Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1979-11-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 17
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Eingangsformel

Auf Grund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735) verordnet die Bundesregierung nach Anhören der Bundessteuerberaterkammer mit Zustimmung des Bundesrates:

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 1Zulassungsverfahren§§ 2 und 3 (weggefallen)§ 4Antrag auf Zulassung zur Prüfung§ 5Sonstige Nachweise§ 6Zulassung zur Prüfung§ 7Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft§ 8Antrag auf Befreiung von der Prüfung§ 9(weggefallen)§ 10Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse§ 11Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse§ 12Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse§ 13Entscheidungen der Prüfungsausschüsse§ 14Durchführung der Prüfungen§ 15Prüfungsnoten, Gesamtnoten§ 16Schriftliche Prüfung§ 17Ladung zur schriftlichen Prüfung§ 18Fertigung der Aufsichtsarbeiten§ 19Aufsicht§ 20Verhalten während der schriftlichen Prüfung§ 21Rücktritt von der Prüfung§ 22Niederschrift über die Aufsichtsarbeit§ 23Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße§ 24Bewertung der Aufsichtsarbeiten§ 25Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung§ 26Mündliche Prüfung§ 27Bewertung der mündlichen Prüfung§ 28Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung§ 29Überdenken der Prüfungsbewertung§ 30Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung§ 31Niederschrift über die mündliche Prüfung§ 32Aufbewahrungspflichten§ 33(weggefallen)

Zweiter Teil

Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

§ 34Bestellungsverfahren

§ 33Berufsurkunde

§§ 36und 37(weggefallen)

§ 38Wiederbestellung

§ 39(weggefallen)

Dritter Teil

Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

§ 40Verfahren

§ 41Anerkennungsurkunde

Vierter Teil

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 42Nachweis der besonderen Sachkunde

§ 43Sachkunde-Ausschuss

§ 44Verleihung, Verleihungsurkunde

Fünfter Teil

(weggefallen)

§§ 45bis 50(weggefallen)

Sechster Teil

Berufshaftpflichtversicherung

§ 51Versicherungspflicht

§ 52Mindestversicherungssumme

§ 53Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages

§ 53aAusschlüsse

§ 54Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen

§ 55Nachweis des Versicherungsabschlusses

§ 56Anzeige von Veränderungen

Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater

und Steuerbevollmächtigte

§ 1 Zulassungsverfahren

(1) Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.

(2) Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.

(4) Über die Entscheidung hat die zuständige Steuerberaterkammer einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

-

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

(2) Der Bewerber muß in dem Antrag angeben

1.

Namen, Wohnsitz oder vorwiegenden Aufenthalt und Anschrift sowie Beruf und Ort der vorwiegend beruflichen Tätigkeit,

2.

den Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung,

3.

ob und bei welcher Stelle er bereits früher einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht hat,

4.

welche Staatsangehörigkeit er besitzt.

(3) Dem Antrag sind beizufügen

1.

ein Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang,

2.

beglaubigte Abschrift der Prüfungszeugnisse, Diplome und Befähigungsnachweise über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung als Steuerberater,

3.

beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers, insbesondere mit Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, und über bisher von ihm abgelegte einschlägige Prüfungen; Nachweise über die Arbeitszeit.

(4) u. (5) (weggefallen)

§ 5 Sonstige Nachweise

(1) Einem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ist eine Bescheinigung der nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Stelle darüber beizufügen, dass der Bewerber Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist oder die Prüfung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestanden hat.

(2) Einem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist zusätzlich zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen beizufügen:

1.

ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes oder ein gleichgestellter Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 3 Satz 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes,

2.

sofern die Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist und soweit nach § 37a Absatz 3 Satz 5 bis 7 des Steuerberatungsgesetzes erforderlich, ein Nachweis, dass der Bewerber auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde und in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von sechzehn Wochenstunden steuerberatend tätig war,

3.

ein Nachweis im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 und 6 des Steuerberatungsgesetzes über die erlangten Kenntnisse in den Prüfungsgebieten, die entfallen sollen.

(3) Die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Eine beglaubigte deutsche Übersetzung kann im begründeten Einzelfall angefordert werden.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. Für eine spätere Prüfung bedarf es einer erneuten Zulassung.

(2) Hat der Bewerber die Zulassungsvoraussetzung einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht voll erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen werden, daß der Bewerber diese Zulassungsvoraussetzung spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung erfüllt hat. Der Nachweis ist bis zu dem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt zu erbringen.

