Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt hat. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich Softwarelösungen kundengerecht zu planen und zu entwickeln und deren Implementation und Evaluation unter Einhaltung von Qualitätsstandards sicherzustellen sowie dabei die Dimensionen des nachhaltigen Wirtschaftens und auch deren ethische Aspekte zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
Analysieren von Rahmenbedingungen und Anforderungen hinsichtlich zu implementierender Softwarelösungen,
Planen und Erstellen von Lösungsentwürfen,
Beraten und Betreuen von Kunden bei der Auswahl und Implementation von Softwarelösungen,
Entwickeln von Softwarelösungen sowie kontinuierliche Analyse und Optimierung bestehender Applikationen unter Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards,
Testen und Implementieren von Softwarekomponenten und -lösungen,
Bewerten und Evaluieren von Softwarelösungen und des Entwicklungsprozesses,
Erstellen und Umsetzen von Schulungskonzepten zur Nutzung von Softwarelösungen,
Erstellen von Dokumentationen,
Übergeben von Softwarelösungen an Auftraggeber,
Unterstützen betrieblicher Service- und Supporteinheiten bei der Fehlersuche in Softwarelösungen und Programmcodes sowie
Unterstützen der Projektleitung bei der Vorbereitung, der Planung, der Durchführung und dem Abschluss von Projekten.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 400 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53b des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
den Erwerb von mindestens 60 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.
§ 3 Inhalt der Prüfung
Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 4 statt.
§ 4 Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“
Im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, in unterschiedlichen Anwendungsszenarien Softwarelösungen nach kundenspezifischen Anforderungen zu planen und zu entwickeln sowie unter Einhaltung von Qualitätsstandards zu implementieren, zu testen und zu evaluieren. Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden- und Systemanforderungen analysieren, passgenaue Softwarelösungen unter Einhaltungen von Qualitätsstandards entwickeln und implementieren, Software- und Anwenderdokumentationen erstellen sowie Übergabe- und Evaluationsprozesse von Softwarelösungen initiieren kann. In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:
Qualifikationsschwerpunkt „Analysieren und Planen der Softwarearchitekturen“:
Ermitteln von Kundenanforderungen,
Auswählen, Planen und Einführen von Standardsoftware oder von individuellen Softwarelösungen,
Analysieren und Interpretieren von Benutzeranforderungen,
Analysieren bestehender Softwarearchitektur sowie Dokumentieren und adressatengerechtes Kommunizieren des Analyseergebnisses,
Abstimmen von Anforderungsdefinitionen und Softwareentwürfen mit Auftraggebern,
Auswählen von Systemplattformen und Systemumgebungen sowie Entwerfen von Grob-Designs des Gesamtsystems,
Festlegen der Designs von Gesamtsystemen, Komponenten, Protokollen und Datenbankmodellen sowie Erstellen der Detailspezifikationen sowie
Erstellen von Migrationsplänen sowie von Wartungskonzepten und -plänen,
Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln von Softwarearchitekturen“:
Analysieren, Definieren, Implementieren und Testen von Schnittstellen,
Analysieren und Entwerfen von Datenbanken und Integrieren der Datenbanken in Anwendungen,
Entwickeln und Erstellen der Lösungskomponenten und Implementieren in eine kundenspezifische Softwareanwendung,
Ableiten geeigneter Datenmodelle aus den fachlichen Anforderungen und Visualisieren dieser Datenmodelle,
Umsetzten von Kundenanforderungen in einer Applikation mithilfe einer definierten Programmiersprache und unter Einhaltung festgelegter Standards,
Entwickeln und Umsetzen von Release-Wechseln, Updates und Patches sowie
Umsetzen von Sicherheitsmaßnahmen bei der Entwicklung von Softwarelösungen,
Qualifikationsschwerpunkt „Sicherstellen der Produktqualität“:
Festlegen von Qualitätsmerkmalen für die geplanten Softwarelösungen sowie Sicherstellen und Bewerten der Qualität der entwickelten Softwarelösungen,
Ableiten von Testzielen anhand der Anforderungen aus Lastenheften sowie Definieren und Bewerten von Testmethoden, Testszenarien und Testfällen,
Festlegen und Bereitstellen einer Testumgebung auf der Grundlage definierter Testziele,
Auswählen und Umsetzen von Testverfahren sowie Bewerten und Dokumentieren von Testergebnissen sowie
Einleiten von Maßnahmen zur Verbesserung der Produktqualität aufgrund der Testergebnisse,
Qualifikationsschwerpunkt „Software- und Anwenderdokumentationen erstellen“:
Erstellen und Bereitstellen prozessbegleitender Softwaredokumentationen,
Erstellen und Bereitstellen von Anwenderdokumentationen,
Erstellen kundenspezifischer Schulungsunterlagen sowie
Pflegen von Wissensdatenbanken,
Qualifikationsschwerpunkt „Übergeben und Einführen von Systemen“:
Definieren von Abnahmeverfahren, Durchführen von Abnahmen und Erstellen von Abnahmeprotokollen,
Übergeben von Softwarelösungen an Kunden,
Mitwirken beim Roll-out des Gesamtsystems beim Kunden sowie
Vorbereiten und Durchführen von Schulungen zur Einführung von Softwarelösungen,
Qualifikationsschwerpunkt „Evaluation als Basis kontinuierlicher Verbesserung durchführen“:
Bewerten und kritisches Reflektieren von Prozessschritten der Softwareentwicklung sowie Initiieren von Verbesserungen,
Einleiten von Maßnahmen zur Optimierung von Datenmodellen und Entwicklungsverfahren sowie
Dokumentieren der Evaluation von Softwareentwicklungsprozessen und Bereitstellen der Evaluationsergebnisse im betrieblichen Wissensmanagement,
Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben“:
Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,
Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,
Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,
Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie
Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie
Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination“:
Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,
organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,
Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,
projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,
Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie
Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.
§ 5 Form und Ablauf der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
eine schriftliche Prüfung nach § 6 und
eine mündliche Prüfung nach § 7.
(2) Die Prüfung beginnt mit dem Ablegen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
§ 6 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 Satz 3 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabe mindestens 90 Minuten. Insgesamt soll die Bearbeitungszeit nicht mehr als 240 Minuten betragen.
(4) Wurden in einer der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 2 weniger als 50 Punkte erreicht, so ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Wurden beide schriftlichen Prüfungsleistungen mit weniger als 50 Punkten bewertet oder wurde eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 7 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form einer Präsentation und eines sich unmittelbar anschließenden Fachgesprächs.
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