Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1971-05-03
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Erster AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Grundregeln für das Verhalten im Verkehr§ 4Verantwortlichkeit§ 5Schiffahrtszeichen§ 6Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge§ 7Fahrzeuge des öffentlichen DienstesZweiter AbschnittSichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge§ 8Allgemeines§ 9Verwendung von Positionslaternen§ 10Kleine Fahrzeuge § 11Schallsignale der Binnenschiffe§§ 12 bis 18(aufgehoben)Dritter AbschnittSchallsignale der Fahrzeuge§§ 19 und 20(aufgehoben)Vierter AbschnittFahrregeln§ 21Grundsätze§ 22Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot§ 23Überholen§ 24Begegnen§ 25Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser§ 26Fahrgeschwindigkeit§ 27Schleppen und Schieben§ 28Durchfahren von Brücken und Sperrwerken§ 29Einlaufen in Schleusen und Auslaufen§ 30Fahrbeschränkungen und Fahrverbote§ 31Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und SegelsurfenFünfter AbschnittRuhender Verkehr§ 32Ankern§ 33Anlegen und Festmachen§ 34Umschlag§ 35Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern§ 36Umschlag bestimmter gefährlicher GüterSechster AbschnittSonstige Vorschriften§ 37Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen§ 38Ausübung der Fischerei und der Jagd§ 39Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren§ 40Mitführen von UnterlagenSiebenter AbschnittErgänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal§ 41Geltungsbereich§ 42Zulassung§ 43An- und Abmeldung§ 44(aufgehoben)§ 45Verkehr in den Zufahrten§ 46Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen§ 47Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens§ 48Fahrabstand§ 49Verhalten vor und in den Weichengebieten§ 50Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände§ 51Fahrregeln für Sportfahrzeuge§ 52(aufgehoben)§ 53Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal§ 54(aufgehoben)Achter AbschnittAufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes§ 55Schifffahrtspolizei§ 55aVerkehrszentralen§ 56Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen§ 57Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen§ 58Schiffahrtspolizeiliche Meldungen§ 59Befreiung§ 60Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und RechtsverordnungenNeunter AbschnittBußgeld- und Schlußvorschriften§ 61Ordnungswidrigkeiten§ 62(Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften) Anlage ISchiffahrtszeichen Vorbemerkungen Abschnitt I - Sichtzeichen A. Gebots- und VerbotszeichenNr.A. 1ÜberholverbotA. 2Begegnungsverbot an EngstellenA. 3GeschwindigkeitsbeschränkungA. 4Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefährdung durch Sog oder WellenschlagA. 5Geschwindigkeitsbeschränkung vor Stellen mit BadebetriebA. 6Einhalten eines FahrabstandesA. 7Anhalten vor beweglichen Brücken, Sperrwerken und SchleusenA. 8AnkerverbotA. 9FestmacheverbotA.10LiegeverbotA.11Einhalten einer FahrtrichtungA.12Abgabe von SchallsignalenA.13Anhalten in SchleusenA.14Durchfahren von BrückenA.15Ende einer Gebots- oder Verbotsstrecke in einer RichtungA.16Aufforderung zum AnhaltenA.17Gesperrte WasserflächenA.18Sperrung der gesamten Seeschiffahrtsstraße oder einer TeilstreckeA.19Durchfahren beweglicher Brücken und Sperrwerke sowie Einfahren in Schleusen und Ausfahren sowie der Zufahrten zu ihnenA.20Einfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-KanalA.21Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Brunsbüttel und Kiel-HoltenauA.22Durchfahren der Weichengebiete des Nord-Ostsee-KanalsA.23Verkehr beim Ölhafen BrunsbüttelA.24Ein- und Ausfahren Gieselaukanal und Toter Travearm (Altarm der Teerhofinsel)A.25Einfahren in die Husumer Au B. Warnzeichen und HinweiszeichenB. 1FährstelleB. 2Durchfahren von festen BrückenB. 3FernsprechstelleB. 4Grenzen eines Weichengebietes am Nord-Ostsee-KanalB. 5WasserskiB. 6Außergewöhnliche SchiffahrtsbehinderungB. 7QuerströmungB. 8WassermotorräderB. 9(aufgehoben)B.10Kennzeichnung der Zufahrten zu Fahrwassern und der Mitte von SchiffahrtswegenB.11Bezeichnung der FahrwasserseitenB.12(aufgehoben)B.13Bezeichnung von abzweigenden oder einmündenden FahrwassernB.14ReedenB.15GefahrenstellenB.16Kennzeichnung besonderer Gebiete und StellenB.17Festmachetonne Abschnitt II - SchallsignaleC. 1AnhaltenC. 2Durchfahren/Einfahren verbotenC. 3Durchfahren/EinfahrenC. 4Sperrung der SeeschiffahrtsstraßeC. 5Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals von SeeC. 6Einfahren in die Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals vom Kanal aus Anlage IISichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge Erläuterung zur Anlage II II.1 Sichtzeichen der FahrzeugeNr.1Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung polizeilicher Aufgaben2Zollfahrzeuge3Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge, die Schießscheiben schleppen4(aufgehoben)5Fähren6Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände, die bestimmte gefährliche Güter befördern, und leere Fahrzeuge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 27 und 8(aufgehoben)9Schwimmendes Zubehör10Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern oder Unterwasserarbeiten ausführen11Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und außergewöhnliche Schwimmkörper12Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ostsee-Kanal13Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal14Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal15Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern16Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen II.2 Schallsignale der Fahrzeuge1Achtungssignal2Gefahr- und Warnsignal3Schallsignale bei verminderter Sicht4(aufgehoben)5Ausweichsignale6Anforderungssignale "Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen"7Schleppersignale8(aufgehoben) Anlage IIIKarte zu § 1 Abs. 5 Anlage IVBenennung berauschender Mittel

