Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt
Erster Teil Seerechtliches Verteilungsverfahren
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit
§ 1 Einleitung des Verteilungsverfahrens
(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) oder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) kann ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet werden.
(2) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis enstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A, B oder C im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis enstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.
(3) Die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens können beantragen:
der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Seeschiffs sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,
der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Seeschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Eigentümer, der Charterer, der Reeder, der Ausrüster oder der Berger haftet,
ein Berger, der weder von einem Seeschiff noch von einem Binnenschiff aus Bergungsmaßnahmen für ein Seeschiff durchführt, oder der ausschließlich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungsmaßnahmen durchgeführt werden, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger haftet,
sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;
3a. ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätiger Lotse, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 615 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;
der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels I Nr. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann.
Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können, sowie von einem sonstigen finanziellen Sicherheitsgeber im Sinne des Artikels V Abs. 11 des Haftungsübereinkommens von 1992 gestellt werden.
(4) Ein Verteilungsverfahren findet statt für
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Personenschäden) und sonstige Ansprüche im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Sachschäden) - Anspruchsklasse A -,
Ansprüche von Reisenden im Sinne des Artikels 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens - Anspruchsklasse B -,
Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs - Anspruchsklasse C -,
Ansprüche nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 - Anspruchsklasse D -.
Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, entstanden, so findet jeweils ein gesondertes Verteilungsverfahren für diese Ansprüche statt.
(5) Für ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
Sind aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personenschäden, für welche die Haftung beschränkt werden kann, nicht enstanden oder können solche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden oder übersteigt die Summe der Ansprüche wegen Personenschäden voraussichtlich nicht den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag, so findet das Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden statt, sofern die Summe dieser Ansprüche den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.
Können aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personenschäden, für welche die Haftung beschränkt werden kann, zwar gegen andere Schuldner, die demselben Personenkreis angehören, jedoch nicht gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, so findet das Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden statt, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens beantragt und die Summe der Ansprüche wegen Sachschäden den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.
§ 2 Zuständigkeit
(1) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Schiff, das in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister geführt wird.
(2) Betrifft das Verteilungsverfahren
ein Schiff, das nicht in einem Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, oder
Ansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 3a bezeichneten Personen,
so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk ein Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) Die Länder können vereinbaren, daß die Verteilungsverfahren eines Landes den Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.
§ 3 Anwendung der Zivilprozeßordnung
(1) Auf das Verteilungsverfahren finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Entscheidungen können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.
(2) Gegen die Entscheidungen im Verteilungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, soweit nicht in §§ 12, 33 etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beträgt einen Monat. Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.
Zweiter Abschnitt Eröffnungsverfahren und öffentliche
Aufforderung
§ 4 Antrag
(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens muß enthalten:
die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden soll;
die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet werden soll;
Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
Angaben über Namen, Flagge und Registerort des Schiffes;
die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Angaben über den Raumgehalt des Schiffes oder, falls die Haftung für Ansprüche der Anspruchsklasse B beschränkt werden soll, über die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf;
die Angabe des Betrags und des Grundes der dem Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll.
(2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Eintragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte Abschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im Schiffstagebuch beizufügen.
(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.
(4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen Prüfungstermins zurückgenommen werden.
§ 5 Festsetzung der Haftungssumme. Zulassung von Sicherheiten
(1) Das Gericht setzt durch Beschluß die Summe fest, die zur Errichtung des Fonds einzuzahlen ist (Haftungssumme).
(2) Das Gericht kann zulassen, daß die Einzahlung der festgesetzten Haftungssumme ganz oder teilweise durch Sicherheitsleistung ersetzt wird. Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, in welcher Art die Sicherheit zu leisten ist. Bei der Zulassung einer Sicherheit ist festzusetzen, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicherheit ersetzen soll.
(3) Das Gericht kann Zwangsvollstreckungen gegen einen Schuldner wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem beantragten Verfahren teilnimmt, bis zur Eröffnung des Verteilungsverfahrens, längstens jedoch auf die Dauer von drei Monaten, einstellen, wenn zu erwarten ist, daß die Haftungssumme demnächst eingezahlt wird. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(4) Wird auf eine Erinnerung eine höhere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungssumme bereits eröffnet worden, so bestimmt das Gericht eine Frist, innerhalb deren der Mehrbetrag einzuzahlen ist.
§ 6 Einzahlung der Haftungssumme
(1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt bei der für das Verteilungsgericht zuständigen Gerichtskasse. Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Fiskus des Landes über, in dessen Gebiet das Verteilungsgericht liegt. Geld, das in das Eigentum des Fiskus übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tag der Auszahlungsverfügung vorhergeht.
Der Zinssatz beträgt eins vom Tausend monatlich.
Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig.
Beträge unter 50 Euro und Zinsen werden nicht verzinst. Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
(2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Sicherheit geschieht in der Weise, daß der Schuldner einen Anspruch der Staatskasse gegen ihn auf Zahlung desjenigen Betrags der Haftungssumme, den die Sicherheit ersetzen soll, nebst Zinsen in Höhe von eins vom Tausend für den Monat begründet und die Sicherheit für diesen Anspruch bestellt. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Anspruch begründet worden ist; sie endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Tag vorhergeht, an dem
der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist oder
der Betrag der Haftungssumme, den die Sicherheit ersetzt, an die Gerichtskasse eingezahlt worden ist; dies gilt auch im Falle der Verwertung von Sicherheiten.
(3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen Anspruch, für den die Haftung des Schuldners durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll, so ist der Gläubiger dieses Anspruchs verpflichtet, auf Kosten des Schuldners die zur Bestellung der Sicherheit nach Absatz 2 seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, wenn das Verteilungsgericht nach § 5 Abs. 2 zugelassen hat, daß die Sicherheit für die festgesetzte Haftungssumme oder für einen Teil derselben geleistet wird. Soll nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden, so gilt Satz 1 nur, soweit die Sicherheit ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht.
(4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht der Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der Haftungssumme gleich.
(5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlauf des Verfahrens unzureichend, so ordnet das Gericht an, daß und in welcher Weise sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten ist. Vor der Entscheidung ist der Antragsteller zu hören. Das Gericht bestimmt eine Frist für die Ergänzung oder Leistung der Sicherheit.
(6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners eine niedrigere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungssumme bereits eröffnet, so ordnet das Gericht an, daß der Mehrbetrag an den Einzahler zurückgezahlt wird. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.
§ 7 Eröffnung des Verfahrens
(1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme eingezahlt worden ist.
(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:
die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Feststellung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet wird;
die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet wird;
Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Gericht bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
Angaben über Namen, Flagge und Registerort des Schiffes;
die Feststellung, daß die Haftungssumme eingezahlt worden ist, oder Angaben über Art und Höhe von etwa anstelle der Einzahlung der Haftungssumme geleisteten Sicherheiten einschließlich der Angabe, welchen Betrag der Haftungssumme die Sicherheitsleistung ersetzt; ist über eine Beschwerde nach § 12 Abs. 1 noch nicht entschieden, so enthält der Eröffnungsbeschluß auch den Hinweis, daß der Antragsteller gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme Beschwerde eingelegt hat;
die Stunde der Eröffnung; § 27 Abs. 3 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
(3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme verbunden werden, wenn die festzusetzende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist.
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