Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Erster Teil Allgemeine Grundsätze
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt im Saarland das im übrigen Bundesgebiet geltende Steuerrecht, Zollrecht und das Recht der Finanzmonopole (einschließlich des Verfahrensrechts, des Organisationsrechts, des Rechts der Finanzgerichtsbarkeit und des Steuerstrafrechts), über das der Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung hat, in Kraft, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.
(2) Das im Saarland geltende Steuerrecht, Zollrecht und Recht der Finanzmonopole tritt, soweit es nicht nach Absatz 1 außer Kraft tritt, mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft, wenn es Gegenstände betrifft, für die
der Bund die ausschließliche Gesetzgebung hat oder
der Bund die konkurrierende Gesetzgebung hat und von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt wird.
(3) Auf Abgabenansprüche, die vor dem Ablauf der Übergangszeit entstanden sind, ist das bis dahin im Saarland geltende Recht anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird; dabei sind die Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs am Tage nach Ablauf der Übergangszeit (Eingliederungstag) auf Deutsche Mark umzustellen.
§ 2 Finanzgerichtsbarkeit
(1) Bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit bleibt die saarländische Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) in Kraft, soweit sie nicht mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) in Widerspruch steht.
(2) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheidet noch über diejenigen Rechtsmittel in Steuersachen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit bei ihm anhängig sind.
§ 3 Steuerberatung
Das Gesetz Nr. 551 über die Errichtung der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1661) sowie die Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923) bleiben bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Helfer in Steuersachen in Kraft.
§ 4 (weggefallen)
Zweiter Teil (weggefallen)
(XXXX) §§ 5 bis 8 (weggefallen)
Dritter Teil (weggefallen)
(XXXX) §§ 9 bis 41 (weggefallen)
Vierter Teil Besitz- und Verkehrsteuern
Erster Abschnitt Einkommensteuer
Erster Unterabschnitt Änderung des
Einkommensteuergesetzes
§ 42
(Änderungsvorschrift)
Zweiter Unterabschnitt Übergangsvorschriften
§ 43 Personenkreis
(1) Auf natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, aber mit Einkünften im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschließlich aus diesem Gebiet bezogen haben, der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen,
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Einkommensteuerrecht nach Maßgabe der §§ 44 bis 64 anzuwenden.
(2) Natürliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nehmen, werden für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44 Abs. 1 Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Einkommensteuer veranlagt.
(3) Natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland nehmen, werden für die Veranlagungszeiträume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete geltenden Vorschriften zur Einkommensteuer veranlagt.
§ 44 Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr
(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.
§ 45 Umrechnung von Jahresbeträgen
(1) Die in den nachstehenden Vorschriften bezeichneten Jahresbeträge sind auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist:
1.
a) die Freibeträge nach § 3 Ziff. 25 und 51,
b) die Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a,
c) die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3,
d) der Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark für den nicht entnommenen Gewinn nach § 10a Abs. 1,
e) die Pauschbeträge für Sonderausgaben nach § 10c und der in dieser Vorschrift bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
f) die in § 13 Abs. 3 bezeichneten Beträge,
g) der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.200 Deutsche Mark,
h) der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Freibetrag von 500 Deutsche Mark,
i) der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.000 Deutsche Mark,
k) die Freibeträge nach § 32 Abs. 2 und 3,
l) die in § 33a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 33a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
m) der in § 34a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
n) der in § 46 Abs. 1 und 2 bezeichnete Betrag von 24.000 Deutsche Mark, der in § 46 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 und 5 bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark und die in § 46 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Beträge von 16.000 Deutsche Mark und 8.000 Deutsche Mark,
o) der in § 46a bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
p) die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 10.000 Deutsche Mark und 2.000 Deutsche Mark,
q) der in § 50 Abs. 3 bezeichnete Betrag von 840 Deutsche Mark;
2.
a) die in § 56 bezeichneten Beträge von 3.820 Deutsche Mark, von 24.636 Deutsche Mark und von 1.910 Deutsche Mark,
b) der in § 62c Abs. 2 bezeichnete Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark,
c) die in Spalte 1 der Übersicht des § 64 bezeichneten Beträge von 3.000 Deutsche Mark,
d) die in den Spalten 3 bis 5 der Übersicht des § 65 bezeichneten Pauschbeträge,
e) der in § 66 bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
f) die in § 70 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche Mark und 1.600 Deutsche Mark,
g) die in § 72 Abs. 2 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche Mark, 1.600 Deutsche Mark und 24.000 Deutsche Mark,
h) der in § 78 Abs. 2 bezeichnete Betrag von 200 Deutsche Mark;
3.
a) der in § 4 Ziff. 5 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
b) der in § 20 Abs. 1 bezeichnete Betrag von 564 Deutsche Mark,
c) der in § 20a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 636 Deutsche Mark und die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 20a Abs. 4,
d) die in § 21 bezeichneten Beträge von 564 Deutsche Mark und 636 Deutsche Mark,
e) die in § 22 Abs. 2 bezeichneten Beträge von 636 Deutsche Mark und 1.272 Deutsche Mark,
f) die in § 25 Abs. 3 bezeichneten Beträge von 1.200 Deutsche Mark und 2.400 Deutsche Mark und die in § 25 Abs. 4 bezeichneten Beträge von 3.000 Deutsche Mark,
g) die in § 25a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 25a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
h) die steuerfreien Pauschbeträge nach § 26 Abs. 1,
i) die in § 26a bezeichneten Altersfreibeträge von 360 Deutsche Mark und 720 Deutsche Mark,
k) der in § 31 Abs. 3 Ziff. 3 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
l) der in § 32a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
m) die Beträge in § 35 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 3,
n) die in § 35a Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 bezeichneten Beträge,
o) die in § 40 Abs. 4 bezeichneten Beträge von 564 Deutsche Mark, 636 Deutsche Mark und 360 Deutsche Mark,
p) die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 24.000 Deutsche Mark und 10.000 Deutsche Mark.
