Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2019-10-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund des § 96 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  1Geltungsbereich§  2Begriffsbestimmungen§  3Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen§  4BekanntmachungAbschnitt 2Genehmigungen, Ausnahmen§  5Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs§  6AusnahmenAbschnitt 3Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und FreizeiteinrichtungenUnterabschnitt 1Wände, Decken, Fußböden, Isolierung, Schutzvorrichtungen§  7Wände, Decken, Fußböden§  8Isolierung§  9Schutzvorrichtungen gegen UngezieferUnterabschnitt 2Beleuchtung, Lüftung, Klimatisierung, Heizung, Leitungen§ 10Beleuchtung§ 11Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen§ 12Heizungsanlage§ 13LeitungenUnterabschnitt 3Lärm und Vibrationen§ 14Verhütung von Lärm und VibrationenUnterabschnitt 4Schlafräume, Bodenflächen, Kojen, Ausstattung§ 15Schlafräume§ 16Bodenflächen§ 17Kojen und sonstige SchlafraumausstattungenUnterabschnitt 5Küchen, Vorratsräume, Kühlräume und Messen§ 18Küchen, Vorratsräume und Kühlräume§ 19Messen, Pantries und AusstattungenUnterabschnitt 6Sanitäre Einrichtungen§ 20Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen§ 21Ausstattung und Gestaltung der sanitären EinrichtungenUnterabschnitt 7Medizinische Räumlichkeiten§ 22Behandlungsraum§ 23Krankenraum§ 24EingriffsraumUnterabschnitt 8Büroräume§ 25BüroräumeUnterabschnitt 9Sonstige Einrichtungen und Freizeitbereiche§ 26Einrichtungen zur Wäschepflege§ 27Einrichtungen zur Aufbewahrung von Kleidung und persönlichen Gegenständen, Umkleideeinrichtungen§ 28Freizeitbereiche und FreizeiträumeAbschnitt 4Ordnungswidrigkeiten§ 29OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 30Übergangsvorschriften§ 31Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1 (zu § 22 Absatz 3)Apothekenschrank für die Aufbewahrung der medizinischen Ausstattung an Bord

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

1.

die Bundesflagge führen und

2.

nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören

1.

die folgenden Unterkunftsräume:

a)

Schlaf- und Wohnräume,

b)

Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume,

c)

Freizeiträume,

d)

Büroräume,

e)

Küchen,

f)

Umkleideräume,

g)

Toiletten und Waschräume einschließlich der Räume und Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),

h)

medizinische Räumlichkeiten,

i)

Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen (Verkehrsgänge),

2.

Freizeitbereiche an Deck,

3.

Vorratsräume und Kühlräume,

4.

Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.

(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.

(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.

(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen und mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.

(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(6) „Länge“ eines Schiffs ist der größere der beiden folgenden Werte:

1.

96 Prozent der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten Seitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, oder

2.

die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie.

Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

1.

an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,

2.

frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,

3.

dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und

4.

für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.

§ 4 Bekanntmachung

Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.

Abschnitt 2 Genehmigungen, Ausnahmen

§ 5 Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs

(1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein

1.

die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,

2.

das voraussichtliche Fahrtgebiet,

3.

die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,

4.

die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,

5.

die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in Wohn- und Schlafräumen,

6.

die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.

(2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.

(2) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:

1.

Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),

2.

Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5),

3.

eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2),

4.

Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26).

(3) Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:

1.

Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),

2.

Zugang zu den Schlafräumen (§ 15 Absatz 5),

3.

Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 5 und 8),

4.

Ausstattung von Messen (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2),

5.

Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen (§ 20 Absatz 1, 2 und 4),

6.

Büroräume (§ 25),

7.

Vorrichtungen zum Bügeln (§ 26 Absatz 1 Nummer 3),

8.

Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegenständen (§ 27 Absatz 2),

9.

Freizeitbereiche und Freizeiträume (§ 28).

Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 1 Wände, Decken, Fußböden, Isolierung, Schutzvorrichtungen

§ 7 Wände, Decken, Fußböden

(1) In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene Deckenhöhe einzuhalten. Die lichte Höhe muss in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen. Die Berufsgenossenschaft kann eine geringere Mindestdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.

(2) Außenwände und Wände der folgenden Räume müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein und wasser- und gasdicht sein:

1.

Laderäume,

2.

Maschinenräume,

3.

Vorratsräume,

4.

Kühlräume,

5.

