Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Bußgeldverordnung nach dem Seefischereigesetz
Eingangsformel
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188) geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die in § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes enthaltene Ermächtigung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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