Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 79 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Inhaltsübersicht
§ 1Amtliche Statistik§ 2Zu erhebende Daten§ 3Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten§ 4Stichtag für die Erhebungen§ 5Aufbewahrungsfristen§ 6Inkrafttreten
§ 1 Amtliche Statistik
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erstellt eine amtliche Statistik über
die Gesamtzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger je in § 2 Nummer 1 genannter Empfängergruppe sowie
die Ausgaben der Soldatenentschädigung.
(2) Grundlage der amtlichen Statistik sind die Daten, die von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes zuständigen Stellen erhoben und an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt werden.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr veröffentlicht die amtliche Statistik in geeigneter Form.
§ 2 Zu erhebende Daten
Zur Erstellung der amtlichen Statistik werden folgende Daten erhoben:
die Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger unterteilt nach den folgenden Empfängergruppen:
geschädigte Personen unterteilt nach dem Grad der Schädigungsfolgen,
Personen im Sinne des § 2 Absatz 4 bis 7 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie
Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 50 des Soldatenentschädigungsgesetzes und
die Höhe der Ausgaben im Haushaltsjahr.
§ 3 Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten
(1) Die Daten werden von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes für die Durchführung der Soldatenentschädigung zuständigen Stellen erhoben.
(2) Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten aus der Erhebung jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(3) Die Daten dürfen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.
§ 4 Stichtag für die Erhebungen
Stichtag für die Erhebungen ist der 1. Januar jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Januar 2025.
§ 5 Aufbewahrungsfristen
Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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