Räume zum Trocknen von Wäsche,

6.

Küchen und

7.

gemeinschaftlich genutzte Toiletten und Waschräume in Richtung der Schlafräume.

Die Innenwände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Küchen und Toiletten, müssen verkleidet sein.

(3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.

(4) Fußböden, Wände und Decken der Unterkunftsräume dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Die Fußböden müssen rutschfest und feuchtigkeitsundurchlässig sein. Wasser muss abfließen können. Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell und wasserfest beschaffen sein.

(5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus Verbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Profilen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden werden.

§ 8 Isolierung

(1) Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein. Die Isolierung muss zweckmäßig sein und gewährleisten, dass Kondenswasser abfließen kann.

(2) Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.

§ 9 Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer

(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.

(2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können,

1.

ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und

2.

sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.

Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz verzichtet werden, wenn sie mit einem Reservemotor ausgestattet sind.

Unterabschnitt 2 Beleuchtung, Lüftung, Klimatisierung, Heizung, Leitungen

§ 10 Beleuchtung

(1) Schlafräume, Wohnräume, Messen und sonstige Aufenthaltsräume müssen durch Tageslicht angemessen erhellt sein; dies gilt nicht auf

1.

Fahrgastschiffen,

2.

Spezialschiffen, sowie

3.

Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern,

wenn diese Räume ausnahmsweise unter der Ladelinie untergebracht werden dürfen.

(2) In den Unterkunftsräumen, Vorratsräumen und Kühlräumen müssen elektrische Anlagen vorhanden sein, mit denen die Räume ausreichend beleuchtet werden. In den Unterkunftsräumen müssen Tische und Schreibpulte zum Lesen und Schreiben ausreichend beleuchtet werden können. Jede Koje muss am Kopfende mit einer Lampe versehen sein, die ein zum Lesen ausreichendes Licht abgibt.

(3) Die Unterkunftsräume müssen, wenn nicht zwei voneinander unabhängige Stromquellen vorhanden sind, mit einer elektrischen Notbeleuchtungsanlage versehen sein.

(4) Wenn auf einem Fischereifahrzeug in den Messen, Gängen oder sonstigen Räumen, die als Notausgang verwendet werden, keine Notbeleuchtung vorhanden ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nachtbeleuchtung vorzusehen.

§ 11 Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen

(1) Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten, dass sie gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen, insbesondere gegen Maschinenabgase, sowie gegen Abluft aus Tanks, Küchen, medizinischen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen, geschützt sind.

(2) Unterkunftsräume sind mit raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, auszustatten. Die raumlufttechnischen Anlagen sind jederzeit betriebsbereit zu halten und bei Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern an Bord zu betreiben.

(3) Auf allen Schiffen, mit Ausnahme derer, die Gebiete befahren, in denen dies auf Grund des gemäßigten Klimas nicht erforderlich ist, sind die Unterkunftsräume, die Brücke sowie der Raum, in dem sich der zentrale Maschinenleitstand befindet, mit Klimaanlagen auszurüsten.

(4) Raumlufttechnische Anlagen müssen so beschaffen sein, dass

1.

sie eine im Vergleich zu den Außenluftbedingungen der Gesundheit zuträglichere Luftbeschaffenheit sowie eine ausreichende Lufterneuerung in den Unterkunftsräumen gewährleistet,

2.

sie den Besonderheiten des Schiffsbetriebes auf See Rechnung tragen und keine übermäßigen Geräusche, Vibrationen oder Zugluft verursachen und

3.

sie leicht gesäubert und desinfiziert werden können, um Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Besatzungsmitglieder zu verhindern.

(5) Bei einem Ausfall der raumlufttechnischen Anlage müssen die Unterkunftsräume zusätzlich auf andere Weise belüftet werden können.

(6) Durch Reinigung und Wartung der raumlufttechnischen Anlagen hat der Reeder sicherzustellen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Besatzungsmitglieder durch diese Anlagen vermieden werden.

§ 12 Heizungsanlage

(1) Die Unterkunftsräume müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die eine der Gesundheit zuträgliche Temperatur unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt ausgesetzt sein wird, gewährleistet; davon ausgenommen sind Schiffe, die ausschließlich in den Tropen verkehren. Die Heizungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn sich Besatzungsmitglieder an Bord aufhalten und die Witterung es erfordert.

(2) Die Wärmeversorgung innerhalb der Unterkunftsräume darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder Elektrizität erfolgen.

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