Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2010

Typ Bekanntmachung
Veröffentlichung 2010-06-07
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

(XXXX)

Nach § 20 Absatz 4 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gegeben:

Die Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt für die Zeit ab 1. Juli 2010 für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 359 Euro.

Schlussformel

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)