Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
Eingangsformel
Auf Grund des § 171e Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit § 171f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, die durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1
Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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