Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1990-06-26
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Erstes KapitelAllgemeine Vorschriften§ 1Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe§ 2Aufgaben der Jugendhilfe§ 3Freie und öffentliche Jugendhilfe§ 4Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe§ 4aSelbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung§ 5Wunsch- und Wahlrecht§ 6Geltungsbereich§ 7Begriffsbestimmungen§ 8Beteiligung von Kindern und Jugendlichen§ 8aSchutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung§ 8bFachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen§ 9Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen§ 9aOmbudsstellen§ 9bAufarbeitung§ 10Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen§ 10aBeratung§ 10bVerfahrenslotse Zweites KapitelLeistungen der Jugendhilfe Erster AbschnittJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,erzieherischer Kinder- und Jugendschutz§ 11Jugendarbeit§ 12Förderung der Jugendverbände§ 13Jugendsozialarbeit§ 13aSchulsozialarbeit§ 14Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz§ 15Landesrechtsvorbehalt Zweiter AbschnittFörderung der Erziehung in der Familie§ 16Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie§ 17Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung§ 18Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts§ 19Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder§ 20Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen§ 21Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht Dritter AbschnittFörderung von Kindernin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege§ 22Grundsätze der Förderung§ 22aFörderung in Tageseinrichtungen§ 23Förderung in Kindertagespflege§ 24Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege§ 24aBericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder§ 25Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern§ 26Landesrechtsvorbehalt Vierter AbschnittHilfe zur Erziehung,Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinderund Jugendliche,Hilfe für junge Volljährige Erster UnterabschnittHilfe zur Erziehung§ 27Hilfe zur Erziehung§ 28Erziehungsberatung§ 29Soziale Gruppenarbeit§ 30Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer§ 31Sozialpädagogische Familienhilfe§ 32Erziehung in einer Tagesgruppe§ 33Vollzeitpflege§ 34Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform§ 35Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Zweiter UnterabschnittEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinderund Jugendliche§ 35aEingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung Dritter UnterabschnittGemeinsame Vorschriften für die Hilfezur Erziehung und die Eingliederungshilfefür seelisch behinderte Kinder und Jugendliche§ 36Mitwirkung, Hilfeplan§ 36aSteuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung§ 36bZusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang§ 37Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie§ 37aBeratung und Unterstützung der Pflegeperson§ 37bSicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege§ 37cErgänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie§ 38Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen§ 39Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen§ 40Krankenhilfe Vierter UnterabschnittHilfe für junge Volljährige§ 41Hilfe für junge Volljährige§ 41aNachbetreuung Drittes KapitelAndere Aufgaben der Jugendhilfe Erster AbschnittVorläufige Maßnahmenzum Schutz von Kindern und Jugendlichen§ 42Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen§ 42aVorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise§ 42bVerfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher§ 42cAufnahmequote§ 42dÜbergangsregelung§ 42eBerichtspflicht§ 42fBehördliches Verfahren zur Altersfeststellung Zweiter AbschnittSchutz von Kindern und Jugendlichenin Familienpflege und in Einrichtungen§ 43Erlaubnis zur Kindertagespflege§ 44Erlaubnis zur Vollzeitpflege§ 45Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung§ 45aEinrichtung§ 46Prüfung vor Ort und nach Aktenlage§ 47Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen§ 48Tätigkeitsuntersagung§ 48aSonstige betreute Wohnform§ 49Landesrechtsvorbehalt Dritter AbschnittMitwirkung in gerichtlichen Verfahren§ 50Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten§ 51Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind§ 52Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Vierter AbschnittBeistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaftfür Kinder und Jugendliche, Auskunft überNichtabgabe von Sorgeerklärungen§ 52aBeratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen§ 53Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht§ 53aBeratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern§ 54Anerkennung als Vormundschaftsverein§ 55Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts§ 56Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt§ 57Mitteilungspflichten des Jugendamts§ 58Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister Fünfter AbschnittBeurkundung, vollstreckbare Urkunden§ 59Beurkundung§ 60Vollstreckbare Urkunden Viertes KapitelSchutz von Sozialdaten§ 61Anwendungsbereich§ 62Datenerhebung§ 63Datenspeicherung§ 64Datenübermittlung und -nutzung§ 65Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe§ 66Auskünfte aus dem Ausländerzentralregister§ 67(weggefallen)§ 68Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft Fünftes KapitelTräger der Jugendhilfe,Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung Erster AbschnittTräger der öffentlichen Jugendhilfe§ 69Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter§ 70Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts§ 71Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss§ 72Mitarbeiter, Fortbildung§ 72aTätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Zweiter AbschnittZusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,ehrenamtliche Tätigkeit§ 73Ehrenamtliche Tätigkeit§ 74Förderung der freien Jugendhilfe§ 74aFinanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder§ 75Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe§ 76Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben§ 77Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen§ 78Arbeitsgemeinschaften Dritter AbschnittVereinbarungen über Leistungsangebote,Entgelte und Qualitätsentwicklung§ 78aAnwendungsbereich§ 78bVoraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts§ 78cInhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen§ 78dVereinbarungszeitraum§ 78eÖrtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen§ 78fRahmenverträge§ 78gSchiedsstelle Vierter AbschnittGesamtverantwortung,Jugendhilfeplanung§ 79Gesamtverantwortung, Grundausstattung§ 79aQualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe§ 80Jugendhilfeplanung§ 81Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Sechstes KapitelZentrale Aufgaben§ 82Aufgaben der Länder§ 83Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung§ 84Jugendbericht Siebtes KapitelZuständigkeit, Kostenerstattung Erster AbschnittSachliche Zuständigkeit§ 85Sachliche Zuständigkeit Zweiter AbschnittÖrtliche Zuständigkeit Erster UnterabschnittÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen§ 86Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern§ 86aÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige§ 86bÖrtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder§ 86cFortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel§ 86dVerpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden Zweiter UnterabschnittÖrtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben§ 87Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen§ 87aÖrtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung§ 87bÖrtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren§ 87cÖrtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58§ 87dÖrtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen§ 87eÖrtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung Dritter UnterabschnittÖrtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland§ 88Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland Vierter UnterabschnittÖrtliche Zuständigkeitfür vorläufige Maßnahmen,Leistungen und die Amtsvormundschaft fürunbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche§ 88aÖrtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und JugendlicheDritter AbschnittKostenerstattung§ 89Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt§ 89aKostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege§ 89bKostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen§ 89cKostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung§ 89dKostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise§ 89eSchutz der Einrichtungsorte§ 89fUmfang der Kostenerstattung§ 89gLandesrechtsvorbehalt§ 89hÜbergangsvorschrift Achtes KapitelKostenbeteiligung Erster AbschnittPauschalierte Kostenbeteiligung§ 90Pauschalierte Kostenbeteiligung Zweiter AbschnittKostenbeiträge für stationäre und teilstationäreLeistungen sowie vorläufige Maßnahmen§ 91Anwendungsbereich§ 92Ausgestaltung der Heranziehung§ 93Berechnung des Einkommens§ 94Umfang der Heranziehung Dritter AbschnittÜberleitung von Ansprüchen§ 95Überleitung von Ansprüchen§ 96(weggefallen) Vierter AbschnittErgänzende Vorschriften§ 97Feststellung der Sozialleistungen§ 97aPflicht zur Auskunft§ 97b(weggefallen)§ 97cErhebung von Gebühren und Auslagen Neuntes KapitelKinder- und Jugendhilfestatistik§ 98Zweck und Umfang der Erhebung§ 99Erhebungsmerkmale§ 100Hilfsmerkmale§ 101Periodizität und Berichtszeitraum§ 102Auskunftspflicht§ 103Übermittlung Zehntes KapitelStraf- und Bußgeldvorschriften§ 104Bußgeldvorschriften§ 105StrafvorschriftenElftes KapitelÜbergangs- und Schlussvorschriften§ 106Einschränkung eines Grundrechts§ 107(weggefallen)§ 108Übergangsregelung

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.

junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,

2.

jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,

3.

Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,

4.

Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,

5.

dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.

Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),

2.

Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),

3.

Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),

4.

Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),

5.

Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),

6.

Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.

die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),

2.

die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),

3.

die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),

4.

die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),

5.

die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),

6.

die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),

7.

die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),

8.

die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),

9.

die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),

10.

die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),

11.

Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),

12.

Beurkundung (§ 59),

13.

die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

§ 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung

(1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

(2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.

§ 5 Wunsch- und Wahlrecht

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