Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Weitergabe an: Hersteller, anderer Nutzer, Lieferant oder Entsorgungseinrichtung Landessammelstelle oder Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Absatz 3 Satz 1 AtG
NameName der Firma oder der Institution
Anschriftvollständige Postadresse
AnsprechpartnerName, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Land
Genehmigungsnummer
Datum der Erteilung der Genehmigung
Ablaufdatum der Genehmigung
10Prüfung der HRQ
jeweils Art und Datum der Kontrolle auf Unversehrtheit und DichtheitDatum der Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 2
11Sonstige Angaben
Verlust einer HRQ: Datum
Widerrechtliche Entwendung einer HRQ – (z. B. Diebstahl): Datum
Wiederauffinden einer HRQ: Datum Ort
Fund einer HRQ: Datum Ort
12Weitere Bemerkungen
Anlage 10 (zu den §§ 91, 92)Strahlenzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2134)
Kennzeichen: schwarz Untergrund: gelb
Anlage 11 (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8)Annahmen bei der Berechnung der Exposition
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2135 - 2158 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A: Expositionspfade
Bei Ableitung mit Luft:
1.1 Exposition durch Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne (Betasubmersion)
1.2 Exposition durch Gammastrahlung aus der Abluftfahne (Gammasubmersion)
1.3 Exposition durch Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe (Gammabodenstrahlung)
1.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit der Atemluft (Inhalation)
1.5 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
1.5.1 Luft – Pflanze
1.5.2 Luft – Futterpflanze – Kuh – Milch
1.5.3 Luft – Futterpflanze – Tier – Fleisch
1.5.4 Luft – Muttermilch
1.5.5 Luft – Nahrung – Muttermilch
Bei Ableitung mit Wasser:
2.1 Exposition durch Aufenthalt auf Sediment (Gammabodenstrahlung)
2.2 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln (Ingestion) auf dem Weg
2.2.1 Trinkwasser
2.2.2 Wasser – Fisch
2.2.3 Viehtränke – Kuh – Milch
2.2.4 Viehtränke – Tier – Fleisch
2.2.5 Beregnung – Futterpflanze – Kuh – Milch
2.2.6 Beregnung – Futterpflanze – Tier – Fleisch
2.2.7 Beregnung – Pflanze
2.2.8 Muttermilch infolge der Aufnahme radioaktiver Stoffe durch die Mutter über die oben genannten Ingestionspfade
Ionisierende Strahlung aus kerntechnischen Anlagen, aus Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, aus Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und aus anderen Einrichtungen:
3.1 Gammastrahlung
3.2 Röntgenstrahlung
3.3 Neutronenstrahlung
Bei Bodenflächen, die auf sonstigen Wegen kontaminiert wurden:
4.1 Exposition durch Aufenthalt auf kontaminierten Böden oder neben kontaminierten Ablagerungen (Gammabodenstrahlung)
4.2 Exposition durch Aufnahme resuspendierten Bodens oder Materials von Ablagerungen mit der Atemluft (Staubinhalation)
4.3 Exposition durch Aufnahme kontaminierten Bodens oder Materials von Ablagerungen über den Mund (Bodeningestion)
4.4 Exposition durch Aufnahme radioaktiver Stoffe mit Lebensmitteln, die in Privatgärten neben kontaminierten Ablagerungen (Staubpfad) oder auf kontaminierten Böden erzeugt werden
Expositionspfade bleiben unberücksichtigt oder zusätzliche Expositionspfade (z. B. der Sickerwasserpfad bei kontaminierten Ablagerungen) sind zu berücksichtigen, wenn dies auf Grund der örtlichen Besonderheiten des Standortes oder auf Grund der Art der kerntechnischen Anlage, der Art der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Art der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung, der Art der anderen Einrichtung oder der Besonderheit der auf sonstigem Weg kontaminierten Bodenfläche begründet ist.
Teil B: Lebensgewohnheiten
Tabelle 1 VerzehrsratenMittlere Verzehrsraten der repräsentativen Personen in kg/a12345678Alters- gruppe≤ 1 Jahr> 1 – ≤ 2 Jahre> 2 – ≤ 7 Jahre> 7 – ≤ 12 Jahre> 12 – ≤ 17 Jahre> 17 JahreLebensmittelTrinkwasser5511001001502003502Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser200,–––––1,6Milch, Milchprodukte451601601701701303Fisch0,5334,557,55Fleisch, Wurst, Eier513506580902Getreide, Getreideprodukte123080951101102Einheimisches Frischobst, Obstprodukte, Säfte2545656560353Kartoffeln, Wurzelgemüse, Säfte3040455555553Blattgemüse367911133Gemüse, Gemüseprodukte, Säfte517303535403
Für die Lebensmittelgruppen „Trinkwasser“ und „Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser“ ist anzunehmen, dass 100 Prozent der Produkte kontaminiert sind. Für alle anderen Lebensmittelgruppen ist von 50 Prozent auszugehen. Die Lebensmittelgruppe „Getreide“ sowie Kontaminationen über den Staubpfad für die Lebensmittelgruppe „Kartoffeln, Wurzelgemüse“ können bei Radionukliden der natürlichen Zerfallsreihen Uran-238 und Thorium-232 grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis Nummer 8 des Strahlenschutzgesetzes sowie bei der Ermittlung der erhaltenen Exposition nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ist für die Lebensmittelgruppe, die bei mittleren Verzehrsraten zur höchsten Ingestionsdosis führt, die mittlere Verzehrsrate mit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle pflanzlichen Produkte außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für alle übrigen Lebensmittelgruppen sind die mittleren Verzehrsraten anzusetzen.
Tabelle 2 Atemraten
Altersgruppe≤ 1 Jahr> 1 – ≤ 2 Jahre> 2 – ≤ 7 Jahre> 7 – ≤ 12 Jahre> 12 – ≤ 17 Jahre> 17 JahreAtemrate in m3/Jahr1 1001 9003 2005 6407 3008 100
Tabelle 3 Aufenthaltsdauern, Aufenthaltsorte und Reduktionsfaktoren
ExpositionspfadeAufenthaltsdauern und -orteReduktionsfaktorBetastrahlung innerhalb der Abluftfahne1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien–7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden–Gammastrahlung aus der Abluftfahne1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien–7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden0,3Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien–7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden0,3Inhalation radioaktiver Stoffe1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien–7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäuden–Aufenthalt auf Sediment760 Stunden pro Kalenderjahr–Direktstrahlung1 760 Stunden pro Kalenderjahr im Freien–7 000 Stunden pro Kalenderjahr in Gebäudenfallspezifisch
Für die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 3 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen Expositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:
Die repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment und die restlichen 1 000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1 760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen im Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu legen.
Für die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die tatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
Teil C: Übrige Annahmen
Zur Berechnung der Exposition sind die in Anlage 18 Teil B Nummer 4 genannten Dosiskoeffizienten und Vorgaben sowie weitere in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannte Dosiskoeffizienten zu verwenden.
Zur Berechnung der Exposition sind alle wirksamen Quellen gemäß den Kriterien in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen.
Zur Berechnung der Exposition ist von Modellen auszugehen, die einen Gleichgewichtszustand beschreiben. Die erwarteten Schwankungen radioaktiver Ableitungen sind dabei durch geeignete Wahl der Berechnungsparameter zu berücksichtigen.
