Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Ziele des Gesetzes§ 2Geltungsbereich§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Grundsätze§ 5Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und SchadensersatzTeil 2Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten§ 6Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe§ 7Annahmeverfahren, Auswahlverfahren§ 8Qualifikation§ 9Dienstliche Benachteiligungsverbote§ 10Aus-, Fort- und WeiterbildungTeil 3Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst§ 11Dienstliche Rahmenbedingungen§ 12Teilzeitbeschäftigung, familien- oder pflegebedingte Beurlaubung, Elternzeit§ 13Aufstockung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung§ 14Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit§ 15Beruflicher Wiedereinstieg nach familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit§ 16Angebote von Betreuungsmöglichkeiten§ 17Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen AngehörigenTeil 4Gleichstellungsplan§ 18Zweck§ 19Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung§ 20Inhalt§ 21Zwischenbilanz§ 22Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden StellenTeil 5Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertretung der GleichstellungsbeauftragtenAbschnitt 1WahlUnterabschnitt 1Wahlbereich und Wahlberechtigung§ 23Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen§ 24Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte§ 25Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung§ 26Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen§ 27Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen§ 28Ausschluss doppelter WahlberechtigungUnterabschnitt 2Wahlgrundsätze, Amtszeit, Bestellung§ 29Wahlgrundsätze§ 30Amtszeit§ 31Bestellung§ 32Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung§ 33Anzahl der Stellvertreterinnen§ 34Bestellung einer Stellvertreterin bei AbwesenheitUnterabschnitt 3Anfechtung und Verordnungsermächtigung§ 35Anfechtung der Wahl§ 36VerordnungsermächtigungUnterabschnitt 4Verfahren bei Umstrukturierung von Dienststellen§ 37Aufstellung einer Dienststelle§ 38Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen§ 39Eingliederung einer Dienststelle§ 40Aufspaltung einer Dienststelle§ 41Umbenennung einer DienststelleAbschnitt 2RechtsstellungUnterabschnitt 1Gleichstellungsbeauftragte§ 42Rechtsstellung§ 43Nichtvereinbarkeit des Amtes mit anderen Ämtern§ 44Verschwiegenheitspflicht§ 45Ausstattung, Verfügungsfonds, WeiterbildungUnterabschnitt 2Stellvertretung§ 46Grundlagen§ 47Stellvertreterin im Vertretungsfall§ 48Entlastung der Stellvertreterin, Übertragung eigener AufgabenAbschnitt 3Aufgaben und Einbindung§ 49Aufgaben§ 50Zusammenarbeit in der Dienststelle§ 51Grundlagen der Einbindung§ 52Informationsanspruch§ 53Informationsanspruch bei Wehrdisziplinar- und Wehrbeschwerdeverfahren§ 54Informationsanspruch bei Würdigung besonderer Leistungen§ 55Mitwirkungsrecht§ 56Einbindung bei Einzelpersonalentscheidungen§ 57Einbindung durch Stufenbeteiligung§ 58Einbindung in Verfahren zur Besetzung von Gremien§ 59Soldatinnenversammlung, sonstige Informationsveranstaltungen, SprechstundenTeil 6GleichstellungsvertrauensfrauenAbschnitt 1Bestellung und Amtszeit§ 60Bestellung in den Dienststellen der Streitkräfte§ 61Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung§ 62Bestellung einer Abwesenheitsvertreterin§ 63AmtszeitAbschnitt 2Rechtsstellung und Aufgaben§ 64Rechtsstellung§ 65Verschwiegenheitspflicht§ 66Vertrauensverhältnis§ 67AufgabenTeil 7Einspruchs- und Klagerecht§ 68Einspruch§ 69Entscheidung über den Einspruch§ 70Versuch einer außergerichtlichen Einigung§ 71Gerichtliches Verfahren§ 72KostenTeil 8Statistik, Bericht§ 73Statistik§ 74BerichtTeil 9Übergangsbestimmungen§ 75Übergangsbestimmungen
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es,
die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Absatz 1.
(2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der Übertragung dieser Aufgaben auf eine juristische Person soll die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes durch schriftliche Vereinbarungen sichergestellt werden.
(3) Auf statusbezogene Personalangelegenheiten des beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten militärischen Personals sind die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden. § 37 Nummer 4 und 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt auch
bei Verwendungen nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
bei der Mitwirkung an der Erfüllung
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder
einer Dauereinsatzaufgabe der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann bei den Verwendungen nach Absatz 4 im Einzelfall Teil 5 Abschnitt 3 und § 67 für nur eingeschränkt anwendbar und Teil 2, Teil 3 mit Ausnahme von § 17 und Teil 4 für nicht anwendbar erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass die eingeschränkte oder vollständige Nichtanwendung dieses Gesetzes notwendig ist, um eine drohende Gefahr für die Sicherheit oder Einsatzbereitschaft der eingesetzten Truppen abzuwehren. Macht das Bundesministerium der Verteidigung von einer solchen Erklärung Gebrauch, hat es hierüber den Deutschen Bundestag unverzüglich zu unterrichten.
(6) Dieses Gesetz ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit Ausnahme von § 17 nicht anwendbar.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind das Bundesministerium der Verteidigung sowie die militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr.
(2) Militärisches Personal im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach § 1 Absatz 1 des Soldatengesetzes stehen.
(3) Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen:
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person wegen des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person eines anderen Geschlechts in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen eines anderen Geschlechts benachteiligen können. Eine mittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
(4) Qualifikationen im Sinne dieses Gesetzes sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
(5) Soldatinnen sind unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil in den folgenden Bereichen jeweils unter 20 Prozent liegt:
der Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
der Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
der Statusgruppe der freiwilligen Wehrdienst Leistenden,
der jeweiligen Besoldungs- oder Wehrsoldgruppe oder der jeweiligen Laufbahn mit Ausnahme der Laufbahnen des Sanitätsdienstes.
