Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1987-12-11
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 66
Änderungshistorie JSON API

(14) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3 oder So 4 zu kennzeichnen.

(15) Am Hauptsignal H 0 (Halt) darf nur bei Kennzeichnung durch das Sondersignal So 4 (Auftragsschild) oder auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.

(16) Am Fahrsignal F 0 (Halt) darf nach Halt vorbeigefahren werden, wenn eine Störung der Signalanlage erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnitten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.

(17) Zeigt das Überwachungssignal für den Bahnübergang das Signal Bü 0, ist vor dem Bahnübergang zu halten. Die Fahrt darf fortgesetzt werden, wenn es die Verkehrslage erlaubt.

(18) Rangieraufträge, die nicht durch technische Verständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur, wenn die Signale hörbar und sichtbar aufgenommen werden; das Rangierhalt gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar aufgenommen wird.

(19) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben sollen, sind zu beseitigen oder zu verdecken und durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand zu kennzeichnen.

§ 52 Einsatz von Betriebsbediensteten

(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend unterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden sind.

(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen Befugten bedient werden, die dem Unternehmen nicht angehören. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten für die Betriebssicherheit bleibt unberührt.

(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, müssen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion überwacht werden.

(4) Über den Dienst der Fahrbediensteten sind Aufzeichnungen zu führen. Sie müssen enthalten

1.

Namen der Fahrbediensteten,

2.

Dienstbeginn und Dienstende,

3.

besondere Vorkommnisse.

§ 53 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten

(1) Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem streckenkundigen Fahrzeugführer besetzt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Züge unabhängiger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt zu sein,

wenn

1.

Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahrbetrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22 entsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden,

2.

regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Gleises von Personen und von sicherungstechnisch nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,

3.

Entgleisungen unmittelbar im System erkannt werden und eine geeignete Beeinflussung der Zugsteuerung erfolgt,

4.

zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle Sprechmöglichkeit besteht und

5.

die Fahrgäste im Notfall unverzüglich gerettet werden können.

(3) Betriebszüge müssen außer mit dem Fahrzeugführer mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten besetzt sein, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung nach § 38 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsicherungseinrichtungen nach § 38 Abs. 3 Strecken mit Zugsicherungsanlagen befahren.

(4) Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahrbediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zugbewegung gibt und Gefährdete warnt.

§ 54 Fahrbetrieb

(1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch Augenschein oder durch technische Einrichtungen festgestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel geschlossen sind.

(2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur an der Bahnsteigseite und erst bei Halt der Züge zum Fahrgastwechsel freigegeben sein.

(3) Personenzüge dürfen nur so beschleunigt und nur so gebremst werden, daß Fahrgäste nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden.

(4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenommen bei zielreinem Verkehr.

(5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sollen die Fahrgäste an Haltestellen und in Zügen unterrichtet werden; dabei ist insbesondere auf Ersatzbeförderungen oder Umleitungen hinzuweisen.

(6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informationseinrichtungen dürfen nicht zu anderen als betrieblichen Zwecken benutzt werden.

(7) Die Ladung auf Betriebsfahrzeugen ist verkehrssicher unterzubringen. Sie darf über den Fahrzeugumriß nicht hinausragen. Abweichungen sind zulässig, wenn die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind.

(8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

(9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der Züge sind Aufzeichnungen zu führen.

§ 55 Teilnahme am Straßenverkehr

(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.

(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

§ 56 Verhalten bei Mängeln an Zügen

(1) Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb verbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieblich geeigneten Aussetzpunkt sind je nach Art und Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erlauben, bis zu einer Haltestelle weiter zu befördern.

(2) Beim Bewegen von Zügen mit schadhaften Bremsen ist die Geschwindigkeit dem verminderten Bremsvermögen anzupassen.

(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder auf Strecken ohne Sicherheitsraum müssen betriebliche Vorkehrungen getroffen sein, die eine unverzügliche Rettung der Fahrgäste aus liegengebliebenen Zügen ermöglichen.