Bei Ableitungen mit Luft ist für die Ausbreitungsrechnung das Lagrange-Partikel-Modell zu verwenden. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist eine langjährige Wetterstatistik oder die Zeitreihe eines repräsentativen Jahres zugrunde zu legen, für die retrospektive Berechnung der Exposition die meteorologischen Daten des betrachteten Zeitraums. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Standorts oder der kerntechnischen Anlage, der Anlage im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des Atomgesetzes, der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der anderen Einrichtung die Anwendung anderer Verfahren anordnen oder zulassen. Bei Ableitungen mit Wasser sind für die prognostische Berechnung der Exposition langjährige Mittelwerte der Wasserführung der Vorfluter zugrunde zu legen. Für die retrospektive Berechnung der Exposition ist der Mittelwert der Wasserführung der Vorfluter im betrachteten Zeitraum heranzuziehen.
Die Festlegung von Parameterwerten ist in Verbindung mit den Berechnungsmodellen so zu treffen, dass bei dem Gesamtergebnis eine Unterschätzung der Exposition der repräsentativen Person nicht zu erwarten ist. Sind zur Berechnung der Exposition Parameter zu berücksichtigen, deren Zahlenwerte einer Schwankungsbreite unterliegen, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen Extremwerte der Einzelparameter gewählt werden.
Bei der retrospektiven Berechnung der Exposition sind die standortspezifischen Verhältnisse, gegebenenfalls auch standortspezifische Modellparameter sowie aktuelle repräsentative statistische Daten, im betrachteten Zeitraum zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:
Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die gemessene oder berechnete Direktstrahlung in der Umgebung des Standortes berücksichtigt.
Es werden nur diejenigen Expositionspfade zugrunde gelegt, die auf Grund der realen Gegebenheiten in der Umgebung des Standortes tatsächlich zur Exposition beitrugen. Dabei ist insbesondere die tatsächliche Nutzung (nicht die Nutzungsmöglichkeiten) in der Umgebung maßgebend.
Zur Berechnung der Ingestionsdosis durch Lebensmittel sind bevorzugt nur diejenigen Lebensmittelgruppen zu berücksichtigen, die im betrachteten Zeitraum in der Umgebung des Standortes erzeugt wurden. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
Für die Anreicherung radioaktiver Stoffe im Boden und in anderen Umweltmedien wird einzelfallbezogen die tatsächliche Gesamtdauer der Emissionen unterstellt (Betriebsphase und gegebenenfalls auch Nachbetriebsphase).
Es sind bevorzugt die realen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zu berücksichtigen. Soweit diese Informationen nicht mit vertretbarem Aufwand beschafft werden können, ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.
Bei der Ermittlung der zu erwartenden Exposition nach § 100 Absatz 1 im Rahmen des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens für Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes sind die berechneten effektiven Dosen infolge der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser mit den nachstehenden generischen radionuklidspezifischen Faktoren und expositionspfadspezifischen Faktoren zu multiplizieren.
Tabelle 4 Generische radionuklidspezifische Faktoren
ExpositionspfadFaktorRadionuklideGammabodenstrahlung2 1I-125 I-131Gammasubmersion2I-125, I-131Ingestion7I-125, I-131Betasubmersion und Inhalation7I-125, I-131
Tabelle 5 Expositionspfadspezifische Faktoren
ExpositionspfadFaktorBei Ableitung mit Luft:– Betasubmersion1– Gammasubmersion2– Gammabodenstrahlung2– Inhalation1– Ingestion von Lebensmitteln3Bei Ableitung mit Wasser:– Gammabodenstrahlung auf Sediment1– Ingestion von Lebensmitteln3
Teil D: Maximal zulässige Aktivitätskonzentrationen aus Strahlenschutzbereichen
Bei mehreren Radionukliden ist die Summe der Verhältniszahlen aus der mittleren, jährlichen Konzentration der Radionuklide in Luft bzw. in Wasser in Bq/m3 (Cˉ i,a) und dem jeweiligen berechneten, mittleren, jährlichen Konzentrationswert des jeweiligen Radionuklids (Ci) der Tabelle 6 oder 7 zu bestimmen (Summenformel), wobei i das jeweilige Radionuklid ist. Diese Summe darf den Wert 1 nicht überschreiten:
Tochternuklide sind zu berücksichtigen.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration in der Luft aus Strahlenschutzbereichen
1.1 Inhalation Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.1.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 2 oder Tabelle 8 Spalte 2 oder
1.1.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1< Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Spalte 2 der Tabellen 6 oder 8;
1.2 Submersion Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Luft darf
1.2.1 für Fortluftströme Q ≤ 104 m3 h-1 nicht höher sein als das Zehnfache der Werte der Tabelle 7 Spalte 2 oder
1.2.2 für Fortluftströme 104 m3 h-1< Q ≤ 105 m3 h-1 nicht höher sein als die Werte der Tabelle 7 Spalte 2.
Maximal zulässige Aktivitätskonzentration im Wasser, das aus Strahlenschutzbereichen in Abwasserkanäle eingeleitet wird