Im Bereich der Laufbahnen des Sanitätsdienstes sind Soldatinnen unterrepräsentiert, wenn ihr Anteil unter 50 Prozent liegt.
(6) Familienaufgaben im Sinne dieses Gesetzes bestehen, wenn militärisches Personal mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut.
(7) Pflegeaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die tatsächliche, nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Betreuung eines Angehörigen, der nach ärztlichem Gutachten oder nach Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes oder der privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist.
§ 4 Grundsätze
(1) Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Dies gilt auch
für die zivilen Vorgesetzten, denen militärisches Personal untersteht, und
für die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind.
(2) Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung. Sie ist als durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu beachten. Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren
über die Maßnahmen der Dienststelle zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie
über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.
(3) Die gleichberechtigte Teilhabe von Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe ist zu fördern.
(4) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr.
(5) Für die Soldatinnen können weibliche Formen der Dienstgradbezeichnungen festgesetzt werden.
(6) Bei grundlegenden Änderungen der Verfahrensabläufe, insbesondere durch Automatisierung, ist die Durchsetzung dieses Gesetzes sicherzustellen.
§ 5 Verbot der Benachteiligung auf Grund des Geschlechts; Entschädigung und Schadensersatz
(1) Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts ist verboten. Die Regelungen für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, bleiben unberührt.
(2) Bei Verstößen gilt für Entschädigung und Schadensersatz § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch kann auch in elektronischer Form geltend gemacht werden.
Teil 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten
§ 6 Personalwerbung, externe Stellenausschreibungen, Dienstpostenbekanntgabe
(1) Die Personalwerbung, die externen Stellenausschreibungen und die Bekanntgabe zu besetzender Dienstposten für militärisches Personal dürfen nicht nur auf Personen eines Geschlechts zugeschnitten sein und müssen alle Geschlechter in gleicher Weise ansprechen.
(2) In externen Stellenausschreibungen und bei Dienstpostenbekanntgaben für Bereiche, in denen Soldatinnen unterrepräsentiert sind, ist hervorzuheben, dass Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind.
(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Externe Stellenausschreibungen müssen im Hinblick auf mögliche künftige Funktionen der sich bewerbenden Personen das vorausgesetzte Anforderungs- und Qualifikationsprofil der Laufbahn oder der Verwendungsbereiche enthalten. Jedenfalls muss ein Hinweis auf den Zugang zu entsprechenden Informationen erfolgen.
(5) Dienstpostenbekanntgaben müssen mit den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten übereinstimmen. Es ist darauf hinzuweisen, wenn auf dem Dienstposten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung eine Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht möglich ist.
§ 7 Annahmeverfahren, Auswahlverfahren
(1) In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern
ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und
die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.
Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
(2) Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für
Berufungen in das Dienstverhältnis,
Umwandlungen des Dienstverhältnisses,
Beförderungen,
Wechsel der Laufbahn und
förderliche Verwendungsentscheidungen.
(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) In den Annahmeverfahren und den Auswahlverfahren dürfen Fragen nicht gestellt werden zu
dem Familienstand,
einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft und
den bestehenden oder geplanten Familien- oder Pflegeaufgaben.
Die ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung dürfen sich ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gezielt auf das Bestehen einer Schwangerschaft erstrecken.
(5) Die Prüf- und Auswahlkommissionen sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.
§ 8 Qualifikation
(1) Die Qualifikation wird anhand der Anforderungen der in Betracht kommenden Verwendungen ermittelt, insbesondere anhand der Ausbildungsvoraussetzungen sowie der beruflichen Erfahrungen und Leistungen.
(2) Spezifische Erfahrungen und Fähigkeiten, die durch Familien- oder Pflegeaufgaben erworben worden sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit von Bedeutung sind.
§ 9 Dienstliche Benachteiligungsverbote
(1) Auf die Berufung in ein Dienstverhältnis, die Umwandlung des Dienstverhältnisses, die Beförderung, den Laufbahnwechsel, die förderliche Verwendungsentscheidung und die dienstliche Beurteilung dürfen sich folgende Umstände nicht nachteilig auswirken:
die Beschäftigung in Teilzeit oder die Absicht, eine Beschäftigung in Teilzeit auszuüben,
eine Schwangerschaft und die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote,
die Inanspruchnahme von Elternzeit oder die Absicht, Elternzeit in Anspruch zu nehmen,
die Inanspruchnahme von familien- oder pflegebedingten Beurlaubungen oder die Absicht, eine solche Beurlaubung in Anspruch zu nehmen,
die Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben,
die Anzahl der Dienstjahre,
die Einkommenssituation der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sowie
die Wahrnehmung der folgenden Flexibilisierungsmodelle oder die Absicht, solche wahrzunehmen:
Modell zur Flexibilisierung der Arbeits- oder Präsenzzeiten,
Modell zur Flexibilisierung des Arbeitsortes.
Von Satz 1 Nummer 7 unberührt bleiben die Regelungen zu Mindestdienstzeiten in § 27 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 des Soldatengesetzes.
(2) Eine andauernde Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben steht einer Beförderung nicht entgegen.
§ 10 Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1) Zu den Aus-, Fort- und Weiterbildungen ist ein gleichberechtigter Zugang sicherzustellen. Die Teilnahme von Soldatinnen an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist besonders zu unterstützen.
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