Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-05-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 860
Änderungshistorie JSON API

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden.

§ 33 a

Für das Beitrittsgebiet gilt anstelle des § 33 folgende Regelung:

Erfüllungsort für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist Wiesbaden. Gerichtsstand für diese Ansprüche ist Berlin.

§ 34

Verfahrenstarifverträge

Das Melde- und Beitragsverfahren ist im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt. Die §§ 20, 21, 23, 27 und 28 gelten nicht im Gebiet des Landes Berlin; insoweit trifft der Verfahrenstarifvertrag Berufsbildung für das Berliner Baugewerbe gesonderte Regelungen.

§ 35

Verfahrensvereinfachungen

Soweit die vorstehenden Bestimmungen technische Verfahrensvorschriften enthalten, ist die ULAK befugt, solche Bestimmungen zu treffen, die durch eine Vereinfachung des Verfahrens die günstigsten Wirkungen für Arbeitgeber und Auszubildende gewährleisten.

§ 36

Durchführung des Tarifvertrages

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Tarifvertrages einzusetzen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so kann jede der Tarifvertragsparteien das aufgrund des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe gebildete Haupttarifamt zur Entscheidung anrufen.

§ 37

Inkrafttreten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni 1989, § 2 Abs. 1 jedoch erstmals zum 31. März 2000 gekündigt werden.

Zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe

Anlage 8 (zu § 2 Absatz 1)Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Juni 2016

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 68 - 76)

Inhaltsverzeichnis:Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen§  1Geltungsbereich§  2Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes§  3AltersversorgungsleistungenAbschnitt II: Tarifrente Bau§  4Leistungsarten§  5Eintritt des Versicherungsfalles§  6Wartezeit§  7Beitragszusage§  8Leistungshöhe§  9Unverfallbarkeit§ 10TodesfallleistungenAbschnitt III: Rentenbeihilfe§ 11Leistungen§ 12Leistungsvoraussetzungen§ 13Leistungshöhe§ 14Unverfallbarkeit§ 15Sicherung der Ansprüche§ 16Finanzierung der Leistungen§ 17ÜberschussverwendungAbschnitt IV: Übergangsregelungen§ 18Unverfallbarkeit§ 19GünstigkeitsvergleichAbschnitt V Finanzierung§ 20BeiträgeAbschnitt VI: Gemeinsame Bestimmungen§ 21Leistungsgewährung§ 22Nachweise§ 23Verfügungsverbot§ 24VerjährungAbschnitt VII: Schlussbestimmungen§ 25Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 26Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen§ 27Betriebsrentengesetz§ 28Allgemeinverbindlicherklärung§ 29Inkrafttreten und Laufdauer

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich

Erfasst werden

1.

gewerbliche Arbeitnehmer,

2.

Angestellte mit Ausnahme der unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV),

3.

Auszubildende im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

Die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgungsleistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Finanzierung erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

§ 3

Altersversorgungsleistungen

(1) Anspruch auf eine Tarifrente Bau nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II dieses Tarifvertrages erwerben:

1.

Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die

a)

nach dem 31. Dezember 2015 (Stichtag) erstmals in das Baugewerbe eintreten oder

b)

an diesem Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im Ostteil des Landes Berlin,

3.

Auszubildende.

(2) Anspruch auf eine Rentenbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes III dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe beschäftigt waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Rentenbeihilfe aus Abschnitt III dieses Tarifvertrages.

Abschnitt II

Tarifrente Bau

§ 4

Leistungsarten

Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:

1.

Altersrente,

2.

Erwerbsminderungsrente,

3.

Unfallrente.

§ 5

Eintritt des Versicherungsfalles

(1) Anspruch auf die Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet.

(2) Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet.

(3) Anspruch auf die Unfallrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. begründet.

(4) Anspruch auf die Leistungen nach § 4 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf vergleichbare Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.

(5) Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens.

§ 6

Wartezeit

Die für die Gewährung einer Erwerbsminderungs- oder Unfallrente erforderliche Wartezeit ist nach insgesamt 36 Monaten des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2015 erfüllte Wartezeiten gemäß § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) werden bei Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet.

§ 7

Beitragszusage

(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Bau folgender monatlicher Beitrag zugesagt:

1.

für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1

ab 1. Januar 2016 2,2 v. H., ab 1. Januar 2018 1,6 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;

2.

für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1

ab 1. Januar 2016 46,00 €, ab 1. Januar 2018 33,50 €;

3.

für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2

ab 1. Januar 2016 0,6 v. H., ab 1. Januar 2017 0,8 v. H., ab 1. Januar 2020 1,0 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;

4.

für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2

ab 1. Januar 2016 25,00 €;

5.

für Auszubildende

ab 1. Januar 2016 20,00 €.

(2) Die Beitragszusage für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ändert sich, wenn und soweit die Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Tarifrente Bau nach § 20 Abs. 4 neu festgelegt werden.

§ 8

Leistungshöhe

(1) Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Aus den während der Anwartschaftsphase von der ZVK-Bau erzielten Überschüssen werden zusätzliche Versorgungsbausteine gebildet. Davon abweichend oder ergänzend kann die ZVK-Bau in der Satzung eine Beteiligung an den von ihr während der Anwartschaftsphase erzielten Überschüssen in Form eines widerruflichen Schlussüberschussanteils vorsehen.