2.1 Ingestion Die Aktivität des Radionuklids i im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Wasser darf
2.1.1 für Abwassermengen ≤ 105 m3 a-1 nicht höher sein als das Zehnfache der jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4 oder
2.1.2 für Abwassermengen 105 m3 a-1< Q ≤ 106 m3 a-1 nicht höher sein als die jeweiligen Werte der Tabelle 6 Spalte 3 oder Tabelle 8 Spalte 4.
Tabelle 6 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)
RadionuklidCiA = an Schwebstoffe gebunden (Luft) E = elementar (Luft) O = organischin der Luft in Bq/m3im Wasser in Bq/m3123H-3A1 E+21 E+7H-3O7 E+6Be-7A6 E+25 E+6Be-10A16 E+4C-11A6 E+23 E+6C-14A66 E+5F-18A5 E+22 E+6Na-22A14 E+4Na-24A9 E+13 E+5Mg-28A2 E+17 E+4Al-26A5 E-11 E+4Si-31A3 E+25 E+5Si-32A3 E-11 E+5P-32A13 E+4P-33A2 E+13 E+5S-35A2 E+17 E+5S-35O1 E+5Cl-36A1 E-11 E+4Cl-38A5 E+26 E+5Cl-39A6 E+29 E+5K-42A2 E+22 E+5K-43A2 E+24 E+5K-44A1 E+39 E+5K-45A2 E+31 E+6Ca-41A33 E+5Ca-45A28 E+4Ca-47A2 E+17 E+4Sc-43A2 E+25 E+5Sc-44A1 E+23 E+5Sc-44mA2 E+14 E+4Sc-46A58 E+4Sc-47A4 E+11 E+5Sc-48A3 E+17 E+4Sc-49A7 E+29 E+5Ti-44A3 E-12 E+4Ti-45A3 E+26 E+5V-47A8 E+21 E+6V-48A1 E+16 E+4V-49A8 E+22 E+6Cr-48A1 E+26 E+5Cr-49A8 E+21 E+6Cr-51A8 E+23 E+6Mn-51A6 E+28 E+5Mn-52A2 E+17 E+4Mn-52mA8 E+21 E+6Mn-53A2 E+22 E+6Mn-54A2 E+12 E+5Mn-56A2 E+23 E+5Fe-52A4 E+17 E+4Fe-55A2 E+11 E+5Fe-59A82 E+4Fe-60A1 E-11 E+3Co-55A5 E+12 E+5Co-56A54 E+4Co-57A3 E+13 E+5Co-58A2 E+11 E+5Co-58mA2 E+34 E+6Co-60A12 E+4Co-60mA2 E+44 E+7Co-61A6 E+21 E+6Co-62mA1 E+31 E+6Ni-56A3 E+12 E+5Ni-57A5 E+11 E+5Ni-59A8 E+11 E+6Ni-63A3 E+16 E+5Ni-65A3 E+24 E+5Ni-66A2 E+13 E+4Cu-60A7 E+21 E+6Cu-61A4 E+21 E+6Cu-64A3 E+22 E+6Cu-67A5 E+14 E+5Zn-62A5 E+12 E+5Zn-63A7 E+21 E+6Zn-65A33 E+4Zn-69A1 E+33 E+6Zn-69mA9 E+17 E+5Zn-71mA2 E+26 E+5Zn-72A2 E+11 E+5Ga-65A1 E+32 E+6Ga-66A5 E+17 E+4Ga-67A1 E+25 E+5Ga-68A5 E+27 E+5Ga-70A2 E+32 E+6Ga-72A5 E+19 E+4Ga-73A2 E+23 E+5Ge-66A3 E+21 E+6Ge-67A1 E+31 E+6Ge-68A37 E+4Ge-69A1 E+24 E+5Ge-71A2 E+37 E+6Ge-75A8 E+22 E+6Ge-77A9 E+13 E+5Ge-78A3 E+27 E+5As-69A1 E+31 E+6As-70A4 E+27 E+5As-71A8 E+13 E+5As-72A3 E+18 E+4As-73A3 E+13 E+5As-74A2 E+19 E+4As-76A3 E+19 E+4As-77A8 E+13 E+5As-78A3 E+24 E+5Se-70A3 E+29 E+5Se-73A1 E+26 E+5Se-73mA1 E+33 E+6Se-75A24 E+4Se-79A4 E-25 E+3Se-81A2 E+33 E+6Se-81mA6 E+22 E+6Se-83A8 E+22 E+6Br-74A6 E+21 E+6Br-74mA4 E+26 E+5Br-75A5 E+21 E+6Br-76A7 E+12 E+5Br-77A3 E+21 E+6Br-80A2 E+32 E+6Br-80mA4 E+26 E+5Br-82A5 E+11 E+5Br-83A7 E+22 E+6Br-84A7 E+29 E+5Rb-79A1 E+32 E+6Rb-81A6 E+22 E+6Rb-81mA3 E+38 E+6Rb-82mA2 E+21 E+6Rb-83A2 E+18 E+4Rb-84A2 E+14 E+4Rb-86A1 E+13 E+4Rb-87A8 E-16 E+4Rb-88A1 E+38 E+5Rb-89A2 E+32 E+6Sr-80A2 E+22 E+5Sr-81A7 E+21 E+6Sr-82A31 E+4Sr-83A8 E+13 E+5Sr-85A4 E+11 E+5Sr-85mA6 E+32 E+7Sr-87mA1 E+34 E+6Sr-89A43 E+4Sr-90A1 E-14 E+3Sr-91A6 E+12 E+5Sr-92A1 E+23 E+5Y-86A5 E+11 E+5Y-86mA9 E+22 E+6Y-87A7 E+12 E+5Y-88A81 E+5Y-90A2 E+13 E+4Y-90mA3 E+25 E+5Y-91A43 E+4Y-91mA3 E+31 E+7Y-92A1 E+22 E+5Y-93A5 E+16 E+4Y-94A8 E+29 E+5Y-95A2 E+32 E+6Zr-86A6 E+11 E+5Zr-88A1 E+13 E+5Zr-89A5 E+11 E+5Zr-93A14 E+5Zr-95A61 E+5Zr-97A3 E+14 E+4Nb-88A9 E+21 E+6Nb-89A2 E+23 E+5Nb-90A4 E+18 E+4Nb-93mA2 E+16 E+5Nb-94A8 E-16 E+4Nb-95A2 E+12 E+5Nb-95mA4 E+11 E+5Nb-96A4 E+11 E+5Nb-97A6 E+21 E+6Nb-98mA4 E+27 E+5Mo-90A8 E+15 E+5Mo-93A2 E+11 E+5Mo-93mA2 E+21 E+6Mo-99A3 E+12 E+5Mo-101A1 E+32 E+6Tc-93A7 E+23 E+6Tc-93mA1 E+34 E+6Tc-94A2 E+27 E+5Tc-94mA5 E+27 E+5Tc-95A2 E+29 E+5Tc-95mA3 E+12 E+5Tc-96A4 E+11 E+5Tc-96mA4 E+39 E+6Tc-97mA81 E+5Tc-97A2 E+19 E+5Tc-98A8 E-14 E+4Tc-99A39 E+4Tc-99mA2 E+34 E+6Tc-101A2 E+34 E+6Tc-104A8 E+29 E+5Ru-94A5 E+21 E+6Ru-97A3 E+27 E+5Ru-103A1 E+11 E+5Ru-105A2 E+23 E+5Ru-106A6 E-11 E+4Rh-99A4 E+12 E+5Rh-99mA6 E+22 E+6Rh-100A7 E+12 E+5Rh-101A72 E+5Rh-101mA1 E+25 E+5Rh-102A25 E+4Rh-102mA57 E+4Rh-103mA1 E+42 E+7Rh-105A9 E+12 E+5Rh-106mA2 E+26 E+5Rh-107A2 E+33 E+6Pd-100A4 E+11 E+5Pd-101A4 E+21 E+6Pd-103A8 E+14 E+5Pd-107A6 E+12 E+6Pd-109A8 E+11 E+5Ag-102A1 E+32 E+6Ag-103A1 E+32 E+6Ag-104A7 E+22 E+6Ag-104mA9 E+22 E+6Ag-105A1 E+12 E+5Ag-106A2 E+32 E+6Ag-106mA99 E+4Ag-108mA4 E-14 E+4Ag-110mA14 E+4Ag-111A36 E+4Ag-112A1 E+22 E+5Ag-115A9 E+21 E+6Cd-104A7 E+22 E+6Cd-107A4 E+21 E+6Cd-109A44 E+4Cd-113A1 E-19 E+3Cd-113mA2 E-17 E+3Cd-115A3 E+16 E+4Cd-115mA52 E+4Cd-117A2 E+23 E+5Cd-117mA1 E+23 E+5In-109A6 E+22 E+6In-110A2 E+26 E+5In-111A1 E+24 E+5In-112A4 E+37 E+6In-113mA1 E+33 E+6In-114mA22 E+4In-115mA5 E+29 E+5In-116mA6 E+22 E+6In-117A1 E+33 E+6In-117mA4 E+26 E+5In-119mA1 E+32 E+6Sn-110A1 E+23 E+5Sn-111A2 E+34 E+6Sn-113A1 E+11 E+5Sn-117mA1 E+11 E+5Sn-119mA2 E+12 E+5Sn-121A1 E+23 E+5Sn-121mA42 E+5Sn-123A34 E+4Sn-123mA1 E+32 E+6Sn-125A1 E+13 E+4Sn-126A12 E+4Sn-127A2 E+24 E+5Sn-128A3 E+26 E+5Sb-115A2 E+34 E+6Sb-116A2 E+33 E+6Sb-116mA5 E+22 E+6Sb-117A2 E+36 E+6Sb-118mA2 E+27 E+5Sb-119A5 E+21 E+6Sb-120A3 E+11 E+5Sb-122A3 E+15 E+4Sb-124A44 E+4Sb-124mA5 E+31 E+7Sb-125A38 E+4Sb-126A4 E-14 E+4Sb-126mA1 E+32 E+6Sb-127A2 E+15 E+4Sb-128A6 E+11 E+5Sb-129A1 E+22 E+5Sb-130A5 E+21 E+6Sb-131A6 E+28 E+5Te-116A2 E+26 E+5Te-121A7 E+13 E+5Te-121mA43 E+4Te-123A7 E-23 E+4Te-123mA65 E+4Te-125mA87 E+4Te-127A2 E+26 