Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Ausbildung§ 1Ziel und Inhalte der Ausbildung§ 2Aufbau und Dauer der Ausbildung§ 3Zulassung zur Ausbildung§ 4Durchführung der Ausbildung§ 5Theoretische Ausbildung§ 6Praktische Ausbildung§ 7Ausbildungsnachweise§ 8Abweichungen vom Ausbildungsgang§ 9Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen§ 10Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1§ 11Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2§ 12Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3§ 13Prüfungsinhalte§ 14Prüfungsentscheidung§ 15Wiederholung der Prüfung§ 16Rücktritt von der Prüfung§ 17Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche§ 18Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht§ 19Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis§ 20AufbewahrungsfristAbschnitt 2Fortbildung§ 21Fortbildungsverpflichtung§ 22Fortbildungsplan§ 23Nachweis§ 24Fortbildung für die Ausbildung von Seelotsenanwärterinnen und SeelotsenanwärternAnlage 1AusbildungsrahmenplanAnlage 2Bewertungsmatrix im AuswahlverfahrenAnlage 3BewertungsmaßstabAnlage 4Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-SchulungAnlage 5Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2Anlage 6Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum SeelotsenAnlage 7Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und SeelotsenanwärterAnlage 8FortbildungsrahmenplanAnlage 9Muster Lehrgangsbeschreibung
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 1 Ziel und Inhalte der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.
(2) Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:
Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,
Schifffahrtskunde,
Notfallmanagement,
Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,
Recht,
Selbstverwaltung,
Lotsdienst,
Revierkunde,
Maritimer Umweltschutz,
Maritimes Englisch.
Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.
§ 2 Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen ist untergliedert in drei Ausbildungsabschnitte:
in einen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 1),
in einen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 2) und
in einen lotsenbrüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 3).
Die Ausbildung ist nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung nach § 12 vor der Aufsichtsbehörde beendet.
(2) Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 zum Erlangen von grundlegenden nautischen Fähigkeiten dauert sechs Monate. Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers in Ausübung seiner Tätigkeit auf Betriebsebene entspricht.
(3) Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 in einem Ausbildungsrevier zum Erlangen vertiefter nautischer insbesondere praxisorientierter Fähigkeiten dauert sechs Monate. Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO mit 24-monatiger Seefahrtzeit in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers mit der Qualifikation für die Führungsebene hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz entspricht.
(4) Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 zum Erlangen lotsenspezifischer Fähigkeiten zur Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen für die Tätigkeiten im jeweiligen Seelotsrevier dauert 12 Monate.
§ 3 Zulassung zur Ausbildung
(1) Die Aufsichtsbehörde nach § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung (Aufsichtsbehörde) hat nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes die erforderliche Anzahl an bewerbenden Personen nach dem erfolgreichen Auswahlverfahren als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zuzulassen. Sind mehr Bewerbende vorhanden als die erforderliche Anzahl, hat die Aufsichtsbehörde die Bewerbenden anhand einer Bewertungsmatrix nach Anlage 2 zu bewerten und die Bewerbenden mit den höchsten Bewertungen in erforderlicher Anzahl zuzulassen. Satz 2 gilt auch für die Zulassung zur Prüfung nach § 11 Absatz 3.
(2) Die Verteilung der Seelotsenanwärterinnen und der Seelotsenanwärter auf die Lotsenbrüderschaften hat die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften vorzunehmen. Dabei sind die Belange der Lotsenbrüderschaften mit den Präferenzen der Bewerbenden abzuwägen, wobei soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.
(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 1 zugelassen werden.
(4) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 2 zugelassen werden. Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 10 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 2 fortsetzen.
(5) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden. Mit Bestehen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 können die Bewerbenden von der Aufsichtsbehörde als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 zugelassen werden. Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 11 Absatz 1 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 3 fortsetzen.
(6) Die Dauer der Ausbildung beträgt
24 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 3,
18 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 4 und
12 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 5.
(7) Unterbrechungen durch Krankheit und anderer Abwesenheitszeiten aus wichtigem persönlichen Grund können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn die Bundeslotsenkammer für den Lotsenausbildungsabschnitt 1 oder die Lotsenbrüderschaft, die für die Ausbildung des Lotsenausbildungsabschnittes 2 oder des Lotsenausbildungsabschnittes 3 zuständig ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung nicht möglich, so ruht die Ausbildung ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zum nächstmöglichen erneuten Beginn des Ausbildungsabschnitts, in dem die Abwesenheitszeit begann. Dauert eine zulässige Abwesenheit länger als zwei Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.
(8) Ist die nach einem Lotsenausbildungsabschnitt erforderliche Prüfung nicht erfolgreich bestanden und kann die Prüfung nachgeholt werden, kann die betroffene Seelotsenanwärterin oder der betroffene Seelotsenanwärter die Ausbildung in dem sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt unter dem Vorbehalt des Bestehens der nachzuholenden Prüfung fortsetzen.
§ 4 Durchführung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 erfolgt als duale Ausbildung bestehend aus einem Masterstudiengang der Fachrichtung Seelotswesen mit einem anwendungsbezogenen Ausbildungsanteil bei den Lotsenbrüderschaften. Die Bundeslotsenkammer ist für die Organisation und das Verfahren zur Erreichung der Ausbildungsnachweise für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zuständig. Die theoretischen Inhalte sind nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans an einer Hochschule zu erwerben. Die praktische Ausbildung erfolgt nach Vorgabe durch die Bundeslotsenkammer in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. Bei der Aufgabenwahrnehmung hat sich die Bundeslotsenkammer mit den Lotsenbrüderschaften abzustimmen.