§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.

(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.

(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen 1.Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke10 Jahre,2.Energieversorgungsanlagen4 Jahre,3.Brücken6 Jahre,4.Fahrleitungsanlagen5 Jahre,5.Gleisanlagen5 Jahre,6.Zugsicherungsanlagen5 Jahre,7.Signalanlagen5 Jahre,8.die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen5 Jahre,9.Bahnübergänge2 Jahre,10.Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige1 Jahr,11.Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach8 Jahren,12.brandschutztechnische Anlagen1 Jahr.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach Unfällen oder Zwischenfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.

(5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Berichten, Untersuchungen oder Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Betriebssicherheit gefährdet sein kann, kann die Technische Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen.

(6) Die Instandhaltung ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Der Dokumentation sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere die Inbetriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungsbescheid zu Grunde gelegen haben.

(7) Die Dokumentation über die Instandhaltung ist vom Unternehmer bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren. Abweichend ist die Dokumentation über die Wartung bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren.

§ 58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten oder sonst benutzen. Vor allem dürfen sie besondere und unabhängige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren. Der Betriebsleiter kann Ausnahmen zulassen.

(2) Vertreter der Technischen Aufsichtsbehörde und sonstige Personen, die mit der Ausübung von Hoheitsrechten beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes oder Auftrages Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu betreten. Sie müssen sich ausweisen können.

(3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unternehmern des Personenverkehrs die Benutzung besonderer und unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit des Bahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 59 Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen

Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu beschädigen, vorsätzlich zu verunreinigen, ihre Einrichtungen missbräuchlich zu betätigen oder zu nutzen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Dazu ist es insbesondere untersagt,

1.

Außentüren oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen missbräuchlich zu betätigen und

2.

in den für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahrgäste bestimmten unterirdischen Anlagen sowie unter den überdachten Bereichen oberirdischer Haltestellen mit Ausnahme von Fahrgastunterständen zu rauchen, ein offenes Feuer zu entfachen oder brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.

Siebenter Abschnitt Verfahrensvorschriften

§ 60 Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen

(1) Mit dem Bau von Betriebsanlagen, die nach § 62 Absatz 1 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Bauunterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, daß die Vorschriften dieser Verordnung beachtet sind, und wenn der Unternehmer vom Ergebnis dieser Prüfung durch einen Planfeststellungsbeschluß, eine Plangenehmigung oder einen Zustimmungsbescheid nach Absatz 3 unterrichtet worden ist.

(2) Von der Prüfung freigestellt sind Betriebsanlagen von sicherheitstechnisch untergeordneter Bedeutung. Dies gilt insbesondere für Anlagen, für die Festigkeitsberechnungen, Lichtraumberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.

(3) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen oder nach Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz elektronischen Zustimmungsbescheid, wenn

1.

im Falle des § 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt oder

2.

die Prüfung der Bauunterlagen nicht bereits im Rahmen einer nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung erfolgt ist.

(4) Neben dem Zustimmungsbescheid bleiben die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen unberührt; die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer diese Genehmigungen vorlegt.

(5) Die Bauunterlagen müssen die für die Prüfung erforderlichen Darstellungen enthalten. Dazu können auch Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen gehören.

(6) Ist der Träger des Vorhabens ein anderer als der Unternehmer (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes), dürfen die Bauunterlagen nur im Einvernehmen mit dem Unternehmer vorgelegt werden, soweit dessen Belange berührt werden; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.

(7) Die Betriebsanlagen dürfen außer in Fällen des Absatzes 2 nur nach den geprüften Bauunterlagen gebaut werden. Soll von ihnen abgewichen werden, sind die Unterlagen zu ergänzen und der Technischen Aufsichtsbehörde erneut vorzulegen; die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Für Betriebsanlagen, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, genügt die Vorlage vereinfachter Bauunterlagen, wenn die Technische Aufsichtsbehörde eine Typzustimmung erteilt hat.