E+5Te-127mA22 E+4Te-129A7 E+21 E+6Te-129mA42 E+4Te-131A8 E+21 E+6Te-131mA2 E+14 E+4Te-132A92 E+4Te-133A8 E+21 E+6Te-133mA2 E+23 E+5Te-134A4 E+28 E+5I-120E5 E+12 E+5I-120mE1 E+24 E+5I-121E2 E+21 E+6I-123E7 E+14 E+5I-124E17 E+3I-125E5 E-12 E+4I-126E3 E-14 E+3I-128E4 E+22 E+6I-129E3 E-24 E+3I-130E84 E+4I-131E5 E-15 E+3I-132E5 E+13 E+5I-132mE5 E+14 E+5I-133E32 E+4I-134E2 E+28 E+5I-135E1 E+19 E+4Cs-125A1 E+32 E+6Cs-127A7 E+25 E+6Cs-129A3 E+22 E+6Cs-130A2 E+33 E+6Cs-131A6 E+22 E+6Cs-132A1 E+23 E+5Cs-134A22 E+4Cs-134mA6 E+24 E+6Cs-135A42 E+5Cs-135mA2 E+37 E+6Cs-136A1 E+16 E+4Cs-137A9 E-13 E+4Cs-138A6 E+28 E+5Ba-126A2 E+23 E+5Ba-128A2 E+14 E+4Ba-131A4 E+12 E+5Ba-131mA4 E+32 E+7Ba-133A44 E+4Ba-133mA7 E+12 E+5Ba-135mA8 E+13 E+5Ba-139A4 E+26 E+5Ba-140A63 E+4Ba-141A8 E+21 E+6Ba-142A1 E+33 E+6La-131A1 E+33 E+6La-132A1 E+22 E+5La-135A2 E+33 E+6La-137A48 E+5La-138A2 E-11 E+4La-140A3 E+14 E+4La-141A2 E+22 E+5La-142A3 E+25 E+5La-143A1 E+31 E+6Ce-134A2 E+13 E+4Ce-135A6 E+11 E+5Ce-137A2 E+33 E+6Ce-137mA7 E+11 E+5Ce-139A2 E+13 E+5Ce-141A91 E+5Ce-143A4 E+17 E+4Ce-144A6 E-11 E+4Pr-136A2 E+32 E+6Pr-137A1 E+32 E+6Pr-138mA3 E+29 E+5Pr-139A1 E+33 E+6Pr-142A4 E+16 E+4Pr-142mA3 E+34 E+6Pr-143A1 E+16 E+4Pr-144A1 E+31 E+6Pr-145A1 E+22 E+5Pr-147A1 E+32 E+6Nd-136A5 E+29 E+5Nd-138A9 E+11 E+5Nd-139A2 E+34 E+6Nd-139mA2 E+24 E+5Nd-141A5 E+31 E+7Nd-147A1 E+17 E+4Nd-149A3 E+26 E+5Nd-151A2 E+33 E+6Pm-141A2 E+32 E+6Pm-143A2 E+15 E+5Pm-144A41 E+5Pm-145A1 E+16 E+5Pm-146A29 E+4Pm-147A73 E+5Pm-148A1 E+13 E+4Pm-148mA66 E+4Pm-149A4 E+17 E+4Pm-150A2 E+23 E+5Pm-151A6 E+11 E+5Sm-141A2 E+32 E+6Sm-141mA8 E+21 E+6Sm-142A3 E+24 E+5Sm-145A2 E+14 E+5Sm-146A3 E-36 E+2Sm-151A96 E+5Sm-153A5 E+11 E+5Sm-155A2 E+33 E+6Sm-156A1 E+23 E+5Eu-145A5 E+12 E+5Eu-146A4 E+11 E+5Eu-147A3 E+12 E+5Eu-148A1 E+11 E+5Eu-149A1 E+29 E+5Eu-150A7 E-13 E+4Eu-152A9 E-15 E+4Eu-152mA1 E+22 E+5Eu-154A7 E-14 E+4Eu-155A52 E+5Eu-156A1 E+14 E+4Eu-157A8 E+11 E+5Eu-158A5 E+28 E+5Gd-145A1 E+32 E+6Gd-146A59 E+4Gd-147A7 E+12 E+5Gd-148A1 E-35 E+2Gd-149A4 E+12 E+5Gd-151A3 E+14 E+5Gd-153A1 E+13 E+5Gd-159A1 E+22 E+5Tb-147A3 E+26 E+5Tb-149A74 E+5Tb-150A2 E+24 E+5Tb-151A1 E+23 E+5Tb-153A1 E+24 E+5Tb-154A8 E+12 E+5Tb-155A2 E+25 E+5Tb-156A3 E+11 E+5Tb-156mA2 E+26 E+5Tb-157A3 E+12 E+6Tb-158A8 E-14 E+4Tb-160A56 E+4Tb-161A3 E+11 E+5Dy-155A4 E+29 E+5Dy-157A8 E+22 E+6Dy-159A9 E+19 E+5Dy-165A5 E+27 E+5Dy-166A2 E+15 E+4Ho-155A1 E+32 E+6Ho-157A6 E+32 E+7Ho-159A5 E+31 E+7Ho-161A4 E+36 E+6Ho-162A1 E+43 E+7Ho-162mA1 E+34 E+6Ho-164A4 E+37 E+6Ho-164mA3 E+34 E+6Ho-166A4 E+16 E+4Ho-166mA3 E-12 E+4Ho-167A4 E+21 E+6Er-161A5 E+21 E+6Er-165A3 E+35 E+6Er-169A3 E+12 E+5Er-171A1 E+22 E+5Er-172A3 E+19 E+4Tm-162A2 E+33 E+6Tm-166A2 E+24 E+5Tm-167A3 E+12 E+5Tm-170A56 E+4Tm-171A3 E+16 E+5Tm-172A3 E+15 E+4Tm-173A2 E+23 E+5Tm-175A1 E+33 E+6Yb-162A2 E+34 E+6Yb-166A4 E+11 E+5Yb-167A5 E+31 E+7Yb-169A1 E+11 E+5Yb-175A4 E+12 E+5Yb-177A4 E+29 E+5Yb-178A4 E+26 E+5Lu-169A8 E+13 E+5Lu-170A4 E+11 E+5Lu-171A4 E+12 E+5Lu-172A2 E+19 E+4Lu-173A1 E+13 E+5Lu-174A83 E+5Lu-174mA81 E+5Lu-176mA3 E+24 E+5Lu-177A3 E+11 E+5Lu-177mA25 E+4Lu-178A1 E+32 E+6Lu-178mA8 E+22 E+6Lu-179A2 E+24 E+5Hf-170A9 E+12 E+5Hf-172A15 E+4Hf-173A2 E+25 E+5Hf-175A3 E+12 E+5Hf-177mA3 E+21 E+6Hf-178mA1 E-11 E+4Hf-179mA97 E+4Hf-180mA2 E+26 E+5Hf-181A77 E+4Hf-182A1 E-12 E+4Hf-182mA7 E+22 E+6Hf-183A5 E+21 E+6Hf-184A9 E+12 E+5Ta-172A8 E+22 E+6Ta-173A2 E+24 E+5Ta-174A7 E+21 E+6Ta-175A2 E+26 E+5Ta-176A1 E+24 E+5Ta-177A3 E+29 E+5Ta-178A4 E+21 E+6Ta-179A6 E+11 E+6Ta-180mA7 E+22 E+6Ta-182A36 E+4Ta-182mA1 E+36 E+6Ta-183A2 E+16 E+4Ta-184A7 E+12 E+6Ta-185A6 E+21 E+6Ta-186A1 E+32 E+6W-176A6 E+21 E+6W-177A1 E+32 E+6W-178A3 E+25 E+5W-179A2 E+43 E+7W-181A4 E+21 E+6W-185A6 E+12 E+5W-187A1 E+22 E+5W-188A3 E+14 E+4Re-177A2 E+34 E+6Re-178A2 E+33 E+6Re-181A1 E+22 E+5Re-182A2 E+16 E+4Re-184A2 E+11 E+5Re-184mA55 E+4Re-186A3 E+15 E+4Re-186mA13 E+4Re-187A7 E+21 E+7Re-188A4 E+15 E+4Re-188mA2 E+32 E+6Re-189A6 E+19 E+4Os-180A2 E+36 E+6Os-181A4 E+21 E+6Os-182A8 E+12 E+5Os-185A2 E+12 E+5Os-189mA4 E+34 E+6Os-191A2 E+11 E+5Os-191mA2 E+28 E+5Os-193A6 E+11 E+5Os-194A4 E-13 E+4Ir-182A1 E+32 E+6Ir-184A2 E+26 E+5Ir-185A2 E+24 E+5Ir-186A9 E+12 E+5Ir-187A4 E+28 E+5Ir-188A7 E+12 E+5Ir-189A6 E+14 E+5Ir-190A1 E+19 E+4Ir-190mA3 E+29 E+5Ir-192A57 E+4Ir-192mA9 E-17 E+4Ir-193mA3 E+13 E+5Ir-194A4 E+16 E+4Ir-194mA35 E+4Ir-195A4 E+27 E+5Ir-195mA2 E+24 E+5Pt-186A7 E+21 E+6Pt-188A6 E+11 E+5Pt-189A5 E+28 E+5Pt-191A2 E+23 E+5Pt-193A2 E+12 E+6Pt-193mA1 E+22 E+5Pt-195mA9 E+11 E+5Pt-197A2 E+22 E+5Pt-197mA9 E+29 E+5Pt-199A2 E+32 E+6Pt-200A9 E+16 E+4Au-193A3 E+27 E+5Au-194A1 E+23 E+5Au-195A2 E+14 E+5Au-198A4 E+19 E+4Au-198mA2 E+17 E+4Au-199A4 E+12 E+5Au-200A8 E+21 E+6Au-200mA4 E+11 E+5Au-201A2 E+33 E+6Hg-193A4 E+23 E+6Hg-193O9 E+21 E+6Hg-193mA1 E+23 E+5Hg-193mO2 E+28 E+5Hg-194A11 E+5Hg-194O4 E-17 E+3Hg-195A4 E+29 E+5Hg-195O9 E+23 E+6Hg-195mA6 E+12 E+5Hg-195mO2 E+24 E+5Hg-197A1 E+24 E+5Hg-197O4 E+29 E+5Hg-197mA6 E+12 E+5Hg-197mO2 E+26 E+5Hg-199mA9 E+22 E+6Hg-199mO2 E+33 E+6Hg-203A1 E+12 E+5Hg-203O1 E+16 E+4Tl-194A5 E+31 E+7Tl-194mA1 E+32 E+6Tl-195A2 E+34 E+6Tl-197A2 E+34 E+6Tl-198A4 E+22 