(2) Die Ausbildungen zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgen in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. Sie können zur Vermittlung der theoretischen Inhalte mit einer Hochschule, die den in Absatz 1 bezeichneten Masterstudiengang anbietet, zusammenarbeiten.
(3) Der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung müssen systematisch und zielgruppenorientiert aufgebaut sein.
(4) Die Bundeslotsenkammer hat zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Ausbildungshandbücher der Lotsenbrüderschaften vorzugeben, die die Ziele dieser Verordnung und den Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1 umsetzen und die revierspezifischen Bedürfnisse berücksichtigen. Jede Lotsenbrüderschaft hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ihr eigenes, revierspezifisches Ausbildungshandbuch zu erstellen. Das Ausbildungshandbuch ist den Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zugänglich zu machen.
(5) Während der Ausbildung stehen der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter 24 freie Kalendertage pro Jahr berechnet auf der Grundlage einer Arbeitswoche von sieben Tagen zu, die je nach Lotsenausbildungsabschnitt von der Bundeslotsenkammer oder der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der ausbildungsrelevanten Belange festgelegt werden.
(6) Die Ausbildung wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. § 34 Absatz 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes bleibt unberührt.
§ 5 Theoretische Ausbildung
Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.
§ 6 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung ist von den Lotsenbrüderschaften durchzuführen. In den Lotsenausbildungsabschnitten 2 und 3 wird die jeweilige praktische Ausbildung auf dem Lotsrevier der ausbildenden Lotsenbrüderschaft durchgeführt. In Ausnahmefällen können Ausbildungsfahrten in Abstimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft mit anderen Lotsenbrüderschaften in anderen Lotsrevieren durchgeführt werden, um alle Ausbildungseinheiten zu erfüllen. Folgende Ausbildungseinheiten sind zu durchlaufen:
Ausbildungsfahrten
unter Anleitung von Seelotsinnen und Seelotsen, die während einer Ausbildungsfahrt Unterweisungen durchführen (anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen) auf in dem Seelotsrevier verkehrenden Fahrzeugen sowie auf Fahrzeugen bei Distanzlotsungen,
im Bereich der Seeschiffsassistenz,
auf Schleppfahrzeugen während einer Verschleppung und
auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,
Üben der Schiffsführung auf einem geeigneten Fahrzeug unter Anleitung,
Schiffsführungssimulationen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren,
Wachdienst in den Lotsenwachen unter Aufsicht ausgebildeter Wachleiterinnen und Wachleitern,
Einsatz bei den Verkehrszentralen des Reviers einschließlich der Radarberatung,
bei im Revier für die Schifffahrt zuständigen Behörden sowie
die Teilnahme an Lehrgängen und weiteren Ausbildungsmaßnahmen nach dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.
Zur praktischen Ausbildung können außerdem Übungen auf bemannten Schiffsmodellen gehören.
(2) Die praktische Ausbildung ist inhaltlich auf die theoretischen Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 abzustimmen. Schwerpunkt der praktischen Ausbildung ist die Anwendung der Kenntnisse, die eine Seelotsin oder einen Seelotsen in der Praxis zum sicheren Handeln auch in schwierigen Situationen befähigen. Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von psychologischen, sprachlichen, physiologischen und kulturellen Besonderheiten.
(3) Zur selbstständigen Lotsberatung oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden. Beim angeleiteten Mitfahren obliegt die Verantwortung der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen. Bei Ausbildungsfahrten soll nur eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter pro anleitender Seelotsin oder anleitendem Seelotsen teilnehmen.
(4) Die praktische Ausbildung an dem Schiffsführungssimulator oder dem bemannten Schiffsmodell muss Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur sicheren Kontrolle der Bahnführung sowie ein angemessenes Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören insbesondere
die Beurteilung und sichere Nutzung des verfügbaren Fahrwassers im Verhältnis zum Raumbedarf des Fahrzeugs,
das Fahren mit einer sicheren, situationsangemessenen Geschwindigkeit,
die sichere Änderung von Richtung und Kurs des Fahrzeugs,
die Berücksichtigung von hydrodynamischen, hydrologischen, hydromorphologischen und aerodynamischen Einflüssen auf die Bahnführung des Fahrzeugs und
die Beurteilung von Situationen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen sowie deren Verringerung durch sicherheitsorientiertes Handeln.
(5) Eine Ausbildungsfahrt umfasst
das eigenständige und systematische Informieren durch die Seelotsenanwärterin und den Seelotsenanwärter über das jeweilige Revier sowie die vollständige Planung einer Ausbildungsfahrt nach relevanten nautischen, rechtlichen und formalen Gesichtspunkten,
eine Vorbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt und der sich darin situativ ergebenden Umstände,
die aufmerksame Beobachtung der Ausbildungsfahrt sowie das Stellen von am jeweiligen Ausbildungsstand angepassten Aufgaben durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,
die Unterweisung während der Ausbildungsfahrt durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,
eine Nachbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt, insbesondere die Erörterung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters.
Anspruchsvolle Ausbildungsfahrten insbesondere bei Nacht, verminderter Sicht oder stürmischen Wetterverhältnissen sind nach tatsächlicher Möglichkeit durchzuführen.
(6) Jede Ausbildungseinheit nach Absatz 1 ist von der Seelotsenanwärterin oder von dem Seelotsenanwärter durch einen Bericht zu dokumentieren. Der Bericht über die Ausbildungsfahrten muss Folgendes enthalten:
Name der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters,
Name der anleitenden Seelotsin oder des anleitenden Seelotsen,
Seegebiet und Revier, Beginn und Ende der Fahrt nach Zeit und Ort,
hydrologische und meteorologische Gegebenheiten, insbesondere Strömungen, Wind, Niederschlag und Sichtverhältnisse,
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