Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
die sich im Arbeitsgang befinden,
die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den Vorschriften des Anhangs dieser Verordnung und im Übrigen nach dem Stand der Technik, den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik aufzubewahren.
(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§ 3 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn
eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.
§ 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe, die in der vorgesehenen Verpackung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt) noch keiner Lagergruppe zugeordnet sind, gewerbsmäßig herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt oder einführt und selbst aufbewahren oder einem anderen überlassen will, hat die Stoffe und die Art der Verpackung der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben enthalten über
die Bezeichnung der Stoffe,
die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,
die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie die Masse der Stoffe.
(2) (weggefallen)
(3) Die Bundesanstalt ordnet die angezeigten explosionsgefährlichen Stoffe in der vorgesehenen Verpackung nach den Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 oder 3.1.1.1 bis 3.1.1.3 des Anhangs zu dieser Verordnung der maßgebenden Lagergruppe und die Explosivstoffe der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 nach Nummer 2.7 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Anhangs der zutreffenden Verträglichkeitsgruppe zu. Sie teilt die Zuordnung dem Anzeigenden mit. Sie führt eine Liste der Zuordnungen nach Satz 1, die folgende Angaben enthalten soll:
die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe,
die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.
Die Liste ist bei der Bundesanstalt während der Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu überlassen.
(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr.
(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.
§ 5 Bauartzulassung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bauartzulassung für Bauteile oder Systeme eines Lagers, insbesondere für Schranklager, ist bei der nach § 17 Abs. 4 des Gesetzes zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zu stellen. Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über die Bauart und die Betriebsweise sowie etwa erforderliche Berechnungen beizufügen.
(2) Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass ihr oder der von ihr bestimmten Stelle ein Baumuster zu überlassen ist.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vor der Entscheidung über den Antrag verlangen, dass ein Gutachten einer von ihr zu bestimmenden sachverständigen Stelle vorgelegt wird.
(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller einen Zulassungsbescheid. Dieser muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Antragstellers,
Art und Modellbezeichnung des Bauteils oder des Systems,
die wesentlichen Merkmale des Bauteils oder des Systems,
Art und Form des Zulassungszeichens,
die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.
(5) Der Inhaber der Zulassung hat dauerhaft und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten Stück das Zulassungszeichen anzubringen.
§ 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt
Kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen nach Nummer 4 des Anhangs dürfen ohne Genehmigung nach § 17 des Gesetzes aufbewahrt werden. Die Erlaubnisvorbehalte nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes bleiben unberührt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
§ 8 (weggefallen)
-
§ 9 (Berlin-Klausel)
-
§ 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
-
Anhang Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3546 - 3554; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsübersicht
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3555; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
*) E = Abstand in Meter
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.
Anlage 2 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3556 - 3563; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl. I 2002, 3556)
*) E = Abstand in Meter.
k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.
1.6 Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.
2 Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden
2.1 In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.
- der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 sowie 5,
- der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheitsabstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6
2.2 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.
2.3 Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
2.4 Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.
2.5 Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.
3 Sicherheitsabstände bei sonstigen Lagern Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1681)
Tabelle 1
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2 — k-Faktoren und Mindestabstände —
Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)erdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)
Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,04,08,0 (30 m)8,0 (30 m))mit Wall, schwere DachausführungD 22,54,06,06,00,82,54,06,04,08,0 (30 m))8,0 (30 m))mit Wall*), leichte DachausführungD 32,53,03,55,00,82,53,05,04,02)8,0 (30 m))8,0 (30 m))ohne Wall*)D 42,54,56,08,00,82,54,08,01)6,0 (30 m))8,01) (30 m))8,01) (30 m))
Bemerkungen:Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1682)
Tabelle 2
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2 — k-Faktoren und Mindestabstände —
Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)erdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)
Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,08,0 (40 m))8,0 (40 m)8,0 (150 m))mit Wall, schwere DachausführungD 22,54,06,06,00,83,04,06,01)8,0 (40 m))8,01) (40 m))8,0 (150 m))mit Wall*), leichte DachausführungD 32,54,06,01)8,01)0,83,06,01)8,01)8,01) (40 m))8,01) (40 m))8,0 (150 m))ohne Wall)D 42,56,08,01)8,01) (180 m)0,84,58,01)8,01) (180 m))8,01) (180 m))8,01) (180 m))8,0 (275 m)*)
Bemerkungen:Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).