E+6Tl-198mA6 E+22 E+6Tl-199A1 E+34 E+6Tl-200A2 E+27 E+5Tl-201A5 E+21 E+6Tl-202A1 E+23 E+5Tl-204A1 E+17 E+4Pb-195mA1 E+33 E+6Pb-198A4 E+22 E+6Pb-199A7 E+23 E+6Pb-200A9 E+14 E+5Pb-201A2 E+29 E+5Pb-202A23 E+4Pb-202mA3 E+21 E+6Pb-203A1 E+26 E+5Pb-205A4 E+14 E+5Pb-209A5 E+22 E+6Pb-210A7 E-31 E+2Pb-211A33 E+5Pb-212A2 E-16 E+3Pb-214A23 E+5Bi-200A8 E+22 E+6Bi-201A4 E+29 E+5Bi-202A5 E+21 E+6Bi-203A1 E+23 E+5Bi-205A3 E+11 E+5Bi-206A2 E+16 E+4Bi-207A19 E+4Bi-210A4 E-16 E+4Bi-210mA1 E-24 E+3Bi-212A13 E+5Bi-213A14 E+5Bi-214A26 E+5Po-203A7 E+23 E+6Po-205A4 E+23 E+6Po-207A3 E+22 E+6Po-210A8 E-33 E+1At-207A1 E+14 E+5At-211A3 E-17 E+3Fr-222A31 E+5Fr-223A2 E+13 E+4Ra-223A4 E-32 E+2Ra-224A1 E-23 E+2Ra-225A4 E-31 E+2Ra-226A4 E-32 E+2Ra-227A8 E+18 E+5Ra-228A2 E-33 E+1Ac-224A3 E-19 E+4Ac-225A4 E-32 E+3Ac-226A3 E-26 E+3Ac-227A7 E-53 E+1Ac-228A9 E-11 E+5Th-226A5 E-12 E+5Th-227A3 E-33 E+1Th-228A9 E-42 E+2Th-229A2 E-48 E+1Th-230A4 E-42 E+2Th-231A9 E+12 E+5Th-232A3 E-42 E+2Th-234A52 E+4Pa-227A5 E-12 E+5Pa-228A5 E-17 E+4Pa-230A4 E-23 E+4Pa-231A3 E-47 E+1Pa-232A41 E+5Pa-233A89 E+4Pa-234A8 E+12 E+5U-230A2 E-31 E+3U-231A8 E+13 E+5U-232A1 E-34 E+2U-233A4 E-32 E+3U-234A4 E-32 E+3U-235A4 E-33 E+3U-236A4 E-33 E+3U-237A2 E+11 E+5U-238A5 E-33 E+3U-239A1 E+33 E+6U-240A5 E+17 E+4Np-232A3 E+21 E+7Np-233A1 E+44 E+7Np-234A5 E+11 E+5Np-235A5 E+11 E+6Np-236A5 E-35 E+3Np-237A7 E-44 E+2Np-238A1 E+19 E+4Np-239A3 E+11 E+5Np-240A3 E+21 E+6Pu-234A14 E+5Pu-235A2 E+44 E+7Pu-236A9 E-44 E+2Pu-237A9 E+18 E+5Pu-238A3 E-42 E+2Pu-239A3 E-42 E+2Pu-240A3 E-42 E+2Pu-241A2 E-22 E+4Pu-242A3 E-42 E+2Pu-243A4 E+29 E+5Pu-244A3 E-42 E+2Pu-245A6 E+11 E+5Pu-246A43 E+4Am-237A1 E+35 E+6Am-238A2 E+24 E+6Am-239A1 E+23 E+5Am-240A7 E+12 E+5Am-241A4 E-42 E+2Am-242A22 E+5Am-242mA4 E-43 E+2Am-243A4 E-43 E+2Am-244A1 E+12 E+5Am-244mA2 E+22 E+6Am-245A6 E+21 E+6Am-246A4 E+21 E+6Am-246mA1 E+32 E+6Cm-238A71 E+6Cm-240A1 E-24 E+3Cm-241A9 E-18 E+4Cm-242A6 E-32 E+3Cm-243A5 E-43 E+2Cm-244A6 E-43 E+2Cm-245A4 E-42 E+2Cm-246A4 E-42 E+2Cm-247A4 E-43 E+2Cm-248A1 E-46 E+1Cm-249A9 E+22 E+6Cm-250A2 E-51 E+1Bk-245A2 E+11 E+5Bk-246A9 E+12 E+5Bk-247A5 E-41 E+2Bk-249A2 E-14 E+4Bk-250A4 E+16 E+5Cf-244A39 E+5Cf-246A7 E-22 E+4Cf-248A4 E-36 E+2Cf-249A5 E-41 E+2Cf-250A1 E-32 E+2Cf-251A5 E-41 E+2Cf-252A2 E-32 E+2Cf-253A2 E-29 E+3Cf-254A8 E-48 E+1Es-250A6 E+14 E+6Es-251A2 E+15 E+5Es-253A1 E-25 E+3Es-254A4 E-36 E+2Es-254mA7 E-22 E+4Fm-252A1 E-12 E+4Fm-253A8 E-24 E+4Fm-254A5 E-12 E+5Fm-255A1 E-13 E+4Fm-257A5 E-39 E+2Md-257A13 E+5Md-258A6 E-31 E+3
Tabelle 7 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nr. 1.2)
RadionuklidCi in der Luft in Bq/m312C-113 E+3N-132 E+3O-151 E+3Ar-372 E+8Ar-396 E+3Ar-412 E+2Kr-742 E+2Kr-765 E+2Kr-772 E+2Kr-799 E+2Kr-81m5 E+6Kr-814 E+4Kr-83m4 E+6Kr-854 E+3Kr-85m1 E+3Kr-872 E+2Kr-881 E+2Xe-1206 E+2Xe-1211 E+2Xe-1223 E+3Xe-1233 E+2Xe-1259 E+2Xe-1279 E+2Xe-129m1 E+4Xe-131m2 E+4Xe-1337 E+3Xe-133m7 E+3Xe-135m5 E+2Xe-1359 E+2Xe-1382 E+2
Tabelle 8 Aktivitätskonzentration Ci aus Strahlenschutzbereichen (zu Teil D Nummer 1.1 und 2)
RadionuklidgemischCi in der Luft in Bq/m312Beliebiges Gemisch1 E-5Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können1 E-4Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können5 E-4Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können1 E-3
RadionuklidgemischCi im Wasser in Bq/m3
34
Beliebiges Gemisch1 E+1
Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können5 E+1
Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227, Th-229, Pa-231, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können1 E+2
Beliebiges Gemisch, wenn Sm-146, Gd-148, Pb-210, Po-210, Ra-223, Ra-224, Ra-225, Ra-226, Ra-228, Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-248, Cf-249, Cf-250, Cf-251, Cf-252, Cf-254, Es-254 und Fm-257 unberücksichtigt bleiben können1 E+3
Anlage 12 (zu § 103 Absatz 3)Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2159)
LeitstelleUmweltbereich
Deutscher WetterdienstLuft, Niederschlag
Bundesanstalt für GewässerkundeBinnengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Bundesamt für Seeschifffahrt und HydrographieKüstengewässer: Oberflächenwasser, Sediment
Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und LebensmittelBoden, Pflanzen, Bewuchs, Futtermittel, Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und FischereiFisch und Fischereierzeugnisse
Bundesamt für StrahlenschutzOrtsdosis, Ortsdosisleistung, Bodenoberfläche, Grundwasser, Trinkwasser, Abwasser, Klärschlamm, Fortluft
Anlage 13 (zu § 106 Absatz 4)Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2160)
Die Information der Bevölkerung muss Folgendes umfassen:
den Namen des Strahlenschutzverantwortlichen und die Angabe des Standortes der Anlage oder Einrichtung, für deren Umgebung die für den Katastrophenschutz oder die für die öffentliche Sicherheit zuständige Behörde einen externen Notfallplan nach § 101 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes aufgestellt hat,
die Angabe der Stelle, die die Informationen gibt,
eine allgemeinverständliche Kurzbeschreibung der Art und des Zwecks der Anlage oder Einrichtung und der Tätigkeit,
