Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-10-26
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht

§  1Gegenstand der VerordnungTeil 1Vorbereitungsdienst für den einfachen Steuerverwaltungsdienst§  2Inhalt und Ziel§  3Abschluss§  4Verlängerung des VorbereitungsdienstesTeil 2Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen SteuerverwaltungsdienstKapitel 1Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste§  5Ziele der Vorbereitungsdienste§  6Gliederung der Vorbereitungsdienste§  7Ausbildungsakte und Einsichtnahme§  8Ausbildende§  9Ausbildungsplan§ 10Lehrende§ 11Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne§ 12Bewertung der Leistungen§ 13Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung§ 14Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten§ 15Bewertungsverfahren bei Prüfungsarbeiten§ 16Zulässigkeit des Antwort-Wahl-Verfahrens§ 17Ausgestaltung und Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens§ 18Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren§ 19E-Klausuren§ 20Fehlerberichtigung§ 21Nachteilsausgleich§ 22Säumnis, Verhinderung und Rücktritt bei Prüfungsleistungen§ 23Ordnungsverstöße§ 24Prüfungsakte und EinsichtnahmeKapitel 2Vorbereitungsdienst für den mittleren SteuerverwaltungsdienstAbschnitt 1Ablauf und Dauer§ 25Ausbildungsablauf§ 26Ausbildungsstellen§ 27Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes§ 28ErholungsurlaubAbschnitt 2AusbildungsinhalteUnterabschnitt 1Fachtheoretische Ausbildung§ 29Unterrichtsfächer und Gesamtstunden§ 30Übungen§ 31Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen§ 32Aufsichtsarbeiten§ 33Teilbeurteilungen und abschließende BeurteilungUnterabschnitt 2Berufspraktische Ausbildung§ 34Gliederung, Ziel und Inhalte§ 35Beurteilung im AusbildungsfinanzamtAbschnitt 3LaufbahnprüfungUnterabschnitt 1Ausrichtung und Organisation§ 36Ziel und Bestandteile§ 37PrüfungsausschussUnterabschnitt 2Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung§ 38Prüfungsfächer§ 39Prüfungsablauf, Niederschrift§ 40Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der LaufbahnprüfungUnterabschnitt 3Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung§ 41Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung§ 42Prüfungsfächer und PrüfungsablaufUnterabschnitt 4Ergebnis der Laufbahnprüfung§ 43Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis§ 44Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung§ 45Niederschrift§ 46WiederholungKapitel 3Vorbereitungsdienst für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAbschnitt 1Ablauf und Dauer§ 47Gliederung des Studiengangs§ 48Ausbildungsstellen§ 49Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes§ 50ErholungsurlaubAbschnitt 2AusbildungsinhalteUnterabschnitt 1Fachstudien§ 51Studienfächer und Gesamtstunden§ 52Lerninhalte und Einteilung der Studienfächer§ 53Übungen und Seminare§ 54Stoffgliederungspläne, Lehrpläne und Abweichungen§ 55Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium§ 56Abschlussklausuren im Grundstudium§ 57Schriftliche Arbeit im Hauptstudium§ 58Beurteilungen und Studiennoten für die FachstudienUnterabschnitt 2Berufspraktische Studienzeiten§ 59Gliederung, Ziel und Inhalte§ 60Beurteilung im AusbildungsfinanzamtAbschnitt 3Zwischenprüfung und LaufbahnprüfungUnterabschnitt 1Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung§ 61Prüfungsausschuss§ 62Prüfungsablauf, NiederschriftUnterabschnitt 2Zwischenprüfung§ 63Ziel§ 64Prüfungsfächer§ 65Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis§ 66Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung§ 67WiederholungUnterabschnitt 3Laufbahnprüfung§ 68Ziel§ 69Prüfungsfächer des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung§ 70Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung§ 71Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung§ 72Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung§ 73Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis§ 74Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung§ 75Niederschrift§ 76Wiederholung§ 77Übernahmemöglichkeiten in die Laufbahn des mittleren SteuerverwaltungsdienstesTeil 3Aufstiegsverfahren§ 78Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst§ 79Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst§ 80Aufstieg in den höheren SteuerverwaltungsdienstTeil 4Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst§ 81Ziel§ 82Ablauf§ 83Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einweisung§ 84Durchführung der berufspraktischen Einweisung§ 85Abschluss und Verlängerung der EinführungTeil 5Koordinierungsausschuss§ 86Bildung und Mitglieder§ 87Aufgaben§ 88Berechtigungen der Mitglieder§ 89ArbeitsausschüsseTeil 6Personalvertretung§ 90Beteiligung der PersonalvertretungenTeil 7Schlussvorschriften§ 91Übergangsvorschrift§ 92Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage  1Ausbildungsplan für die praktische AusbildungAnlage  2Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren SteuerverwaltungsdienstAnlage  3Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren SteuerverwaltungsdienstesAnlage  4Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung und abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung des mittleren SteuerverwaltungsdienstesAnlage  5Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung des mittleren SteuerverwaltungsdienstesAnlage  6Mitteilung über die Nichtzulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung für den mittleren SteuerverwaltungsdienstAnlage  7Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den mittleren SteuerverwaltungsdienstAnlage  8Prüfungszeugnis für die Laufbahnprüfung des mittleren Steuerverwaltungsdienstes sowie für die Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung des gehobenen SteuerverwaltungsdienstesAnlage  9Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren SteuerverwaltungsdienstAnlage 10Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren SteuerverwaltungsdienstAnlage 11Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindestunterrichtsstunden für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 12Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 13Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 14Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 15Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 16Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 17Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 18Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 19Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen SteuerverwaltungsdienstAnlage 20Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt

1.

den Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung der Länder

a)

für die Laufbahn des einfachen Dienstes,

b)

für die Laufbahn des mittleren Dienstes und

c)

für die Laufbahn des gehobenen Dienstes,

2.

das Verfahren für den Aufstieg in der Steuerverwaltung der Länder

a)

in den mittleren Dienst,

b)

in den gehobenen Dienst und

c)

in den höheren Dienst,

3.

die Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes in der Steuerverwaltung der Länder sowie

4.

die Einrichtung und die Aufgaben des Koordinierungsausschusses.