§ 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.

(2) Die verbindliche Auskunft bedarf der Schriftform. In die Auskunft ist ein Hinweis auf die mögliche Rechtsfolge nach Absatz 4 aufzunehmen.

(3) Betrifft die Auskunft eine noch nicht erfüllte Voraussetzung, so ist sie nur dann verbindlich, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft zugrunde gelegten deckt.

(4) Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden.

(5) Für das Verfahren sind die §§ 1, 4, 5 und 8 entsprechend anzuwenden.

§ 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung

(1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38 des Steuerberatungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung Auskunft zu geben hat.

(2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen

1.

in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der er angehört oder angehört hat, über Art und Dauer seiner Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;

2.

in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes eine Bescheinigung über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.

a)

der letzten Dienstbehörde oder

b)

des Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist,

§ 9

(weggefallen)

§ 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. Eine Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig. Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden.

(2) Vor der Berufung eines Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.

(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.

(4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.

§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 14 Durchführung der Prüfungen

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich einmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden an.

(2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und des Vorstandes der zuständigen Steuerberaterkammer teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwesenheit gestatten.

§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten

Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung,

Note 2 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,

Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

Note 4 ausreichend eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Bewertung mit halben Zwischennoten ist zulässig.

(2) Gesamtnoten errechnen sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl. Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 16 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.

(2) Zwei Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes und eine Aufsichtsarbeit den Gebieten der Buchführung und des Bilanzwesens zu entnehmen. Die Aufsichtsarbeiten können sich daneben jeweils auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.

(3) In der Steuerberaterprüfung in Sonderfällen (§ 37a des Steuerberatungsgesetzes) sind die Aufsichtsarbeiten den Prüfungsgebieten nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Steuerberatungsgesetzes zu entnehmen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung

Die zuständige Steuerberaterkammer lädt die Bewerber, die Aufsichtsarbeiten zu fertigen haben, spätestens einen Monat vor dem Tag der ersten Aufsichtsarbeit.

§ 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. Die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind von der zuständigen Steuerberaterkammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer hat einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 19 Aufsicht

(1) Die zuständige Steuerberaterkammer veranlaßt, daß die Aufsichtsarbeiten unter ständiger Aufsicht angefertigt werden.

(2) Der Aufsichtführende stellt am Prüfungstag die Personalien der erschienenen Bewerber fest. Sodann gibt er an jeden Bewerber die Prüfungsaufgabe aus. Er gibt den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit bekannt und hat darauf zu achten, daß die Arbeit spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abgegeben wird und daß sie mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl versehen ist.

(3) Der Aufsichtführende hat darauf zu achten, daß Bewerber sich nicht unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder eines sonstigen Täuschungsversuchs schuldig machen.

(4) Der Aufsichtführende kann Bewerber wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum weisen. Der Bewerber ist von der Fortsetzung der an diesem Prüfungstag anzufertigenden Aufsichtsarbeit ausgeschlossen.

(5) (weggefallen)

§ 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung

(1) Die Bewerber haben die Aufsichtsarbeiten selbständig zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie mit anderen Bewerbern nicht sprechen oder sich mit ihnen in anderer Weise verständigen. Sie dürfen nur die von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Die zuständige Steuerberaterkammer kann anordnen, dass nur von ihr zur Verfügung gestellte Ausgaben der zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden dürfen.

(2) Am Ende der Bearbeitungszeit haben die Bewerber die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollendet ist. Die Arbeit ist mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der Kennzahl zu versehen.

(3) Die Bewerber haben Anordnungen des Aufsichtführenden, die sich auf das Verhalten während der Prüfung beziehen, nachzukommen.

(4) Einwendungen gegen den Ablauf der Prüfung wegen Störungen, die durch äußere Einwirkungen verursacht worden sind, sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit, durch Erklärung gegenüber dem Aufsichtführenden geltend zu machen.

§ 21 Rücktritt von der Prüfung

(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der Prüfung zurücktreten. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Bewerber zu einer der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Im Falle des Rücktritts ist die gesamte Prüfung erneut abzulegen.

§ 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit

Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind

1.

der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

2.

etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten,

3.

die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,

4.

etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu,

5.

etwaige Rücktritte von Bewerbern,

§ 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

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