die Grundbegriffe der Radioaktivität und die Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die Umwelt,
die in dem externen Notfallplan berücksichtigten Notfälle und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt,
die geplanten Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Hilfeleistung,
Angaben dazu, wie bei einem Notfall die möglicherweise betroffene Bevölkerung gewarnt und fortlaufend über den Verlauf eines Notfalls unterrichtet werden soll,
Empfehlungen, wie die möglicherweise betroffenen Personen bei einem Notfall handeln und sich verhalten sollen,
die Bestätigung, dass der Strahlenschutzverantwortliche geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen am Standort getroffen hat, um bei Eintritt eines Notfalls gerüstet zu sein und dessen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten, einschließlich der Maßnahmen und Vorkehrungen für die Verbindung zu den für den Katastrophenschutz und den für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden bei einem Notfall,
einen Hinweis auf externe Notfallpläne, die für Auswirkungen eines Notfalls in der Umgebung des Standortes der Anlage oder Einrichtung aufgestellt wurden,
die Angabe der für den Katastrophenschutz sowie der für die öffentliche Sicherheit zuständigen Behörden,
einen Hinweis auf die Notfallpläne sowie auf die nach § 105 des Strahlenschutzgesetzes veröffentlichten Informationen und Empfehlungen der zuständigen Behörden des Bundes und des Landes, in dem sich der Standort der Anlage oder Einrichtung befindet, sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden weiterer betroffener Länder, einschließlich der Angabe, wo diese Informationen und Empfehlungen gefunden werden können,
den Hinweis, dass die Informationen des Genehmigungsinhabers bei wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Sicherheit oder auf den Schutz der Bevölkerung haben, auf den neuesten Stand gebracht werden, und die Angabe, wie diese Informationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung jedermann zugänglich und jederzeit im Internet abrufbar sind.
Anlage 14 (zu § 108)Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2161 - 2162 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I.
1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Untersuchungen gleicher Untersuchungsart am selben Gerät um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2) Bezogen auf eine einzelne Person
Jede Überschreitung des volumenbezogenen Computertomographie-Dosisindex einer computertomographischen Anwendung am Gehirn von 120 Milligray und einer sonstigen computertomographischen Anwendung am Körper von 80 Milligray sowie jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes einer Röntgendurchleuchtung von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter. Für Anwendungen mit Geräten zur digitalen Volumentomographie gilt der zuerst überschrittene Wert von Computertomographie oder Durchleuchtung. Jede durch radioaktive Stoffe verursachte Überschreitung der vorgesehenen effektiven Dosis um mehr als 20 Millisievert oder einer Organdosis um mehr als 100 Millisievert bei einer einzelnen Untersuchung; zur Überprüfung der Einhaltung dieser Werte kann der Strahlenschutzverantwortliche die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Aktionsschwellen für Aktivitäten in Megabecquerel für Untersuchungen mit radioaktiven Stoffen heranziehen.
Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
Jede Personenverwechslung, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Untersuchung nicht zu erwarten war.
Jede Verwechslung des radioaktiven Stoffs, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
II.
1) Bezogen auf eine Gruppe von Personen Jede Überschreitung des Mittelwertes über die letzten 20 aufeinanderfolgenden Interventionen gleicher Untersuchungsart um mehr als 100 Prozent des jeweiligen diagnostischen Referenzwertes, sobald der diagnostische Referenzwert einer einzelnen Untersuchung um 200 Prozent überschritten wurde.
2) Bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Untersuchung der Person erfolgt
Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 20 000 Zentigray mal Quadratzentimeter.
Jede Wiederholung einer Anwendung, insbesondere auf Grund einer Körperteilverwechslung, eines Einstellungsfehlers oder eines vorausgegangenen Gerätedefekts, wenn für die daraus resultierende gesamte zusätzliche Exposition das Kriterium nach Buchstabe a erfüllt ist.
Jede Personenverwechslung.
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.
3) bezogen auf eine einzelne Person, wenn die Intervention zum Zweck der Behandlung der Person erfolgt
Jede Überschreitung des Gesamt-Dosisflächenproduktes von 50 000 Zentigray mal Quadratzentimeter, wenn akut oder innerhalb von 21 Tagen nach der interventionellen Untersuchung ein deterministischer Hautschaden zweiten oder höheren Grades auftritt.
Jede Personen- oder Körperteilverwechslung.
Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Intervention nicht zu erwarten war.
III.