(2) Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine berechnet. Sie erhöht sich um die in der Satzung der ZVK-Bau vorgesehene Schlussüberschusszuteilung.

(3) Die Erwerbsminderungs- und die Unfallrente werden aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungbausteine zuzüglich derjenigen Versorgungsbausteine berechnet, die aus dem durchschnittlichen monatlichen Beitrag der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers ermittelt werden. Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Verletztengeld bleiben mit der Folge unberücksichtigt, dass der Beginn des 36-Monatszeitraums entsprechend vorverlegt wird. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Mindestleistung entspricht der Summe der gezahlten monatlichen Beiträge im Sinne des § 7 abzüglich der für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beitragsanteile.

(5) Für diejenigen Monate, für die die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt und von der ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können, werden dem Arbeitnehmer bei nachgewiesener Insolvenz des Arbeitgebers bis zu drei Versorgungsbausteine gutgeschrieben.

(6) Die laufenden Renten werden jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der ZVK-Bau sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Geschäftsplan angepasst.

§ 9

Unverfallbarkeit

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages aus, so behält er seine Anwartschaft auf die Tarifrente Bau in der nach § 2 Abs. 5 b BetrAVG zu errechnenden Höhe, ohne dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).

§ 10

Todesfallleistungen

(1) Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, zahlt die ZVK-Bau die für die Tarifrente Bau gezahlten Beiträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus.

(2) Verstirbt der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles, erhalten die Hinterbliebenen die Leistung in unveränderter Höhe weiter, bis unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen insgesamt 60 Monatsrenten gewährt wurden.

(3) Anspruchsberechtigt ist die Witwe oder der Lebenspartner des Verstorbenen bzw. der Witwer oder die Lebenspartnerin der Verstorbenen. Hinterlässt der bzw. die Verstorbene nur Waisen, so sind die waisenrentenberechtigten Kinder des bzw. der Verstorbenen anspruchsberechtigt. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten die Leistung zu gleichen Teilen.

Abschnitt III

Rentenbeihilfe

§ 11

Leistungen

(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:

a)

Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;

b)

Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;

c)

Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt.

(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.

(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.

(4) Hinterbliebene von Versicherten, die bereits am 31. Dezember 2015 (Stichtag) Anspruch auf eine Beihilfe der ZVK-Bau hatten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 € als Hinterbliebenengeld. Für diesen Anspruch gelten § 12 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 entsprechend.

Hinterbliebene von Versicherten, die am Stichtag lediglich einen Anspruch auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe hatten, haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 92,05 € nach  60 Monaten, 184,05 € nach 120 Monaten, 460,15 € nach 240 Monaten, 736,25 € nach 360 Monaten

Wartezeit (§ 12 Abs. 2) des Versicherten.

Anspruchsberechtigt ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterlässt der Versicherte nur Waisen, so sind die minderjährigen Kinder des Versicherten anspruchsberechtigt, wobei das Hinterbliebenengeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen ist. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.

§ 12

Leistungsvoraussetzungen

(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer

a)

einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 11 Abs. 1) begründet, und

b)

die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.

Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.

Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten

a)

Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin;

b)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BBTV;

c)

Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach § 1 Abs. 2, für welche ein Weiterversicherungsvertrag nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau abgeschlossen wurde;

d)

Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 VTV;

e)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis d) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Falle der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14a ArbPlSchG erfüllt hat.

(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. e) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.

(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.

§ 13

Leistungshöhe

(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 12 Abs. 2) monatlich 59,90 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 72,15 €, 330 Monaten auf monatlich 80,40 €, 440 Monaten auf monatlich 88,70 €.

(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 €, nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 €, nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 €, nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 €, nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 €.

(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 €.

(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 €, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 64,15 €, 330 Monaten auf monatlich 72,40 €, 440 Monaten auf monatlich 80,70 €.

Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.

In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.

(5) In den Fällen des § 12 Abs. 2 Buchst. e) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.

(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.

(7) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.

§ 14

Unverfallbarkeit

(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden

a)

das 21. Lebensjahr vollendet hat und

b)

mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.

(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 12 Abs. 2) von 36 Monaten 10 v. H., 120 Monaten 17 v. H., 180 Monaten 20 v. H., 240 Monaten 50 v. H., 360 Monaten 80 v. H.

der Beihilfen nach § 13. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 13 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.

§ 15

Sicherung der Ansprüche

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.

§ 16

Finanzierung der Leistungen

Die Teilleistungen

a)

der Beihilfen nach § 13 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten in Höhe von 11,61 €,

b)

des nach § 14 Abs. 1 und 2 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von

36 Monaten in Höhe von 1,16 €, 120 Monaten in Höhe von 1,97 €, 180 Monaten in Höhe von 2,32 €, 240 Monaten in Höhe von 5,81 €, 360 Monaten in Höhe von 9,29 €

werden aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.

§ 17

Überschussverwendung

(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.

(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Sicherung der Solvabilität oder zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 16 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ist dieses Ziel erreicht, werden diese Mittel zur weiteren Ausfinanzierung der Rentenbeihilfe herangezogen.

Abschnitt IV

Übergangsregelungen

§ 18

Unverfallbarkeit

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer haben Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe, wenn sie am Stichtag das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden haben. Die Höhe der Anwartschaft ergibt sich aus § 14 Abs. 2.

