Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-07-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Aufgaben der Planung, Führung, Organisation, Steuerung, Durchführung und Kontrolle des Betriebs und Unterhaltes von Straßen und Grünflächen sowie der Verkehrssicherungspflicht unter Nutzung betriebswirtschaftlicher Instrumente wahrnehmen zu können. Dabei sind die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die aktuellen Standards sowie Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Steuern der personellen, technischen und materiellen Ressourcen,

2.

Führen von Beschäftigten und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,

3.

Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

4.

Erstellen, Koordinieren, Analysieren und Anpassen der Jahresarbeitsplanung,

5.

Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

6.

Sicherstellen des regelkonformen Umgangs mit Gefahrgut und Koordinieren und Beauftragen entsprechender Entsorgungsmaßnahmen,

7.

Koordinieren von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen an Ingenieurbauwerken und Verkehrsflächen und Erstellen von Erhaltungsvorschlägen,

8.

Planen von Verkehrssicherungsmaßnahmen, Koordinieren der Absicherung von Arbeits- und Unfallstellen,

9.

Koordinieren der Aufstellung von Verkehrszeichen sowie Verkehrs- und Schutzeinrichtungen und deren Überwachung,

10.

Koordinieren der Pflege und Kontrolle des Straßenbegleitgrüns und von Grünflächen,

11.

Koordinieren des Winterdienstes und Überwachen der Durchführung des Winterdienstes,

12.

Koordinieren der Reinigung von Straßen, Wegen und öffentlichen Flächen,

13.

Beraten von Kunden und Koordinieren von Kundenbedarfen,

14.

Planen und Steuern von Vergabeleistungen,

15.

Planen und Koordinieren von Baustelleneinrichtungen,

16.

Erstellen von technischen Zeichnungen für tätigkeitsspezifische Arbeiten sowie Prüfen und Umsetzen von Plänen und Skizzen,

17.

Planen, Überwachen und Kontrollieren von Vermessungsarbeiten,

18.

Kontrollieren der Herstellung, Sicherung und Verfüllung von Baugruben,

19.

Prüfen von Anträgen für Ver- und Entsorgungsleitungen, fachliches Vorbereiten und Bewerten von behördlichen Auflagen, Überwachen des Verlegens von Ver- und Entsorgungsleitungen,

20.

Planen, Herstellen und Überwachen von Oberflächen von Verkehrswegen aus künstlichen und natürlichen Steinen sowie

21.

Erkennen und Beurteilen der Funktionsfähigkeit von Betriebsgebäuden und technischen Anlagen und Einleiten von Erhaltungsmaßnahmen.

(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter oder Straßenwärterin,

2.

eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens dreijährige Berufspraxis,

3.

eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten gewerblich-technischen Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis,

4.

den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

5.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.

§ 3 Inhalt und Prüfungsteile

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.

„Grundlegende Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 1 und

2.

„Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 4 Absatz 2.

§ 4 Prüfungsbereiche

(1) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Rechtsbewusstes Handeln“ nach § 5,

2.

„Betriebswirtschaftliches Handeln“ nach § 6,

3.

„Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ nach § 7,

4.

„Zusammenarbeit im Betrieb“ nach § 8.

(2) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Technik“ nach § 9,

2.

„Organisation“ nach § 10,

3.

„Führung und Personal“ nach § 11.

§ 5 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“

Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, einschlägige Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen kann. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.

Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,

2.

Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,

3.

Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung,

4.

Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,

5.

Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, des Artenschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhaltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen, und

6.

Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen sowie des Datenschutzes.

§ 6 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“

Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen, Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.

Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,

2.

Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,

3.

Nutzen der Möglichkeiten von Methoden der Organisationsentwicklung,

4.

Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und

5.

Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

§ 7 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“

Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen kann. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.

Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,

2.

Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,

3.

Anwenden von Präsentationstechniken,

4.

Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,

5.

Anwenden von Projektmanagementmethoden und

6.

Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.

§ 8 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“

Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Zusammenhänge des Sozialverhaltens erkennen, die Auswirkungen dieser Zusammenhänge auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken zu können. Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen kann. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.

Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,

2.

Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung des Sozialverhaltens des Einzelnen und des Betriebsklimas,

3.

Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von alternativen Gruppenstrukturen,

4.

Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,

5.

Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbaren entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, und

6.

Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.

§ 9 Prüfungsbereich „Technik“

(1) Der Prüfungsbereich „Technik“ besteht aus den Qualifikationsschwerpunkten

1.

„Straßenbetrieb und Grünflächenmanagement“ und

2.

„Bau und Erhaltung von Straßen und Grünanlagen“.

(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Straßenbetrieb und Grünflächenmanagement“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, alle Maßnahmen des Betriebsdienstes, die zur Gewährleistung der Unterhaltung von Straßen, Grünflächen und Nebenanlagen sowie zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht notwendig sind, unter effizientem Einsatz des Personals und unter nachhaltigem Einsatz von Betriebsmitteln steuern, organisieren und dokumentieren zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.

Erstellen, Anpassen und Umsetzen der Jahresarbeitsplanung,

2.

Bewirtschaften von Betriebsgebäuden, Betriebsmitteln, Materialien, Geräten, Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen sowie Sicherstellen der Einsatzfähigkeit,

3.

Organisieren, Planen und Abwickeln des Winterdienstes,

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