1) Jede Abweichung der Gesamtdosis im Zielvolumen oder am Referenzpunkt um mehr als 10 Prozent von der im Bestrahlungsplan festgelegten Dosis, sofern die Abweichung mindestens 4 Gray beträgt.
2) Jede ungeplante Überschreitung der in der Arbeitsanweisung festgelegten Dosisbeschränkung für Risikoorgane, sofern die Überschreitung mehr als 10 Prozent beträgt.
3) Jede Abweichung der mittleren Gesamtdosis um mehr als 10 Prozent von der festgelegten mittleren Dosis im Zielvolumen oder für Risikoorgane.
4) Jede Abweichung von der im Bestrahlungsplan festgelegten Gesamtbehandlungszeit um mehr als eine Woche, sofern die Abweichung nicht durch die behandelte Person bedingt ist.
5) Jede Personen- oder Bestrahlungsplanverwechslung.
6) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die für die festgelegte Behandlung nicht zu erwarten war.
IV.
1) Jede Abweichung der verabreichten Gesamtaktivität von der festgelegten Aktivität um mehr als 10 Prozent.
2) Jedes Auftreten einer deterministischen Wirkung, die bei der festgelegten Behandlung nicht zu erwarten war.
3) Jede Personen- oder Körperteilverwechslung oder Verwechslung des radioaktiven Stoffes.
4) Jedes Auftreten eines Paravasates nach Injektion des radioaktiven Stoffes, sofern mehr als 15 Prozent der vorgesehenen Aktivität fehlappliziert wurde.
5) Jede Kontamination durch einen radioaktiven Stoff, wenn es zu einer unbeabsichtigten Exposition der behandelten Person gekommen ist und die daraus resultierende effektive Dosis 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis 100 Millisievert überschreitet.
V. Betreuungs- und Begleitpersonen nach § 2 Absatz 8 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes Jede unbeabsichtigte Überschreitung der effektiven Dosis von 1 Millisievert für eine Betreuungs- und Begleitperson.
VI.
1) Für nach § 31 des Strahlenschutzgesetzes genehmigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I bis V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis; sofern nach § 138 Absatz 6 Satz 2 die Genehmigungsbehörde abweichende Werte festlegt, sind bei der Anwendung von Abschnitt I Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 diese Werte anstelle der diagnostischen Referenzwerte heranzuziehen.
2) Für nach § 32 des Strahlenschutzgesetzes angezeigte Anwendungen jedes nach den in den Abschnitten I, II und V genannten Kriterien bedeutsame Vorkommnis.
3) Für Untersuchungen zum Zweck der medizinischen Forschung jede Überschreitung der Dosisgrenzwerte nach § 137 Absatz 2 oder 3.
VII. Ereignisse mit beinahe erfolgter Exposition Jedes außerhalb der qualitätssichernden Maßnahmen entdeckte Ereignis mit beinahe erfolgter Exposition, für das eines der Kriterien der Abschnitte I bis VI zutreffen würde, wenn die Exposition tatsächlich aufgetreten wäre.
Anlage 15 (zu § 108)Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2163)
Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis – effektive Dosis oder Organ-Äquivalentdosis – nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 darstellt.
Exposition einer Einzelperson der Bevölkerung, die einen Grenzwert nach § 80 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet.
Überschreitung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser.
Freisetzungen radioaktiver Stoffe:
innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichs, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, wenn die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet,
innerhalb eines Überwachungsbereichs, so dass die Einrichtung eines neuen Kontrollbereichs erforderlich ist, oder
in die Umgebung mit Aktivitäten über den Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2.
Kontaminationen:
Kontamination innerhalb eines Kontrollbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontaminiert sein kann, die das Tausendfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt,
Kontamination innerhalb eines Überwachungsbereichs, in einem Bereich, der bestimmungsgemäß nicht kontaminiert sein kann, die das Hundertfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder
Kontamination, die nicht durch Buchstabe a oder b erfasst ist, die das Zehnfache der Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet.
Außergewöhnlicher Ereignisablauf oder Betriebszustand von erheblich sicherheitstechnischer Bedeutung beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung, eines genehmigungsbedürftigen Störstrahlers, bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder beim Umgang mit oder der Beförderung von radioaktiven Stoffen.
Anlage 16 (zu § 149)Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2164)
In welchen zeitlichen Abständen regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen bei einem Strahlenschutzverantwortlichen durchzuführen sind, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken, insbesondere anhand folgender Kriterien:
Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen,
Höhe der zu erwartenden Exposition bei bestimmungsgemäßer Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe bei Anwendungen ohne zielgerichtete Exposition von Personen,
Höhe der Aktivität des genehmigten Umgangs mit umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen,
Risiko für Inkorporationen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen,
Risiko für unbeabsichtigte Expositionen,
vorhandene Schutzeinrichtungen zur Vermeidung unbeabsichtigter Expositionen bei Röntgeneinrichtungen, Störstrahlern, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie der Umfang erforderlicher Strahlenschutzmaßnahmen für die sichere Ausführung von Tätigkeiten,
weitere risikorelevante Bedingungen bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes in geplanten Expositionssituationen.
Anlage 17 (zu § 159)Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2165)
Unter Berücksichtigung der Baustoffflächendichte ρ ⋅ d mit der Baustoffdichte ρ in der Einheit Kilogramm je Kubikmeter und der Baustoffdicke im Bauwerk d in der Einheit Meter mit den spezifischen Aktivitäten der Radionuklide Radium-226 CRa226, Thorium-232 (oder seines Zerfallsprodukts Radium-228) CTh232 und Kalium-40 CK40 im Baustoff in der Einheit Becquerel pro Kilogramm ergibt sich der Aktivitätsindex I zu:
Überschreitet die Flächendichte ρ ⋅ d den Wert von 500 Kilogramm je Quadratmeter, so ist stattdessen in der Formel der Wert ρ ⋅ d mit 500 Kilogramm je Quadratmeter anzusetzen. Der Referenzwert in Höhe von 1 Millisievert pro Jahr gilt als eingehalten, wenn der Aktivitätsindex I den Wert 1 nicht überschreitet.
Für Dünnschichtmaterialien, also Baustoffe mit einer Dicke von bis zu 0,03 Meter, die nur in Kombination mit einer sie stützenden oder sie tragenden den Raum begrenzenden Oberfläche – Wand, Decke, Boden – verwendet werden – zum Beispiel Fliesen –, ist zur generischen Berücksichtigung der dahinterliegenden Oberfläche ein Beitrag von 0,48 zum Index zu addieren.
Ist die Baustoffdicke im Bauwerk nicht bekannt, so ist d = 0,2 Meter zu setzen.
Anlage 18 (zu den §§ 171, 197)Dosis- und Messgrößen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2166 - 2168 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil A: Messgrößen für äußere Strahlung
Messgrößen für äußere Strahlung sind
für die Personendosis die Tiefen-Personendosis H
die Tiefen-Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
die Augenlinsen-Personendosis Hp(3) ist die Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
die Oberflächen-Personendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters;
für die Ortsdosis die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10), die Richtungs-Äquivalentdosis in 3 Millimeter Tiefe H'(3,
die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
die Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 3 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde;
die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.
Dabei ist
ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte aufweisen wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt,
ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet ist und in dem die Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist,
die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm3, Zusammensetzung: 76,2 Prozent Sauerstoff, 11,1 Prozent Kohlenstoff, 10,1 Prozent Wasserstoff, 2,6 Prozent Stickstoff).