§ 19

Günstigkeitsvergleich

Die nach § 11 Abs. 1 zu gewährenden Leistungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer, die am Stichtag eine Anwartschaft auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe nach § 18 hatten, setzen sich aus dem unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe und der nach dem Stichtag erworbenen Tarifrente Bau zusammen, entsprechen aber mindestens der Höhe der Rentenbeihilfe, die sich nach Abschnitt III zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergeben hätte.

Abschnitt V

Finanzierung

§ 20

Beiträge

(1) Zur Finanzierung der Altersversorgungsleistungen nach den Abschnitten II bis IV wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe jeweils in gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträge) festgelegt wird.

(2) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:

– für die dort genannten Arbeitnehmer anteilig zur Finanzierung der Tarifrente Bau und der Rentenbeihilfe,

– für die Arbeitnehmer, die am Stichtag das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ausschließlich zur Finanzierung der Rentenbeihilfe,

– für die Auszubildenden ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau.

(3) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau verwendet.

(4) Soweit höhere oder niedrigere Beitragsanteile zur Finanzierung der Rentenbeihilfe benötigt werden, kann durch Beschluss der Hauptversammlung der ZVK-Bau mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Beitragsanteil für die Tarifrente Bau abweichend von § 7 neu festgelegt werden.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.

(6) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in Verfahrenstarifverträgen geregelt.

Abschnitt VI

Gemeinsame Bestimmungen

§ 21

Leistungsgewährung

(1) Die Gewährung der Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

(2) Die Leistungen der Tarifrente Bau einschließlich der Leistungen nach Abschnitt IV werden von dem Monat an, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, monatlich gewährt.

(3) Die Leistungen der Rentenbeihilfe werden von Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, für jeweils drei Monate im Voraus gewährt.

(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen, die monatlich 25,00 € nicht übersteigen, berechtigt.

(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.

§ 22

Nachweise

(1) Dem Antrag auf Gewährung der Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:

a)

Wartezeitennachweis,

b)

Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Leistung hat,

c)

für Todesfallleistungen die Sterbeurkunde des Verstorbenen,

d)

im Falle der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug.

(2) Beantragt der Arbeitnehmer eine Wartezeitanrechnung nach § 12 Abs. 2 Buchst. e), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.

(3) Beantragt der Arbeitnehmer eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 12 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines Amtsarztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Arbeitnehmern, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Arbeitnehmer weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.

(4) Jeder Empfänger einer Leistung wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Leistungsberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines Amtsarztes zu führen.

(5) Jeder Leistungsberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

(6) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Leistung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.

(7) Ereignisse, die sich auf die Gewährung oder Bemessung der Leistungen auswirken, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.

§ 23

Verfügungsverbot

Die Leistungsansprüche sind nicht vererblich und dürfen nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.

§ 24

Verjährung

Die Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

Abschnitt VII

Schlussbestimmungen

§ 25

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

§ 26

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen

Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.

§ 27

Betriebsrentengesetz

Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung.

§ 28

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu beantragen.

§ 29

Inkrafttreten und Laufdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der Fassung vom 5. Dezember 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft.

(2) Ist die Allgemeinverbindlicherklärung nicht bis zum 30. Dezember 2015 bekanntgegeben worden, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich am 31. Dezember 2015 gekündigt werden.

(3) Im Übrigen kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.

Anlage 9 (zu § 2 Absatz 2)Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau) vom 5. Juni 2014, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 77 - 84)

Inhaltsverzeichnis:Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen§  1Geltungsbereich§  2Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes§  3AltersversorgungsleistungenAbschnitt II: Tarifrente Bau§  4Leistungsarten§  5Eintritt des Versicherungsfalles§  6Wartezeit§  7Beitragszusage§  8Leistungshöhe§  9Unverfallbarkeit§ 10TodesfallleistungenAbschnitt III: Rentenbeihilfe§ 11Leistungen§ 12Leistungsvoraussetzungen§ 13Leistungshöhe§ 14Unverfallbarkeit§ 15Sicherung der Ansprüche§ 16Finanzierung der Leistungen§ 17ÜberschussverwendungAbschnitt IV: Übergangsregelungen§ 18Unverfallbarkeit§ 19GünstigkeitsvergleichAbschnitt V: Finanzierung§ 20BeiträgeAbschnitt VI: Gemeinsame Bestimmungen§ 21Leistungsgewährung§ 22Nachweise§ 23Verfügungsverbot§ 24VerjährungAbschnitt VII: Schlussbestimmungen§ 25Erfüllungsort und Gerichtsstand§ 26Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen§ 27Betriebsrentengesetz§ 28Allgemeinverbindlicherklärung§ 29Inkrafttreten und Laufdauer

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich

Erfasst werden

1.

gewerbliche Arbeitnehmer,

2.

Angestellte mit Ausnahme der unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen und der geringfügig Beschäftigten im Sinne von § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV),

3.

Auszubildende im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

Die Gewährung der zusätzlichen Altersversorgungsleistungen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Finanzierung erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

§ 3

Altersversorgungsleistungen

(1) Anspruch auf eine Tarifrente Bau nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II dieses Tarifvertrages erwerben:

1.

Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die

a)

nach dem 31. Dezember 2015 (Stichtag) erstmals in das Baugewerbe eintreten oder

b)

an diesem Stichtag das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.

Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie im Ostteil des Landes Berlin,

3.

Auszubildende.

(2) Anspruch auf eine Rentenbeihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes III dieses Tarifvertrages haben Arbeitnehmer in Betrieben mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin, die vor dem 1. Januar 2016 bereits im Baugewerbe beschäftigt waren und am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2016 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Rentenbeihilfe aus Abschnitt III dieses Tarifvertrages.

Abschnitt II

Tarifrente Bau

§ 4

Leistungsarten

Die ZVK-Bau gewährt aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung als Tarifrente Bau folgende Leistungen:

1.

Altersrente,

2.

Erwerbsminderungsrente,

3.

Unfallrente.

§ 5

Eintritt des Versicherungsfalles

(1) Anspruch auf die Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet.

(2) Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet.

(3) Anspruch auf die Unfallrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. begründet.

(4) Anspruch auf die Leistungen nach § 4 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf vergleichbare Rentenleistungen eines berufsständischen Versorgungswerkes begründet.

(5) Die ZVK-Bau gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens.

§ 6

Wartezeit

Die für die Gewährung einer Erwerbsminderungs- oder Unfallrente erforderliche Wartezeit ist nach insgesamt 36 Monaten des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 erfüllt. Bis zum 31. Dezember 2015 erfüllte Wartezeiten gemäß § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) werden bei Arbeitnehmern im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 angerechnet.

§ 7

Beitragszusage

(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Bau folgender monatlicher Beitrag zugesagt:

1.

für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1

ab 1. Januar 2016 2,2 v. H., ab 1. Januar 2018 1,6 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;

2.

für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1

ab 1. Januar 2016 46,00 €, ab 1. Januar 2018 33,50 €;

3.

für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2

ab 1. Januar 2016 0,6 v. H., ab 1. Januar 2017 0,8 v. H., ab 1. Januar 2020 1,0 v. H. des Bruttolohnes im Sinne des § 15 Abs. 4 VTV;

4.

für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2

ab 1. Januar 2016 25,00 €;

5.

für Auszubildende

ab 1. Januar 2016 20,00 €.

(2) Die Beitragszusage für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ändert sich, wenn und soweit die Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Tarifrente Bau nach § 20 Abs. 4 neu festgelegt werden.

§ 8

Leistungshöhe

(1) Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Aus den während der Anwartschaftsphase von der ZVK-Bau erzielten Überschüssen werden zusätzliche Versorgungsbausteine gebildet.

(2) Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine berechnet.

(3) Die Erwerbsminderungs- und die Unfallrente werden aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungbausteine zuzüglich derjenigen Versorgungsbausteine berechnet, die aus dem durchschnittlichen monatlichen Beitrag der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers ermittelt werden. Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Verletztengeld bleiben mit der Folge unberücksichtigt, dass der Beginn des 36-Monatszeitraums entsprechend vorverlegt wird.

(4) Die Mindestleistung entspricht der Summe der gezahlten monatlichen Beiträge im Sinne des § 7 abzüglich der für den biometrischen Risikoausgleich erforderlichen Beitragsanteile.

(5) Für diejenigen Monate, für die die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt und von der ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können, werden dem Arbeitnehmer bei nachgewiesener Insolvenz des Arbeitgebers bis zu drei Versorgungsbausteine gutgeschrieben.

(6) Die laufenden Renten werden jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der ZVK-Bau sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Geschäftsplan angepasst.

§ 9

Unverfallbarkeit

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages aus, so behält er seine Anwartschaft auf die Tarifrente Bau in der nach § 2 Abs. 5 b BetrAVG zu errechnenden Höhe, ohne dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).

§ 10

Todesfallleistungen

(1) Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, zahlt die ZVK-Bau die für die Tarifrente Bau gezahlten Beiträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus.

(2) Verstirbt der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles, erhalten die Hinterbliebenen die Leistung in unveränderter Höhe weiter, bis unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen insgesamt 60 Monatsrenten gewährt wurden.

(3) Anspruchsberechtigt ist die Witwe oder der Lebenspartner des Verstorbenen bzw. der Witwer oder die Lebenspartnerin der Verstorbenen. Hinterlässt der bzw. die Verstorbene nur Waisen, so sind die waisenrentenberechtigten Kinder des bzw. der Verstorbenen anspruchsberechtigt. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten die Leistung zu gleichen Teilen.

Abschnitt III

Rentenbeihilfe

§ 11

Leistungen

(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:

a)

Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;

b)

Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;

c)

Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt.

(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.

(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.

§ 12

Leistungsvoraussetzungen

(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer

a)

einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 11 Abs. 1) begründet, und

b)

die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.

Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.

Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten

a)

Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Ostteils des Landes Berlin;

b)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BBTV;

c)

Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach § 1 Abs. 2, für welche ein Weiterversicherungsvertrag nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau abgeschlossen wurde;

d)

Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 VTV;

e)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis d) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Falle der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14a ArbPlSchG erfüllt hat.

(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. e) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.

(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.

§ 13

Leistungshöhe

(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 12 Abs. 2) monatlich 59,90 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 72,15 €, 330 Monaten auf monatlich 80,40 €, 440 Monaten auf monatlich 88,70 €.