(2) Bei der Umrechnung sich ergebende Pfennigbeträge bleiben unberücksichtigt.
§ 46 Maßgeblicher Gewinn bei Land- und Forstwirten
Bei Land- und Forstwirten werden die Gewinne der Wirtschaftsjahre, die in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1959 beginnen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, in vollem Umfang bei der Ermittlung des Einkommens für den Veranlagungszeitraum 1959/60 berücksichtigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1959 beginnen, gilt § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes.
§ 47 Zusammenfassung von Wirtschaftsjahren
Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinns zusammengefaßt werden. Dabei können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe wie bei getrennter Gewinnermittlung für die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden; das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) verbunden werden.
§ 48 Ermittlung der Einkommensteuer bei Gewerbetreibenden mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
(1) Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.
(2) Zur Ermittlung des in den Fällen des Absatzes 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Gewinn nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. Für den zu versteuernden Einkommensbetrag, der sich unter Berücksichtigung des umgerechneten Gewinns für den Veranlagungszeitraum 1959/60 ergibt, ist die Einkommensteuer aus der Einkommensteuertabelle (§ 57) zu entnehmen. Der durchschnittliche Steuersatz, der diesem Steuerbetrag entspricht, ist maßgeblicher Vomhundertsatz im Sinn des Absatzes 1. Bei der Umrechnung sind Veräußerungsgewinne im Sinn des § 16 des Einkommensteuergesetzes und die mit diesen Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehenden Umsätze außer Betracht zu lassen, soweit die Veräußerungsgewinne steuerfrei oder mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Veranlagungszeitraum 1959/60 ein Verlust aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist oder wenn der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes umgestellt hat.
§ 49 Gewinnzuschläge und Gewinnabschläge wegen Schwankungen im Betriebsvermögen
Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen worden, so können bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen, entsprechende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen ausgeglichen haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf der Übergangszeit vorgenommenen Zuschläge und Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark umzurechnen.
§ 50 Rückstellung für Pensionsanwartschaften
Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuergesetzes können bei Pensionsverpflichtungen, die vor dem 20. Januar 1947 entstanden sind, unter der Annahme einer erst am 20. November 1947 gegebenen Pensionszusage angewendet werden.
§ 51 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) Die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.
(2) Auf Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) - Einkommensteuergesetz 1957 - anzuwenden. Dabei gilt das Folgende:
Bei Wirtschaftsgütern, die in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten Eröffnungsbilanz mit einem höheren Wert als dem in Deutsche Mark umgerechneten Wert der Franken-Schlußbilanz angesetzt worden sind, ist die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Absetzungen für Abnutzung sind nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen;
bei anderen als den in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsgütern sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der verbleibenden Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen. Werden die Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen, so bestimmt sich der dabei anzuwendende Hundertsatz nach der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts;
im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind die Ziffern 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die nach dem 19. November 1947 und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Absetzungen für Abnutzung nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen.
(4) (weggefallen)
(5) Für die Umrechnung von Frankenwerten in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
§ 52 Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
(1) Die Vorschriften des § 7b des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf im Saarland belegene Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit errichtet werden. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinn des Satzes 1, mit deren Herstellung vor dem Eingliederungstag begonnen worden ist, ist für die Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige Steuererleichterungen nach den §§ 1 bis 9 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607) nicht in Anspruch genommen hat. Hat der Steuerpflichtige die bezeichneten Steuererleichterungen in Anspruch genommen, so steht dies der Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, wenn auf seinen Antrag die in Anspruch genommenen Steuererleichterungen dadurch rückgängig gemacht werden, daß der in Deutsche Mark umgerechnete Betrag der gewährten Steuererleichterungen der Einkommensteuer hinzugerechnet wird, die sich für den Veranlagungszeitraum ergibt, für den § 7b des Einkommensteuergesetzes erstmals in Anspruch genommen wird. Für die Umrechnung der gewährten Steuererleichterungen in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
(2) Bei im Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen die Voraussetzungen des § 7b des Einkommensteuergesetzes vorliegen und die nach dem 31. Dezember 1955 und bis zum Ablauf der Übergangszeit errichtet worden sind, können bis zum Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des Jahres der Herstellung abweichend von § 7 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag bis zu je 3 vom Hundert der nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umgerechneten Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.
§ 53 Weitergeltung des § 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau
§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; für die Umrechnung des übertragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.
§ 54 Überleitungsvorschriften zu § 10 des Einkommensteuergesetzes
(1) Beiträge und Versicherungsprämien im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des saarländischen Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 257) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 715) - Einkommensteuergesetz (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, die bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.
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