(9) Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(10) Für Anlagen des Unternehmers, die nicht dem Betrieb dienen, aber die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen können (sonstige Anlagen), gelten die Absätze 1 bis 9 über das Verfahren sowie die §§ 61 und 62 über die Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und die Inbetriebnahmegenehmigung entsprechend. Bestehen Zweifel, ob eine sonstige Anlage die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen kann, entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.

§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. Sie kann sich dabei auf Stichproben, bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie, beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.

(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über

1.

die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,

2.

die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,

3.

die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.

(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

§ 62 Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge

(1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme genehmigt hat. Dies gilt für geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge nur bei Änderungen, die sich auf die Betriebssicherheit auswirken können. Instandhaltungsarbeiten, bei denen Bauteile mit gleicher Funktion und Leistung ersetzt werden, bedürfen keiner Inbetriebnahmegenehmigung. Geplante Maßnahmen zur Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen sind der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung der geplanten Arbeiten, die der Aufsichtsbehörde eine Beurteilung des Umfangs und der Art der geplanten Arbeiten erlaubt, und eine Einstufung der Auswirkungen auf die Betriebssicherheit beizufügen. Nach Eingang der Anzeige entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde darüber, ob sich die Maßnahme auf die Betriebssicherheit auswirken kann. Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst nach der Entscheidung der Technischen Aufsichtsbehörde begonnen werden. Stellt die Technische Aufsichtsbehörde Mängel in der vorgelegten Einstufung des Antragstellers fest, hat sie ihm unter Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Technische Aufsichtsbehörde hat die Inbetriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften Unterlagen übereinstimmt und unter den örtlichen Einsatzbedingungen sicher betrieben werden kann. Die Entscheidung ist auf Grund des technischen Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Nachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer vorgelegt werden.

(3) Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschaffenheit von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen oder Teilen von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen anzuwenden sind, müssen die Prüfungen und die Entscheidung über die Inbetriebnahme nach Absatz 2 in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, im Übrigen in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 getroffen werden.

(4) Der Unternehmer hat die Inbetriebnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Die Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen ist zu beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen; dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen.

(5) Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen beantragt, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen nur beim Antrag auf Inbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden. Weitere Fahrzeuge dürfen bis zu sieben Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des jeweiligen Fahrzeugs eine Erklärung des Herstellers über die Konformität dieser Fahrzeuge mit dem genehmigten ersten Fahrzeug gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde vorlegt.

(6) Die Genehmigung oder die Versagung der Inbetriebnahme ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.

(7) Ist die Feststellung hinsichtlich der Betriebssicherheit getroffen, dürfen Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor der Genehmigung der Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat.

Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten,

Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 63 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer

1.

entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter oder einen Stellvertreter nicht bestellt,

2.

entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1, mit dem Bau von Betriebsanlagen oder sonstigen Anlagen beginnt,

3.

entgegen § 62 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsanlage oder ein Fahrzeug in Betrieb nimmt.

Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) entsprechend.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge betritt oder sonst benutzt,

2.

entgegen § 59 Satz 2 Nummer 1 eine Außentür oder eine Einrichtung zur Notbremsung betätigt.

§ 64 Übergangsvorschrift

Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 22. Dezember 2016 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden. Werden in dieser Verordnung an den Bau von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen als nach dem bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Recht gestellt, brauchen bestehende oder zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angepasst zu werden. Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert. Abweichend von Satz 1 gelten für die nach § 30 Absatz 8 Nummer 3 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von sechs Jahren und für die nach § 46 Absatz 5 zu stellenden Anforderungen eine Übergangsfrist von acht Jahren.

§ 65 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

(2)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Schlußformel

Der Bundesminister für Verkehr

Anlage 1 (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1)Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)

Bild 1 AndreaskreuzDer Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat

Bild 2 LichtzeichenBei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein

Bild 3 Lichtzeichen mit HalbschrankeBei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend.Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.