(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 €, nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 €, nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 €, nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 €, nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 €.

(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 €.

(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 €, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 64,15 €, 330 Monaten auf monatlich 72,40 €, 440 Monaten auf monatlich 80,70 €.

Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.

In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.

(5) In den Fällen des § 12 Abs. 2 Buchst. e) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.

(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.

(7) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.

§ 14

Unverfallbarkeit

(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 12 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden

a)

das 21. Lebensjahr vollendet hat und

b)

mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.

(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 12 Abs. 2) von 36 Monaten 10 v. H., 120 Monaten 17 v. H., 180 Monaten 20 v. H., 240 Monaten 50 v. H., 360 Monaten 80 v. H. der Beihilfen nach § 13. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 13 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.

§ 15

Sicherung der Ansprüche

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.

§ 16

Finanzierung der Leistungen

Die Teilleistungen

a)

der Beihilfen nach § 13 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten in Höhe von 11,61 €,

b)

des nach § 14 Abs. 1 und 2 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von 36 Monaten in Höhe von 1,16 €,

120 Monaten in Höhe von 1,97 €, 180 Monaten in Höhe von 2,32 €, 240 Monaten in Höhe von 5,81 €, 360 Monaten in Höhe von 9,29 € werden aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.

§ 17

Überschussverwendung

(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.

(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Sicherung der Solvabilität oder zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 16 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ist dieses Ziel erreicht, werden diese Mittel zur weiteren Ausfinanzierung der Rentenbeihilfe herangezogen.

Abschnitt IV

Übergangsregelungen

§ 18

Unverfallbarkeit

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer haben Anspruch auf den unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe, wenn sie am Stichtag das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden haben. Die Höhe der Anwartschaft ergibt sich aus § 14 Abs. 2.

§ 19

Günstigkeitsvergleich

Die nach § 11 Abs. 1 zu gewährenden Leistungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Arbeitnehmer, die am Stichtag eine Anwartschaft auf einen unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe nach § 18 hatten, setzen sich aus dem unverfallbaren Teil der Rentenbeihilfe und der nach dem Stichtag erworbenen Tarifrente Bau zusammen, entsprechen aber mindestens der Höhe der Rentenbeihilfe, die sich nach Abschnitt III zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergeben hätte.

Abschnitt V

Finanzierung

§ 20

Beiträge

(1) Zur Finanzierung der Altersversorgungsleistungen nach den Abschnitten II bis IV wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe jeweils in gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträge) festgelegt wird.

(2) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:

– für die dort genannten Arbeitnehmer anteilig zur Finanzierung der Tarifrente Bau und der Rentenbeihilfe,

– für die Arbeitnehmer, die am Stichtag das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ausschließlich zur Finanzierung der Rentenbeihilfe,

– für die Auszubildenden ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau.

(3) Das von den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird ausschließlich zur Finanzierung der Tarifrente Bau verwendet.

(4) Soweit höhere oder niedrigere Beitragsanteile zur Finanzierung der Rentenbeihilfe benötigt werden, kann durch Beschluss der Hauptversammlung der ZVK-Bau mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Beitragsanteil für die Tarifrente Bau abweichend von § 7 neu festgelegt werden.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.

(6) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in Verfahrenstarifverträgen geregelt.

Abschnitt VI

Gemeinsame Bestimmungen

§ 21

Leistungsgewährung

(1) Die Gewährung der Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

(2) Die Leistungen der Tarifrente Bau einschließlich der Leistungen nach Abschnitt IV werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, monatlich gewährt.

(3) Die Leistungen der Rentenbeihilfe werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, für jeweils drei Monate im Voraus gewährt.

(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen, die monatlich 25,00 € nicht übersteigen, berechtigt.

(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.

§ 22

Nachweise

(1) Dem Antrag auf Gewährung der Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:

a)

Wartezeitennachweis,

b)

Rentenbescheid des jeweiligen Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzliche Leistung hat,

c)

für Todesfallleistungen die Sterbeurkunde des Verstorbenen,

d)

im Falle der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug.

(2) Beantragt der Arbeitnehmer eine Wartezeitanrechnung nach § 12 Abs. 2 Buchst. e), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.

(3) Beantragt der Arbeitnehmer eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 12 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines Amtsarztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Arbeitnehmern, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Arbeitnehmer weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.

(4) Jeder Empfänger einer Leistung wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Leistungsberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines Amtsarztes zu führen.

(5) Jeder Leistungsberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

(6) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Leistung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.

(7) Ereignisse, die sich auf die Gewährung oder Bemessung der Leistungen auswirken, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.

§ 23

Verfügungsverbot

Die Leistungsansprüche sind nicht vererblich und dürfen nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.

§ 24

Verjährung

Die Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

Abschnitt VII

Schlussbestimmungen

§ 25

Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

§ 26

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen

Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.

§ 27

Betriebsrentengesetz

Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung.

§ 28

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages zu beantragen.

§ 29

Inkrafttreten und Laufdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe vom 31. Oktober 2002 in der Fassung vom 5. Dezember 2007 ohne Nachwirkung außer Kraft.

(2) Ist die Allgemeinverbindlicherklärung nicht bis zum 30. Dezember 2015 bekanntgegeben worden, kann dieser Tarifvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich am 31. Dezember 2015 gekündigt werden.

