Verordnung zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1957-07-26
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API

Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

-

§ 2

(1) Auf Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist bei Dunkelheit vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug ist, ein Spitzensignal zu führen, das aus drei weiß leuchtenden Laternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal) besteht. (Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl II 1957, 1269)

(2) Das Signal braucht nicht geführt zu werden, wenn rangiert wird und dabei Bahnübergänge ohne technische Sicherung (Schranke oder Blinklichtanlage) oder ohne Sicherungsposten nicht befahren werden.

(3) In den übrigen Fällen ist nach den von den Ländern für Anschlußbahnen erlassenen Bestimmungen zu verfahren.

§ 3

(1) Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2)

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.