Anlage 2 (zu § 36)Grenzwerte für Bremsungen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Anlageband zu Nr. 58, S. 3)

Die Grenzwerte a und s der Tabellen 1 und 2 gelten für leere Fahrzeuge auf geradem, ebenem und trockenem Gleis.

a in m/s (hoch) 2=Mindestwert der mittleren Bremsverzögerungs in m=Höchstwert des Bremsweges zwischen Beginn der Bremsbetätigung und Stillstandv in km/h=Ausgangsgeschwindigkeit bei Beginn der Bremsbetätigungav(hoch)2=-----------------------------3,6 (hoch) 2 x 2 s  Tabelle 1 Grenzwerte bei Ausfall einer Bremse (§ 36 Absatz 3 und 7)v km/ha m/s (hoch) 2s m200,7720300,8740400,9565501,0394601,06131701,07177801,07230901,082901001,09355 Tabelle 2 Grenzwerte bei Gefahrbremsungen (§ 36 Absatz 6 Nummer 3)v km/ha m/s (hoch) 2s m201,719302,0417402,2927502,4739602,5754702,7369

Anlage 3 (zu § 47 Abs. 2 Nr. 2)Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 4)

Farbe des Sinnbildes und der BildumrandungschwarzFarbe des Untergrundesweiß

Anlage 4 (zu den §§ 20, 21, 40, 51)Signale

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zu BGBl. I 1987, Nr. 58; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Übersicht1.HauptsignaleH2.VorankündigungssignaleV3.FahrsignaleF4.AbfertigungssignaleA5.ZugsignaleZ6.GeschwindigkeitssignaleG7.SchutzsignaleSh8.RangiersignaleR9.SchaltsignaleSt10.WeichensignaleW11.Überwachungssignale für BahnübergängeBü12.SondersignaleSo

(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 6 - 28)

1. Hauptsignale (Fahren auf Zugsicherung) BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungH 0Ein rotes LichtHaltH 1Ein grünes LichtFahrtSignale H 1 und H 2 können auch in Verbindung mit Geschwindigkeitssignalen G 2 gegeben werdenH 2Ein grünes über einem gelbem LichtFahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung

2. Vorankündigungssignale (Fahren auf Zugsicherung) BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungV 0Zwei gelbe Lichter nach rechts steigendAm folgenden Hauptsignal ist Halt zu erwartenV 1Zwei grüne Lichter nach rechts steigendAm folgenden Hauptsignal ist Fahrt zu erwartenV 2Ein grünes und ein gelbes Licht von links nach rechts stärker steigendAm folgenden Hauptsignal ist Fahrt mit Geschwindigkeitsbeschränkung zu erwartenBei beschränktem Raum können die Lichter senkrecht untereinander angeordnet sein, wenn keine Verwechslungen mit anderen Signalbildern zu befürchten sind.

3. Fahrsignale (Fahren auf Sicht) BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungF 0Ein weißer waagerechter LichtbalkenHaltF 1Ein weißer senkrechter LichtbalkenFahrt freigegeben nur geradeausF 2Ein weißer schräg nach rechts oben weisender LichtbalkenFahrt freigegeben nur nach rechtsF 3Ein weißer schräg nach links oben weisender LichtbalkenFahrt freigegeben nur nach linksF 4Ein weißer LichtpunktHalt zu erwartenF 5Ein weißes Lichtdreieck mit Spitze nach untenFahrt freigegeben unter Beachtung der Abbiegeregeln nach § 9 Straßenverkehrs-Ordnung

4. Abfertigungssignale BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungA 1ein weiß- oder gelbleuchtendes TTüren schließenA 2 aEin kurzes akustisches oder ein optisches oder ein akustisches und ein optisches ZeichenAbfahrenA 2 bEin weiß- oder grünleuchtender Ring