Teil B: Berechnung der Körperdosis
Berechnung der Organ-Äquivalentdosis HT: Die durch die Strahlung R erzeugte Organ-Äquivalentdosis HT,R ist das Produkt aus der über das Gewebe oder Organ T gemittelten Energiedosis, der Organ-Energiedosis DT,R, die durch die Strahlung R erzeugt wird, und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR nach Teil C Nummer 1: HT,R = wRDT,R Bei Vorliegen mehrerer Strahlungsarten oder -energien mit unterschiedlichen Werten von wR werden die einzelnen Beiträge addiert. Für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT gilt dann: Organ-Äquivalentdosiswerte werden für eine idealisierte Person (Referenzperson) errechnet und sind separat für die männliche und die weibliche Referenzperson auf Grund deren unterschiedlicher Merkmale zu ermitteln. Zur Berechnung der lokalen Hautdosis wird die gemittelte Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe herangezogen. Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die Organ-Äquivalentdosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (Folge-Organ-Äquivalentdosis). Die Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ) ist das Zeitintegral der Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T, die eine Person infolge einer Inkorporation radioaktiver Stoffe zum Zeitpunkt t0 erhält: ḢT(t) bezeichnet die mittlere Organ-Äquivalentdosisleistung im Gewebe oder Organ T zum Zeitpunkt t. Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird.
Berechnung der effektiven Dosis E: Die effektive Dosis nach § 5 Absatz 11 des Strahlenschutzgesetzes ist das zur Berücksichtigung der Strahlenwirkung auf verschiedene Organe oder Gewebe gewichtete Mittel von Organ-Äquivalentdosen; die Strahlenempfindlichkeiten der verschiedenen Organe oder Gewebe werden durch die Wichtungsfaktoren wT nach Teil C Nummer 2 berücksichtigt. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren und über die Organ-Äquivalentdosiswerte für die männliche und weibliche Referenzperson zu mitteln: Bei einer inneren Exposition berücksichtigt die effektive Dosis auch die nach dem Bezugszeitpunkt auftretende Exposition auf Grund des Verbleibs der Radionuklide im Körper (effektive Folgedosis). Die effektive Folgedosis E(τ) ist die Summe der Folge-Organ-Äquivalentdosen HT(τ) nach Nummer 1, jeweils multipliziert mit dem zugehörigen Gewebe-Wichtungsfaktor wT nach Teil C Nummer 2. Dabei ist über alle in Teil C Nummer 2 aufgeführten Organe und Gewebe zu summieren: Hierbei bezeichnet τ den Zeitraum, über den die Integration erfolgt. Für Erwachsene ist ein Zeitraum von 50 Jahren und für Kinder der Zeitraum vom jeweiligen Alter bis zum Alter von 70 Jahren zugrunde zu legen, sofern kein anderer Wert angegeben wird. Bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe über die ganze Haut zu mitteln.
Berechnung der effektiven Dosis durch Inhalation von Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen: Es ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 1 Millisievert verursacht wird durch Die zuständige Behörde kann auf Grund der Expositionsbedingungen von Satz 1 Buchstabe a abweichende Umrechnungsfaktoren festlegen.
eine Radon-222-Exposition von 0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde; dabei wird ein Wert des Gleichgewichtsfaktors zwischen Radon-222 und seinen kurzlebigen Zerfallsprodukten von 0,4 zugrunde gelegt, oder
eine potenzielle Alphaenergie-Exposition von 0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde.
Berechnung der effektiven Dosis bei Inkorporation, Submersion oder Bodenkontamination: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II sowie im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Für die Ermittlung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und Teil II heranzuziehen. Für Personen, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, oder für beruflich tätige Personen sind die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus den Zusammenstellungen im Bundesanzeiger Nummer 160 a und b vom 28. August 2001 Teil I und im Bundesanzeiger vom 10. Mai 2023 (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B7) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Berechnung der effektiven Dosis des ungeborenen Kindes:
Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind bei äußerer Exposition der schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 17. April 2023, BAnz AT 10. Mai 2023 B6) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosisleistungskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Berechnung des Beitrags für das ungeborene Kind aus einer inneren Exposition des ungeborenen Kindes auf Grund der Inkorporation von Radionukliden einer schwangeren Person: Für die Berechnung der Exposition sind jeweils die Dosiskoeffizienten und Vorgaben aus der Zusammenstellung im Bundesanzeiger (Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 27. Juni 2022, BAnz AT 4. Juli 2022 B13) heranzuziehen. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen andere Dosiskoeffizienten und Vorgaben nach dem Stand von Wissenschaft und Technik festlegen.
Teil C: Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors und des Gewebe-Wichtungsfaktors
Strahlungs-Wichtungsfaktor wR: Die Werte des Strahlungs-Wichtungsfaktors wR richten sich nach Art und Qualität des äußeren Strahlungsfeldes oder nach Art und Qualität der von einem inkorporierten Radionuklid emittierten Strahlung. StrahlungsartStrahlungs-Wichtungsfaktor wRPhotonen1Elektronen und Myonen1Protonen und geladene Pionen2Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen20Neutronen, Energie En< 1Neutronen, 1 ≤ Energie En≤ 50Neutronen, Energie En> 50 En ist der Zahlenwert der Neutronenenergie in MeV.
Gewebe-Wichtungsfaktor wT
Gewebe oder OrganeGewebe-Wichtungsfaktor wT 1. Knochenmark (rot)0,12 2. Dickdarm0,12 3. Lunge0,12 4. Magen0,12 5. Brust0,12 6. Keimdrüsen0,08 7. Blase0,04 8. Speiseröhre0,04 9. Leber0,0410. Schilddrüse0,0411. Haut0,0112. Knochenoberfläche0,0113. Gehirn0,0114. Speicheldrüsen0,0115. Andere Organe oder Gewebe0,12 ___
Teil D: Qualitätsfaktor Q
Die Werte des Qualitätsfaktors Q der ICRU in Abhängigkeit von dem unbeschränkten linearen Energieübertragungsvermögen L in Wasser bestimmen sich nach den Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) von 2007: ICRP-Veröffentlichung 103, die im digitalen Online Repositorium und Informations-System (DORIS) des Bundesamtes für Strahlenschutz unter der Kennung urn:nbn:de:0221-2009082154 veröffentlicht sind, wie folgt:
LQ(L)< 10110 ≤ L ≤ 1000,32*L – 2,2L > 100300/√Lˉ
L ist der Zahlenwert des linearen Energieübertragungsvermögens in Wasser in keV/µm.
Anlage 19 (zu § 181)Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2169 - 2171 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
1234SystemZahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden SystemeZahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden SystemeAnmerkungenAMedizinische und zahnmedizinische RöntgeneinrichtungenA 1AufnahmegeräteA 1.1Aufnahmegeräte2010Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste – mindestens fünf – und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden.A 1.2Mammographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden.A 2DurchleuchtungsgeräteA 2.1Durchleuchtungsgeräte3015Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden.A 2.2C-Bogengeräte105Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden.A 3Computertomographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden.A 4Zahnmedizinische RöntgeneinrichtungenA 4.1Dentalaufnahmegeräte mit Tubus105A 4.2Spezial-Dentalaufnahmegeräte105Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.A 5Therapiegeräte52Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.BNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und StörstrahlerB 1Feinstruktur- und Grobstrukturuntersuchungsgeräte2010Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden.B 2Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen52Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden.B 3Störstrahler52Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser. Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen.CTiermedizinische RöntgeneinrichtungenC 1Ortsfeste und mobile Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte105Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.C 2Computertomographiegeräte52Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
Tabelle 2 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.
1234SystemZahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden SystemeZahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden SystemeAnmerkungenDMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)D 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen105Beschleuniger Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.D 2Bestrahlungsvorrichtungen für Brachytherapie52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.ENichtmedizinisch genutzte SystemeE 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.E 2Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2a52Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.E 2aLaseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm252Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3).E 3Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen22Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet.E 4Geräte für die Gammaradiographie52FUmschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen)10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken.
Teil 2 Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG
Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)