(3) Im Übrigen kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2020 gekündigt werden.

Anlage 10 (zu § 2 Absatz 3)Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 85 - 90)

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.

§ 2

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

Die Finanzierung und die Gewährung von Rentenbeihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Hinterbliebene erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

§ 3

Leistungen

(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:

a)

Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;

b)

Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;

c)

Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt;

d)

Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld).

(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.

(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.

§ 4

Leistungsvoraussetzungen

(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer

a)

einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 3 Abs. 1) begründet, und

b)

die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.

Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.

Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten

a)

Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages;

b)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Nm. 1 bis 3 BBTV;

c)

Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a) außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, für welche ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;

d)

Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht (§ 9 Abs. 2 VTV);

e)

Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a), jedoch mit Sitz im Beitrittsgebiet, soweit nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;

f)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis e) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Fall der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14 a ArbPlSchG erfüllt hat.

(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. f) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.

(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.

§ 5

Leistungshöhe

(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 4 Abs. 2) monatlich 59,90 Euro, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 72,15 Euro, 330 Monaten auf monatlich 80,40 Euro, 440 Monaten auf monatlich 88,70 Euro.

(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 Euro, nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 Euro, nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 Euro, nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 Euro, nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 Euro.

(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 Euro.

(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 Euro, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 64,15 Euro, 330 Monaten auf monatlich 72,40 Euro, 440 Monaten auf monatlich 80,70 Euro.

Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.

In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.

(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. f) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.

(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.

§ 6

Hinterbliebenengeld

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 Euro als Hinterbliebenengeld. Für diesen Anspruch gelten § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 entsprechend.

(2) Anspruchsberechtigt ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterlässt der Versicherte nur Waisen, so sind die minderjährigen Kinder des Versicherten anspruchsberechtigt, wobei das Hinterbliebenengeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen ist. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.

§ 7

Unverfallbarkeit

(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden

a)

das 30. Lebensjahr vollendet hat und

b)

mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.

(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von 60 Monaten 10 v. H., 120 Monaten 17 v. H., 180 Monaten 20 v. H., 240 Monaten 50 v. H., 360 Monaten 80 v. H. der Beihilfen nach § 5. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 5 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.

(3) Der unverfallbare Teil des Hinterbliebenengeldes beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von 60 Monaten  92,05 Euro, 120 Monaten 184,05 Euro, 240 Monaten 460,15 Euro, 360 Monaten 736,25 Euro.

§ 6 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 8

Leistungsgewährung

(1) Die Gewährung von Leistungen der ZVK-Bau erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise. Für den Antrag ist das von der ZVK-Bau zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

(2) Die monatlichen Beihilfen werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 4 Abs. 1) eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen.

(3) Die monatlichen Beihilfen werden kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus gezahlt.

(4) Die ZVK-Bau ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Beihilfen, die monatlich 20,00 Euro nicht übersteigen, berechtigt.

(5) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der ZVK-Bau zurückgefordert werden.

§ 9

Nachweise

(1) Dem Antrag auf Gewährung von Beihilfen sind Nachweise über die Erfüllung der Wartezeiten beizufügen. Ferner sind beizufügen:

a)

für die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente und für die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;

b)

für das Hinterbliebenengeld

aa) die Sterbeurkunde für den Versicherten;

bb) der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, ab welchem Zeitpunkt Anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht;

cc) die weiteren zum Nachweis der Anspruchsberechtigung nach § 6 Abs. 2 notwendigen Bescheinigungen.

Die ZVK-Bau kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Beihilfe nach § 3 Abs. 1 Buchst. a), b) oder c) bezogen hat.

(2) Ist der Versicherte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, sind die Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.

(3) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 Buchst. f), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen.

(4) Beantragt der Versicherte eine Aufrechterhaltung der Anwartschaften nach § 4 Abs. 4, so hat er eine Bescheinigung eines beamteten Arztes über seine Bau- bzw. Fachuntauglichkeit vorzulegen. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Bau- bzw. Fachuntauglichkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Die ZVK-Bau kann von dem Versicherten weitere Nachweise auf ihre Kosten verlangen.

(5) Jeder Empfänger einer Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im jeweils ersten Kalendervierteljahr einen Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Renten- oder Unfallversicherung zu erbringen. Ist der Beihilfeberechtigte durch einen gesetzlichen Rentenversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden, ist der Nachweis über das Fortbestehen der Erwerbsminderung durch das Zeugnis eines beamteten Arztes zu führen.

(6) Jeder Beihilfeberechtigte hat im jeweils dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

(7) Werden die Nachweise innerhalb einer von der ZVK-Bau gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Beihilfezahlung, ohne dass eine Nachzahlung erfolgt. Die ZVK-Bau kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine Nachzahlung ganz oder teilweise gewähren.

(8) Ereignisse, die auf die Gewährung oder die Bemessung der Beihilfen von Einfluss sind, sind der ZVK-Bau unverzüglich anzuzeigen.

§ 10

Verpfändung und Abtretung

Ansprüche auf Beihilfen können weder verpfändet noch abgetreten werden.

§ 11

Verjährung

Ansprüche auf Beihilfen verjähren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.

§ 12

Sicherung der Ansprüche

Die Ansprüche der Versicherten bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge durch die ZVK-Bau nicht beigetrieben werden können.

