Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2017-11-13
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 291 Absatz 2b Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Verlängerung der Frist

Die sich aus § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Frist, bis zu deren Ablauf die Prüfung nach § 291 Absatz 2b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sanktionslos unterbleiben kann, wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.