5. Zugsignale BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungZ 1An der Spitze eines Zuges drei weiße LichterSpitzensignalDie Stirnleuchte des Spitzensignals kann die Linienbezeichnung enthaltenZ 2Am Zugschluß zwei rote LichterSchlußsignalZ 3Am Zugschluss zwei rote LichterBremssignalZ 4Gelbe Blinklichter an einer der beiden LängsseitenFahrtrichtungssignalZ 5Gelbe Blinklichter gleichzeitig an beiden LängsseitenWarnblinksignalZeigt an, daß der Zug liegengeblieben ist

6. Geschwindigkeitssignale BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungG 1 aEine dreieckige, auf der Spitze stehende gelbe Tafel mit weißem Rand und schwarzer KennzifferAnkündigung der GeschwindigkeitsbeschränkungGeschwindigkeitsbeschränkung ist jede Änderung der zulässigen Geschwindigkeit nach untenBei beschränktem Raum kann eine Dreieckspitze nach oben zeigenG 1 bEine gelbleuchtende KennzifferG 2 aEine rechteckige gelbe Tafel mit weißem Rand und schwarzer KennzifferBeginn der GeschwindigkeitsbeschränkungG 2 beine weißleuchtende KennzifferG 3Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem EEnde der GeschwindigkeitsbeschränkungGeschwindigkeitsbeschränkung ist jede Änderung der zulässigen Geschwindigkeit nach untenG 4Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzer KennzifferBeginn der GeschwindigkeitsbegrenzungZeigt Änderungen der zulässigen Geschwindigkeit nach oben an; kann auch anstelle von Signal G 3 verwendet werdenDie Kennziffern der Signale G 1, G 2 und G 4 bedeuten, daß der angegebene Wert in km/h als Geschwindigkeit zugelassen ist; werden einstellige Kennziffern verwendet, gilt deren zehnfacher Wert als zulässige Geschwindigkeit.

7. Schutzsignale BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungSh 1Eine quadratische gelbe Tafel mit waagerechtem grünen StreifenZwangshaltKennzeichnet Stellen, an denen bei Fahren auf Sicht an jedem Fall anzuhalten istSh 2Eine rechteckige rote Tafel mit weißem RandSchutzhaltWeiterfahrt ist unzulässigSh 3 aMindestens 3 kurze akustische Zeichen schnell hintereinanderNothaltDer Zug ist auf kürzestem Weg anzuhaltenSh 3 bEine weiß-rot-weiße Fahne oder der Arm im Kreis bewegtSh 3 cEine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand im Kreis bewegtSh 3 dEin rotes Blinklicht oder mehrere rote Lichter untereinanderSh 4Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem LLäutenDen örtlichen Gegebenheiten entsprechend sind akustische Warnsignale zu gebenSh 5Ein mäßig langer Ton oder LäutezeichenAchtungSignal Sh 5 wird gegeben, um Personen zu warnenSh 6Ein rot-weißes Zeichen oder entsprechende Markierung im GleisbereichGrenzzeichenKennzeichnet die Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis besetzt werden darfSh 7Eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem H oder eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem H oder entsprechende Markierung im GleisbereichHaltetafelKennzeichnet die Stelle, an der die Spitze des Zuges halten soll

8. Rangiersignale BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungR 1Ein mäßig langer Ton und senkrechte Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen LaterneWegfahrenRangierbewegung vom Signalgebenden wegR 2Zwei mäßig lange Töne und waagerechte langsame Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen LaterneHerkommenRangierbewegung zum Signalgebenden hinR 3Drei kurze Töne und kreisförmige Bewegungen des Armes, bei Dunkelheit mit einer weißen LaterneRangierhalt