§ 13

Erhebung von Beiträgen

(1) Der Arbeitgeber hat für jede Stunde, für die ein Lohnanspruch des gewerblichen Arbeitnehmers besteht, einen Betrag von 0,367 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 0,407 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2009 (Beitrag) an die ZVK-Bau abzuführen.

(2) Der Beitrag wird in einem Prozentsatz des Bruttolohns des Arbeitnehmers (§ 18 Abs. 4 VTV) erhoben. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass er im Mittel den Betrag von 0,367 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2008 und von 0,407 Euro für die Kalendermonate ab Januar 2009 je lohnzahlungspflichtige Stunde nicht unterschreitet; er ist zu ändern, wenn Abweichungen hiervon eintreten. Der Prozentsatz wird für das Baugewerbe und für das Berliner Betonsteingewerbe in jeweils gesonderten Tarifverträgen (Verfahrenstarifverträgen) festgelegt.

(3) Für jeden Angestellten hat der Arbeitgeber einen Beitrag von 53,00 Euro für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ab Januar 2008 und von 67,00 Euro ab Januar 2009 an die ZVK-Bau abzuführen; anderenfalls sind 2,65 Euro für jeden Arbeitstag der Kalendermonate des Jahres 2008 und 3,35 Euro für jeden Arbeitstag der Kalendermonate ab 2009 zu zahlen.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die nach den Absätzen 2 und 3 an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.

(5) Die ZVK-Bau hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird in besonderen Tarifverträgen geregelt.

§ 14

Finanzierung der Leistungen

Die Teilleistungen

a)

der Beihilfen nach § 5 Abs. 1 bis 4 nach Erfüllung einer Wartezeit von 220 Monaten in Höhe von 11,61 Euro,

b)

des nach § 7 Abs. 1 bis 3 zu zahlenden unverfallbaren Teils der Beihilfen nach Erfüllung einer Wartezeit von 60 Monaten in Höhe von 1,16 Euro,

120 Monaten in Höhe von 1,97 Euro, 180 Monaten in Höhe von 2,32 Euro, 240 Monaten in Höhe von 5,81 Euro, 360 Monaten in Höhe von 9,29 Euro werden aufgrund eines Beschlusses der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.

§ 15

Verwendung von Überschüssen

(1) Die erzielten Überschüsse der ZVK-Bau werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.

(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 14 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ab dem Geschäftsjahr 2008 werden Bewertungsreserven, die nicht zur Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der bestehenden Leistungen der ZVK-Bau, zu einer ausreichenden Kapitalausstattung und für eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung benötigt werden, ebenfalls diesem Kapitalstock zugeführt. Einer Beschlussfassung der Mitglieder- bzw. Hauptversammlung bedarf es hierfür nicht.

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK-Bau gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ZVK-Bau ist Wiesbaden. Für Beitragsansprüche der ZVK-Bau und für Ansprüche auf Verzugszinsen gegen Arbeitgeber des Berliner Betonsteingewerbes ist Berlin Erfüllungsort und Gerichtsstand.

§ 17

Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen

Die Leistungen der ZVK-Bau können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungszusagen angerechnet werden.

§ 18

Betriebsrentengesetz

Die §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, 27 und 28 BetrAVG finden keine Anwendung. Für Versicherte, die vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und nach dem 31.12.2002 aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausscheiden, gilt anstelle von § 30f BetrAVG jedoch § 7 Abs. 1. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.

§ 19

Übergangsregelung

(1) Der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(2) Für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ergeben sich die Beihilfen zur Altersrente, zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) vom 28. Februar 1979 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 und dem Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (TVE) vom 30. September 1998 in der Fassung vom 14. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass diese Beihilfen für Rentenbezugszeiten bis zum 31. Dezember 2002 in voller Höhe gezahlt und für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 2003 um 5 v. H. durch entsprechende Kürzung der Ergänzungsbeihilfen vermindert werden.

§ 20

In-Kraft-Treten und Laufdauer

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2007, gekündigt werden.

Anlage 11 (zu § 2 Absatz 4)Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR) vom 31. Oktober 2002

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 91 - 96)

§ 1

Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen, sowie im Land Berlin Betriebe, die Betonwaren, Betonfertigteile und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren herstellen.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.

§ 2

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

Die Finanzierung und die Gewährung von Rentenbeihilfen an ehemalige Arbeitnehmer des Baugewerbes und deren Hinterbliebene erfolgt über die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien.

§ 3

Leistungen

(1) Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:

a)

Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;

b)

Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;

c)

Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. vorliegt;

d)

Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld).

(2) In Fällen, in denen ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in Abs. 1 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach Abs. 1 begründen würde.

(3) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden, ist ausgeschlossen.

§ 4

Leistungsvoraussetzungen

(1) Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer

a)

einen Tatbestand erfüllt, der einen gesetzlichen Rentenanspruch (§ 3 Abs. 1) begründet, und

b)

die allgemeine sowie die besondere Wartezeit erfüllt ist oder die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit der Anwartschaft gegeben sind.

Die Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, der Versicherte den Unfall oder die Berufskrankheit während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 erlitten bzw. sich zugezogen hat und der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger den Unfall bzw. die Berufskrankheit anerkannt hat.

