verantwortlichkeit der in diesem Gesetz oder in sonstigen Rechtsvorschriften Genannten bleibt unberührt.

§ 11 Behördliche Aufgaben aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union*)

(1) Die im Sinne des § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden des Bundes haben - hinsichtlich der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben unbeschadet der Vereinbarungen über deren Ausübung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes - jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Abschnitt D der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen. Im Rahmen der genannten Befugnisse können sie die erforderlichen Anordnungen treffen, um Gefahren und schädliche Umwelteinwirkungen zu verhüten und abzuwehren; sie können im Einklang mit den genannten Regelungen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Zeugnisse und Bescheinigungen, die für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen und Pflichten nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union in Abschnitt D der Anlage erforderlich sind, werden in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften ausgestellt, erteilt, geändert, bestätigt, verlängert, anerkannt, zugelassen und angewendet, eingeschränkt, zurückgewiesen, für ungültig erklärt, eingezogen oder verwahrt.


*) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in Abschnitt D der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

§ 12 Ermessensbindung

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