Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe§ 1Anwendungsbereich§ 2Örtliche Zuständigkeit§ 3Amtshilfepflicht§ 4Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe§ 5Auswahl der Behörde§ 6Durchführung der Amtshilfe§ 7Kosten der Amtshilfe Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Erster Titel Verfahrensgrundsätze§ 8Begriff des Verwaltungsverfahrens§ 9Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens§ 10Beteiligungsfähigkeit§ 11Vornahme von Verfahrenshandlungen§ 12Beteiligte§ 13Bevollmächtigte und Beistände§ 14Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten§ 15Bestellung eines Vertreters von Amts wegen§ 16Ausgeschlossene Personen§ 17Besorgnis der Befangenheit§ 18Beginn des Verfahrens§ 19Amtssprache§ 20Untersuchungsgrundsatz§ 21Beweismittel§ 22Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht§ 23Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt§ 24Anhörung Beteiligter§ 25Akteneinsicht durch Beteiligte Zweiter Titel Fristen, Termine, Wiedereinsetzung§ 26Fristen und Termine§ 27Wiedereinsetzung in den vorigen Stand§ 28Wiederholte Antragstellung Dritter Titel Amtliche Beglaubigung§ 29Beglaubigung von Dokumenten§ 30Beglaubigung von Unterschriften Dritter Abschnitt Verwaltungsakt Erster Titel Zustandekommen des Verwaltungsaktes§ 31Begriff des Verwaltungsaktes§ 31aVollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes§ 32Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt§ 33Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes§ 34Zusicherung§ 35Begründung des Verwaltungsaktes§ 36Rechtsbehelfsbelehrung§ 37Bekanntgabe des Verwaltungsaktes§ 38Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes§ 39Wirksamkeit des Verwaltungsaktes§ 40Nichtigkeit des Verwaltungsaktes§ 41Heilung von Verfahrens- und Formfehlern§ 42Folgen von Verfahrens- und Formfehlern§ 43Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes§ 44Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes§ 45Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes§ 46Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes§ 47Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes§ 48Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse§ 49Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren§ 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen§ 51Rückgabe von Urkunden und Sachen Dritter Titel Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes§ 52Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag§ 53Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages§ 54Vergleichsvertrag§ 55Austauschvertrag§ 56Schriftform§ 57Zustimmung von Dritten und Behörden§ 58Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages§ 59Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen§ 60Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung§ 61Ergänzende Anwendung von Vorschriften Fünfter Abschnitt Rechtsbehelfsverfahren§ 62Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte§ 63Erstattung von Kosten im Vorverfahren Sechster Abschnitt Kosten, Zustellung und Vollstreckung§ 64Kostenfreiheit§ 65Zustellung§ 66VollstreckungZweites Kapitel Schutz der Sozialdaten Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen§ 67Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Verarbeitung von Sozialdaten§ 67aErhebung von Sozialdaten§ 67bSpeicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten§ 67cZweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken§ 67dÜbermittlungsgrundsätze§ 67eErhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung§ 67fErhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung§ 68Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr§ 69Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben§ 70Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes§ 71Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse§ 72Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit§ 73Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens§ 74Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich§ 74aÜbermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren§ 75Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung§ 76Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten§ 77Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen§ 77aGrenzüberschreitende Nachweisabrufe§ 78Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden Dritter Abschnitt Besondere Datenverarbeitungsarten§ 79Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf§ 80Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag Vierter Abschnitt Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften§ 81Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz§ 81aGerichtlicher Rechtsschutz§ 81bKlagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter§ 81cAntrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission§ 82Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person§ 82aInformationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden§ 83Auskunftsrecht der betroffenen Personen§ 83a(weggefallen)§ 84Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch§ 85Strafvorschriften§ 85aBußgeldvorschriftenDrittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten Erster Abschnitt Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten Erster Titel Allgemeine Vorschriften§ 86Zusammenarbeit Zweiter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander§ 87Beschleunigung der Zusammenarbeit§ 88Auftrag§ 89Ausführung des Auftrags§ 90Anträge und Widerspruch beim Auftrag§ 91Erstattung von Aufwendungen§ 92Kündigung des Auftrags§ 93Gesetzlicher Auftrag§ 94Arbeitsgemeinschaften§ 95Zusammenarbeit bei Planung und Forschung§ 96Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen Dritter Titel Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten§ 97Durchführung von Aufgaben durch Dritte§ 98Auskunftspflicht des Arbeitgebers§ 99Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen§ 100Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs§ 101Auskunftspflicht der Leistungsträger§ 101aMitteilungen der Meldebehörden Zweiter Abschnitt Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander§ 102Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers§ 103Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist§ 104Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers§ 105Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers§ 106Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten§ 107Erfüllung§ 108Erstattung in Geld, Verzinsung§ 109Verwaltungskosten und Auslagen§ 110Pauschalierung§ 111Ausschlussfrist§ 112Rückerstattung§ 113Verjährung§ 114Rechtsweg Dritter Abschnitt Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte§ 115Ansprüche gegen den Arbeitgeber§ 116Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige§ 117Schadenersatzansprüche mehrerer Leistungsträger§ 118Bindung der Gerichte§ 119Übergang von BeitragsansprüchenViertes Kapitel Übergangs- und Schlussvorschriften§ 120Übergangsregelung
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Zuständigkeit,
Amtshilfe
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Sind mehrere Behörden örtlich zuständig, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, treffen die Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(3) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. Diese hat der bisher zuständigen Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
§ 3 Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten,
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
§ 4 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist,
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte,
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.
(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.
(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde zuständige Aufsichtsbehörde.
§ 5 Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
§ 6 Durchführung der Amtshilfe
(1) Die Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde, die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht.
(2) Die ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich.
§ 7 Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro, bei Amtshilfe zwischen Versicherungsträgern 100 Euro übersteigen. Abweichende Vereinbarungen werden dadurch nicht berührt. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften über
das Verwaltungsverfahren
Erster Titel Verfahrensgrundsätze
§ 8 Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
§ 9 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 10 Beteiligungsfähigkeit
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.
§ 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 12 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
Antragsteller und Antragsgegner,
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
§ 13 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
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