Eine Leistungspflicht der ZVK-Bau tritt auch dann ein, wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalls aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau ausgeschieden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.

(2) Die allgemeine Wartezeit beträgt 220 Monate. Als allgemeine Wartezeit gelten

a)

Zeiten einer Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages;

b)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 1 Abs. 3 Nm. 1 bis 3 BBTV;

c)

Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a) außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages, für welche ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;

d)

Zeiten der gesetzlichen Dienstpflicht (§ 9 Abs. 2 VTV);

e)

Zeiten der Tätigkeit in einem Betrieb nach Buchst. a), jedoch mit Sitz im Beitrittsgebiet, soweit nach Maßgabe der Satzung der ZVK-Bau ein Weiterversicherungsvertrag abgeschlossen wurde;

f)

Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses und Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten und eine Wartezeit nach Buchst. a) bis e) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

Soweit eine tarifvertragliche Beitragspflicht gegenüber der ZVK-Bau besteht, gelten Tätigkeitszeiten nur dann als Wartezeiten, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge entrichtet oder im Fall der gesetzlichen Dienstpflicht des Arbeitnehmers seine Verpflichtung zur Beitragszahlung durch Abtretung seines Erstattungsanspruches nach § 14 a ArbPlSchG erfüllt hat.

(3) Von der allgemeinen Wartezeit müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten neun Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand des Abs. 1 Buchst. a) oder die Bau- bzw. Fachuntauglichkeit eingetreten ist (besondere Wartezeit). Versicherte, die über diesen Zeitpunkt hinaus tätig sind, erfüllen die besondere Wartezeit auch durch Tätigkeitszeiten nach diesem Zeitpunkt. Auf die besondere Wartezeit sowie auf die Wartezeit von 60 Monaten nach Abs. 2 Buchst. f) werden Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder der baufachbezogenen Berufsförderung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.

(4) Der Versicherte verliert seine erworbenen Anwartschaften im Falle des Ausscheidens aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau wegen Bau- bzw. Fachuntauglichkeit nicht.

§ 5

Leistungshöhe

(1) Die Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 4 Abs. 2) monatlich 59,90 Euro, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 72,15 Euro, 330 Monaten auf monatlich 80,40 Euro, 440 Monaten auf monatlich 88,70 Euro.

(2) Tritt der Versicherungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ein, so vermindert sich die Beihilfe nach Abs. 1 bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Vollendung des 64. Lebensjahres um monatlich 1,60 Euro, nach Vollendung des 63. Lebensjahres um monatlich 3,20 Euro, nach Vollendung des 62. Lebensjahres um monatlich 4,80 Euro, nach Vollendung des 61. Lebensjahres um monatlich 6,40 Euro, nach Vollendung des 60. Lebensjahres um monatlich 8,00 Euro.

(3) Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein, so erhöht sich die Beihilfe nach Abs. 1 für jedes weitere volle Beschäftigungsjahr in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau um monatlich 3,30 Euro.

(4) Die Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit monatlich 51,90 Euro, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt. Sie erhöht sich nach einer Wartezeit von 240 Monaten auf monatlich 64,15 Euro, 330 Monaten auf monatlich 72,40 Euro, 440 Monaten auf monatlich 80,70 Euro.

Tritt der Versicherungsfall nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein, richtet sich die Höhe der Beihilfe nach Abs. 1 und 2.

In den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 entfällt die Voraussetzung der allgemeinen Wartezeit.

(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Buchst. f) werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskassen auf die Leistungen der ZVK-Bau angerechnet.

(6) Die vorstehenden Absätze finden auch in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 Anwendung.

§ 6

Hinterbliebenengeld

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,35 Euro als Hinterbliebenengeld. Für diesen Anspruch gelten § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 entsprechend.

(2) Anspruchsberechtigt ist die Witwe bzw. der Witwer des Versicherten. Hinterlässt der Versicherte nur Waisen, so sind die minderjährigen Kinder des Versicherten anspruchsberechtigt, wobei das Hinterbliebenengeld an den gesetzlichen Vertreter auszuzahlen ist. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten das Hinterbliebenengeld anteilig.

§ 7

Unverfallbarkeit

(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) aus einem Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 sowie des § 2 Teil II Nr. 2 der Satzung der ZVK-Bau aus, so bleiben ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaften auf den unverfallbaren Teil der Beihilfen erhalten, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden

a)

das 30. Lebensjahr vollendet hat und

b)

mindestens fünf Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein und demselben Arbeitgeber gestanden hat.

(2) Der unverfallbare Teil der Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung und zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von

60 Monaten 10 v. H., 120 Monaten 17 v. H., 180 Monaten 20 v. H., 240 Monaten 50 v. H., 360 Monaten 80 v. H.

der Beihilfen nach § 5. Für die Berechnung des unverfallbaren Teils der Beihilfen nach einer Wartezeit von weniger als 220 Monaten sind die Beihilfen des § 5 nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zugrunde zu legen.

(3) Der unverfallbare Teil des Hinterbliebenengeldes beträgt nach einer Wartezeit (§ 4 Abs. 2) von 60 Monaten  92,05 Euro, 120 Monaten 184,05 Euro, 240 Monaten 460,15 Euro, 360 Monaten 736,25 Euro.

§ 6 Abs. 2 findet Anwendung.

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