Teil 1 Vorbereitungsdienst für den einfachen Steuerverwaltungsdienst

§ 2 Inhalt und Ziel

Der Vorbereitungsdienst umfasst eine sechsmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dienstes. In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Beamte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht werden.

§ 3 Abschluss

Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.

§ 4 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Hat die Beamtin oder der Beamte die Einführung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.

das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder

2.

sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.

Die Entscheidung trifft jeweils die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder die von ihr bestimmte Stelle. Vor der Entscheidung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.

Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 1 Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste

§ 5 Ziele der Vorbereitungsdienste

(1) In den Vorbereitungsdiensten werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Die Berufsbefähigung umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Beamtinnen und Beamten sollen durch die Vorbereitungsdienste befähigt werden, ihre Kompetenzen so weiterzuentwickeln, dass sie auch künftigen Herausforderungen an die Steuerverwaltung gerecht werden.

(2) Die Ziele der Vorbereitungsdienste bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

§ 6 Gliederung der Vorbereitungsdienste

Die Vorbereitungsdienste gliedern sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte. Die fachtheoretischen Abschnitte werden an den Bildungseinrichtungen der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, die berufspraktischen Abschnitte an den Ausbildungsfinanzämtern durchgeführt. Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

§ 7 Ausbildungsakte und Einsichtnahme

(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle führt eine Ausbildungsakte.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsunterlagen nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.

(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte mindestens fünf und längstens zehn Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.

§ 8 Ausbildende

(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist mindestens eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent koordiniert die einheitliche Durchführung der Ausbildung in den Ausbildungsfinanzämtern und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung des Ausbildungsrechts.

(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Amtsleitung mindestens eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Amtsleitung unmittelbar unterstellt.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der Amtsleitung für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(4) Die Amtsleitung bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten für die berufspraktischen Abschnitte zugewiesen werden. Diese Beschäftigten sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(5) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist.

§ 9 Ausbildungsplan

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung nach dem Muster der Anlage 1 (Ausbildungsplan) auf.

(2) Der Ausbildungsplan ist der Beamtin oder dem Beamten zur Verfügung zu stellen.

(3) Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

§ 10 Lehrende

(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen. Die Bestellung kann auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.

(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung können nur Personen bestellt werden, die hierzu pädagogisch und fachlich geeignet sind. Hauptamtlich Lehrende sollen zudem berufspädagogisch geschult sein.

(3) Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende

1.

mindestens vier Jahre eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, die der Lehraufgabe förderlich ist, und

2.

von den vier Jahren bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung tätig gewesen ist.

Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Bestellung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungseinrichtungen für den gehobenen Dienst bleiben unberührt.

(5) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. Haben hauptamtlich Lehrende mehrere Jahre ohne Unterbrechung eine Lehrtätigkeit ausgeübt, so müssen sie danach eine berufspraktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrnehmen.

(6) Absatz 5 gilt für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie entsprechend.

§ 11 Ausbildungsarbeitsgemeinschaften, Gestaltungspläne

(1) Die Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Abschnitte an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben. In den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.

(2) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften finden in der Regel an den Finanzämtern, an den Bildungseinrichtungen oder an besonderen Einrichtungen statt. Ausbildungsarbeitsgemeinschaften können auch ortsunabhängig in digitaler Form durchgeführt werden. Die Bildungseinrichtungen und die Ausbildungsfinanzämter arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.

(3) Die Lerninhalte in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden durch Gestaltungspläne konkretisiert, die auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne aufgestellt werden. Die Gestaltungspläne sind von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zu genehmigen.

§ 12 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren LeistungspunktzahlNotenpunktzahlNoteNotendefinitionab 96,0015sehr gut (1)eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistungab 91,0014ab 87,0013gut (2)eine den Anforderungen voll entsprechende Leistungab 82,0012ab 78,0011ab 73,0010befriedigend (3)eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistungab 68,009ab 64,008ab 59,007ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entsprichtab 54,006ab 50,005ab 40,004mangelhaft (5)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könntenab 30,003ab 25,002ab 20,001ungenügend (6)eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könntenunter 20,000

(2) Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Diese werden folgenden Noten zugeordnet: DurchschnittsnotenpunktzahlNote13,50 bis 15,00sehr gut11,00 bis 13,49gut8,00 bis 10,99befriedigend5,00 bis 7,99ausreichend2,00 bis 4,99mangelhaft0,00 bis 1,99ungenügend

(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet: EndnotenpunktzahlPrüfungsgesamtnote540 bis 600sehr gut440 bis 539,99gut320 bis 439,99befriedigend200 bis 319,99ausreichend80 bis 199,99mangelhaft0,00 bis 79,99ungenügend

(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.

§ 13 Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung

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