9. Schaltsignale BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungSt 1Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen SSignalkontaktAm Signal St 1 ist ein Signalkontakt zu betätigenSt 2Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen WWeichenkontaktAm Signal St 2 ist die Weichensteuerung zu betätigenSt 3Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem zerlegten weißen UAusschaltenVom Signal St 3 an muß der Fahrstrom ausgeschaltet seinSt 4Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem geschlossenen weißen UEinschalten erlaubtVom Signal St 4 ab darf der Fahrstrom eingeschaltet werdenSt 5Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mi schwarzem und weißem Rand und einem waagerechten weißen StreifenStromabnehmer abziehenVom Signal St 5 ab muß der Stromabnehmer abgezogen seinSt 6Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem senkrechten weißen StreifenStromabnehmer anlegenVom Signal St 6 ab darf der Stromabnehmer wieder angelegt seinSt 7Eine quadratische blaue Tafel mit einem weißen TStreckentrennerAm Signal St 7 ist der Fahrstrom kurz abzuschaltenSt 8Eine quadratische, auf der Spitze stehende blaue Tafel mit schwarzem und weißem Rand und einem auf der Spitze stehenden quadratischen weißen Rahmen mit innenliegendem weißen QuadratHalt für Fahrzeuge mit angelegtem StromabnehmerFahrten über Signal St 8 hinaus sind für Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer unzulässig

10. Weichensignale BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungW 1Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach obenWeiche steht für Fahrt geradeaus mit höchstens 15 km/hKraftschlüssige Endlage der beweglichen Weichenteile (Weiche ohne Verschluß)W 2Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach rechtsWeiche steht für Fahrt nach rechts mit höchstens 15 km/hW 3Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach linksWeiche steht für Fahrt nach links mit höchstens 15 km/hW 11Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach oben und Basisbalken untenWeiche steht für Fahrt geradeaus mit zulässiger GeschwindigkeitDie beweglichen Teile der Weiche sind in der jeweiligen Endlage formschlüssig festgelegt (Weiche ist verschlossen)W 12Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach rechts und Basisbalken linksWeiche steht für Fahrt nach rechts mit zulässiger GeschwindigkeitW 13Ein weiß leuchtender Winkel mit Spitze nach links und Basisbalken rechtsWeiche steht für Fahrt nach links mit zulässiger GeschwindigkeitW 14Ein weißer Winkel mit Spitze nach unten und Basisbalken oben auf einer quadratischen schwarzen TafelWeiche darf nicht aufgefahren werden

11. Überwachungssignale für Bahnübergänge BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungBü 0Ein schwarz-weiß schräg gestreiftes, rückstrahlendes MastschildHalt vor dem Bahnübergang; Weiterfahrt nur, wenn es die Verkehrslage erlaubtBü 0 zeigt an, daß die technische Sicherung des Bahnübergangs ausgefallen istBü 1Ein weißes Blinklicht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften, rückstrahlenden MastschildDer Bahnübergang darf befahren werdenBü 1 zeigt an, daß die technische Sicherung des Bahnübergangs ordnungsgemäß arbeitetBü 2Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinander stehenden weißen RautenEin Überwachungssignal ist zu erwarten

12. Sondersignale BezeichnungSignalbildBedeutungErläuterungSo 1Eine quadratische weiße Tafel mit zwei schwarzen Punkten untereinanderBeginn einer Strecke mit ZugsicherungÜbergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf ZugsicherungSo 2Eine quadratische weiße Tafel mit zwei schwarzen Punkten untereinander und einem nach rechts steigenden roten DiagonalstreifenEnde einer Strecke mit ZugsicherungÜbergang vom Fahren auf Zugsicherung zum Fahren auf SichtSo 3Ein schwarz-weißer ErkennungsstreifenStandortkennzeichenGibt den Standort von Hauptsignalen anSo 4Ein gelb-weißes MastschildAuftragsschildGibt den Auftrag, am Signal H 0 unter Beachtung besonderer Anordnungen, die in einer Dienstanweisung festgelegt sind, vorbeizufahrenSo 5Eine quadratische gelbe Tafel mit grünem DiagonalkreuzBegegnungsverbot — Anfang —Bei Begegnungsverbot für bestimmte Fahrzeuge und Richtungen können Zusatzschilder verwendet werdenSo 6Eine quadratische gelbe Tafel mit grünem RandBegegnungsverbot — Ende —

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