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53 Grad 29' 08" N; 07 Grad 01' 52" O), Borkum (53 Grad 34' 06" N; 06 Grad 45' 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53 Grad 39' 35" N; 06 Grad 35' 00" O begrenzt wird. Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

1.

die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,

2.

die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.

Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:

3.

Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch;

4.

Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;

5.

Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;

6.

Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens bei km 638,98 rechtes Ufer (Tinsdal) und km 633,35 linkes Ufer (Finkenwerder) mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);

7.

Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk (km 69,360);

8.

Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;

9.

Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;

10.

Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;

11.

Este bis zum Unterwasser der Schleuse Buxtehude;

12.

Stör bis 46 m oberhalb des Pegel Rensing;

13.

Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;

14.

Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg;

15.

Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;

16.

Gieselaukanal;

17.

Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schiffahrtskanal;

18.

Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See;

19.

Warnow bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund;

20.

Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker-Brücke in Greifswald;

21.

Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.

(2) Auf den Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres sind lediglich § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 22 bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7 und § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 55 bis 61 anzuwenden.

(3) Die Verordnung gilt im Bereich der Seeschiffahrtsstraßen, auch auf den bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, den dem Verkehr auf den Bundeswasserstraßen dienenden Grundstücken und in den öffentlichen bundeseigenen Häfen.

(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung gelten die Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Kollisionsverhütungsregeln (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 - (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(5) Die Wasserflächen und Seegebiete, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 bis 3) erfaßt werden, sind aus der als Anlage III zu dieser Verordnung beigefügten Karte ersichtlich.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Regeln 3, 21 und 32 der Kollisionsverhütungsregeln; im übrigen sind im Sinne dieser Verordnung:

1.

Fahrwasser die Teile der Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen B.11 und B.13 der Anlage 1 begrenzt oder gekennzeichnet sind oder die, soweit dies nicht der Fall ist, auf den Binnenwasserstraßen für die durchgehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahrwasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln;

2.