(BGBl. I 2010, 1683)
Tabelle 3
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2 — Mindestabstände —
Explosivstoffe, die bei einer Explosion keine schweren Sprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)erdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)
Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-) 25 m(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)25 m40 m60 mmit Wall, schwere DachausführungD 2(-)) 25 m1)15 m 25 m1)15 m 25 m1)15 m 25 m1)(-)) 25 m1)10 m 25 m1)15 m 25 m1)15 m 25 m1)25 m40 m60 mmit Wall*), leichte DachausführungD 3(-)) 25 m1)25 m60 m75 m(-)) 25 m1)10 m 25 m1)60 m75 m75 m75 m90 mohne Wall*)D 4(-)) 25 m1)25 m75 m90 m(-)**) 25 m1)25 m75 m90 m90 m90 m90 m
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1684)
Tabelle 4
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2 — Mindestabstände —
Explosivstoffe, die bei einer Explosion schwere Sprengstücke bildenGefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)erdüberdecktmit Wall) oder schweren Wänden und schwerer Dachausführungmit Wall) oder schweren Wänden und leichter Dachausführungohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)
Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-) 25 m(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)(-)) 25 m1)40 m60 m75 mmit Wall, schwere DachausführungD 2(-)) 25 m1)15 m 25 m1)40 m40 m(-)) 25 m1)10 m 25 m1)25 m25 m60 m75 m100 mmit Wall*), leichte DachausführungD 3(-)) 25 m1)25 m100 m135 m(-)) 25 m1)10 m 25 m1)100 m135 m135 m135 m135 mohne Wall*)D 4(-)) 25 m1)25 m135 m135 m(-)**) 25 m1)25 m135 m135 m135 m135 m135 m
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1685)
Tabelle 5
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2 — k-Faktoren und Mindestabstände —
Gefährlicher BetriebsteilUngefährlicher BetriebsteilIn EinwirkungsrichtungGebäude und Plätze mit Explosivstoffen (ausgenommen Lager)Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäudeerdüberdecktöffnungslose BrandwandWand Feuerwider- standsklasse F 30 mit Wall)Wand Feuerwider- standsklasse F 30 ohne Wall) oder Ausblaseseite mit oder ohne Wall)erdüberdecktöffnungslose BrandwandWand Feuerwider- standsklasse F 30 mit Wall)Wand Feuerwider- standsklasse F 30 ohne Wall) oder Ausblaseseite mit oder ohne Wall)Gebäude, die der Herstellung dienensonstige GebäudeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)
Gefährdendes Objekt (Donator D)A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-)(10 m)1,0 (10 m)1,25 (15 m)(-)(-)(-)1,25 (15 m)1,4 (15 m)1,4 (40 m)1,4 (60 m)öffnungslose BrandwandD 2(10 m)1,0 (10 m)1,25 (15 m)1,4 (15 m)(-)(-)1,25 (10 m)1,4 (15 m)1,7 (15 m)1,7 (40 m)1,7 (60 m)Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit WallD 31,0 (10 m)1,25 (15 m)1,4 (20 m)1,7 (25 m)(-)(-)1,4 (15 m)1,4 (20 m)2,5 (30 m)4,3 (40 m)4,3 (40 m)Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall) oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, aber mit Wall)D 41,4 (15 m)1,4 (15 m)1,7 (20 m)2,0 (25 m)(-)1,25 (10 m)1,4 (20 m)1,7 (20 m)3,2 (40 m)4,3 (60 m)4,3 (60 m)ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall*)D 51,4 (15 m)1,7 (20 m)2,0 (25 m)3,2 (40 m)(-)1,4 (20 m)1,4 (25 m)3,21) (40 m)4,31) (60 m)4,31) (60 m)6,4 (60 m)
Bemerkungen:a)Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
b)Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
c)Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 × Menge [kg] × Mindestabstand [m] zu rechnen.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3562; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Tabelle 6 Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2 Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m. Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1686)
Tabelle 7
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3 — k-Faktoren und Mindestabstände —
LagergruppeGefährdetes Objekt (Akzeptor A)
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