Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2022-12-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Teil 1Allgemeine Bestimmungen§  1Zweck des Gesetzes§  2BegriffsbestimmungenTeil 2Entlastung der Letztverbraucher§  3Anwendungsbereich§  4Entlastung von Letztverbrauchern§  5Differenzbetrag§  6Entlastungskontingent§  7Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern§  8Lieferantenwechsel§  9Höchstgrenzen§ 10Höchstgrenzen bei Schienenbahnen§ 11Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung§ 11aVerfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen§ 12Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung§ 12aWeitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der WohnungseigentümerTeil 2aEntlastung für atypische Minderverbräuche§ 12bZusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; VerordnungsermächtigungTeil 3Abschöpfung von Überschusserlösen§ 13Anwendungsbereich§ 14Grundsatz§ 15Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen§ 16Überschusserlöse§ 17Ergebnis aus Absicherungsgeschäften§ 18Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung§ 19Auslegung und Anpassung bestehender VerträgeTeil 4Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus§ 20Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern§ 21Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern§ 22Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern§ 22aVorauszahlungen§ 23Abschlagszahlungen§ 24Ausgleichsanspruch gegen den Bund§ 25Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher VertragTeil 5Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige PflichtenAbschnitt 1Kontoführung und Einnahmenverwendung§ 26Kontoführung§ 27Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen MitgliedstaatenAbschnitt 2Mitteilungspflichten§ 28Umfang der Mitteilungspflichten§ 29Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen§ 30Selbsterklärung von Letztverbrauchern§ 30aSelbsterklärung von Schienenbahnen§ 31Elektrizitätsversorgungsunternehmen§ 32Verteilernetzbetreiber§ 33Übertragungsnetzbetreiber§ 34Prüfung§ 35Formularvorgaben und digitale Übermittlung§ 36LänderAbschnitt 3Sonstige Pflichten§ 37Arbeitsplatzerhaltungspflicht§ 37aBoni- und Dividendenverbot§ 38AufbewahrungspflichtenTeil 6Behördliches Verfahren§ 39Missbrauchsverbot§ 40Aufsicht der Bundesnetzagentur§ 41Festsetzungen der Bundesnetzagentur§ 42Rechtsschutz§ 43Bußgeldvorschriften§ 44Strafvorschriften§ 45Haftung der Vertreter§ 46Weitere Aufgaben und Aufsicht der PrüfbehördeTeil 7Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen§ 47Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich§ 48Weitere Verordnungsermächtigungen§ 48aBeleihung; Verordnungsermächtigung§ 48bEvaluierung§ 49Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023§ 50Beihilferechtlicher GenehmigungsvorbehaltAnlage 1Krisenbedingte EnergiemehrkostenAnlage 2Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und TeilsektorenAnlage 3Kohlendioxid-Kosten BraunkohleAnlage 4Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sindAnlage 5Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Diese Entlastung soll insbesondere durch eine Abschöpfung von erzielten Überschusserlösen der Betreiber von Stromerzeugungsanlagen finanziert werden. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

1.

die Entlastung der Letztverbraucher

a)

durch Entlastungsbeträge zu ihren gestiegenen Stromkosten und

b)

durch einen Zuschuss an die Übertragungsnetzbetreiber zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten,

2.

die Abschöpfung von Überschusserlösen bei Betreibern von Stromerzeugungsanlagen,

3.

die Verwendung der abgeschöpften Überschusserlöse für die Finanzierung der gewährten Entlastungsbeträge und

4.

die Zwischenfinanzierung der Entlastungsbeträge bis zur Abschöpfung der Überschusserlöse und, soweit die gewährten Entlastungsbeträge die abgeschöpften Überschusserlöse übersteigen, die endgültige Finanzierung der verbleibenden Entlastungsbeträge durch den Bund.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1.

„anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,

2.

„Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,

3.

„Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,

4.

„durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe

a)

der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und

b)

der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat

5.

„Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

a)

Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 2a,

b)

Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,

c)

Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,

d)

Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,

e)

Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und

f)

alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,

6.

„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,

7.

„energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten

a)

für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder

b)

für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,

8.

„Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,

9.

„Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskomponenten ergibt,

10.

„Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

11.

„krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden,

12.

„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,

13.

„Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes,

14.

„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,

15.

„Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elektrische Energie,

16.

„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,

17.

„Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts,

18.

„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,

19.

„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

20.

„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,

21.

„Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzeinspeisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilowattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,

22.

„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,

23.

„Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt,

24.

„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,

25.

„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,

26.

„Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind

a)

Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und

b)

Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,

27.

„Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,

28.

„verbundene Unternehmen“ zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unternehmen,

29.

„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbetreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Übertragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwortung,

30.

„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher

§ 3 Anwendungsbereich

(1) Die Regelungen dieses Teils sind vorbehaltlich einer Rechtsverordnung aufgrund des § 47 Absatz 1 Nummer 1 auf Netzentnahmen von Strom anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2024 im Bundesgebiet verbraucht wurde.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 47 Absatz 1 Nummer 1 den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Teils bis zum 30. April 2024 verlängern.

(3) Die Regelungen dieses Teils sind nicht anzuwenden auf Strom, der ohne Netzentnahme verbraucht wird.

§ 4 Entlastung von Letztverbrauchern

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die am ersten Tag eines Kalendermonats Strom an einen Letztverbraucher über eine Netzentnahmestelle liefern, müssen dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags gewähren. Der Entlastungsbetrag nach Satz 1 ist in Summe über alle Kalendermonate des Kalenderjahres 2023 begrenzt auf die tatsächlichen Stromkosten des Letztverbrauchers an der betreffenden Netzentnahmestelle für das Kalenderjahr 2023.

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