Steuerbordseiten der Fahrwasser die Seiten, die bei den von See einlaufenden Fahrzeugen an Steuerbord liegen. Verbindet ein Fahrwasser zwei Meeresteile oder zwei durch Gründe voneinander getrennte Wasserflächen, so gilt als Steuerbordseite eines Fahrwassers die Seite, die von den Fahrzeugen an Steuerbord gelassen wird, wenn sie aus westlicher Richtung kommen, das heißt von Nord (einschließlich) über West bis Süd (ausschließlich). Ist ein solches Fahrwasser stark gekrümmt, so ist die am weitesten nördlich liegende Einfahrt für das gesamte zusammenhängende Fahrwasser maßgebend;

3.

Reeden durch Sichtzeichen B.14 der Anlage I gekennzeichnete, nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachte oder in den Seekarten eingetragene Wasserflächen zum Ankern;

4.

schwimmende Geräte manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln auch dann, wenn sie nicht in Fahrt sind, insbesondere Kräne, Rammen, Hebefahrzeuge einschließlich ihres schwimmenden Zubehörs;

5.

schwimmende Anlagen schwimmende Einrichtungen, die gewöhnlich nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, insbesondere Docks und Anlegebrücken; sie gelten im Falle der Überführung als Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung und im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

6.

außergewöhnliche Schwimmkörper einzelne oder zu mehreren zusammengefaßte schwer erkennbare, teilweise getauchte oder nicht über die Wasseroberfläche hinausragende Fahrzeuge und Gegenstände, die im Wasser fortbewegt werden sollen, insbesondere Hölzer, Rohre, Faltbehälter, Sinkstücke oder ähnliche Schwimmkörper. Im Falle ihrer Fortbewegung gelten sie als geschleppte Fahrzeuge oder Gegenstände im Sinne von Regel 24 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

7.

Schleppverbände die Zusammenstellung von einem oder mehreren schleppenden Maschinenfahrzeugen (Schlepper) und einem oder mehreren dahinter oder daneben geschleppten Anhängen, die keine oder keine betriebsbereite Antriebsanlage besitzen oder in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind; Motorsportfahrzeuge, die andere Sportfahrzeuge schleppen, gelten nicht als schleppende Maschinenfahrzeuge im Sinne der Kollisionsverhütungsregeln;

7a. Maschinenfahrzeuge mit Schlepperhilfe ein manövrierfähiges Maschinenfahrzeug mit betriebsklarer Maschine in Fahrt, das sich eines oder mehrerer Schlepper zur Unterstützung bedient (bugsieren); es gilt als ein allein fahrendes Maschinenfahrzeug im Sinne von Regel 23 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln;

8.

Schubverbände eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegen und als "schiebendes Fahrzeug" oder "schiebende Fahrzeuge" bezeichnet werden;

9.

außergewöhnliche Schub- und Schleppverbände Schub- und Schleppverbände, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten, die die Schiffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksicht durch die Schiffahrt bedürfen; sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

10.

außergewöhnlich große Fahrzeuge Fahrzeuge, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen nach Länge, Breite oder Tiefgang überschreiten;

10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge Fahrzeuge, die nach dem Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (BAnz. Nr. 21a vom 3. Januar 1996) gebaut sind und entsprechend betrieben werden sowie sonstige Fahrzeuge, die entsprechend dem Code betrieben werden;

11.

Fahrgastschiffe Fahrzeuge, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind;

12.

Fähren Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dienen;

13.

Wegerechtschiffe sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregeln;

a)

Fahrzeuge mit Ausnahme der auf dem Nord-Ostsee-Kanal befindlichen, die die für eine Seeschiffahrtsstraße nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Abmessungen überschreiten oder die wegen ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen anderer Eigenschaften gezwungen sind, den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich in Anspruch zu nehmen,

b)

Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen zwischen der seewärtigen Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres, die die nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Voraussetzungen erfüllen;

14.

Binnenschiffe Fahrzeuge, denen eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist sowie Binnenfahrzeuge unter fremder Flagge;

15.

Freifahrer Fahrzeuge, die von der Verpflichtung zur Annahme eines Seelotsen befreit sind;

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