Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1976-03-16
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Anwendungsbereich § 1 Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe Erster Titel Grundsätze § 2Aufgaben des Vollzuges § 3Gestaltung des Vollzuges § 4Stellung des Gefangenen Zweiter Titel Planung des Vollzuges § 5Aufnahmeverfahren § 6Behandlungsuntersuchung, Beteiligung des Gefangenen § 7Vollzugsplan § 8Verlegung, Überstellung § 9Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt § 10Offener und geschlossener Vollzug § 11Lockerungen des Vollzuges § 12Ausführung aus besonderen Gründen § 13Urlaub aus der Haft § 14Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub § 15Entlassungsvorbereitung § 16Entlassungszeitpunkt Dritter Titel Unterbringung und Ernährung des Gefangenen § 17Unterbringung während der Arbeit und Freizeit § 18Unterbringung während der Ruhezeit § 19Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz § 20Kleidung § 21Anstaltsverpflegung § 22Einkauf Vierter Titel Besuche, Schriftwechsel sowie Urlaub, Ausgang und Ausführung aus besonderem Anlaß § 23Grundsatz § 24Recht auf Besuch § 25Besuchsverbot § 26Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren § 27Überwachung der Besuche § 28Recht auf Schriftwechsel § 29Überwachung des Schriftwechsels § 30Weiterleitung von Schreiben, Aufbewahrung § 31Anhalten von Schreiben § 32Ferngespräche und Telegramme § 33Pakete § 34(aufgehoben) § 35Urlaub, Ausgang und Ausführung aus wichtigem Anlaß § 36Gerichtliche Termine Fünfter Titel Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung § 37Zuweisung § 38Unterricht § 39Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung § 40Abschlußzeugnis § 41Arbeitspflicht § 42Freistellung von der Arbeitspflicht § 43Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt § 44Ausbildungsbeihilfe § 45Ausfallentschädigung § 46Taschengeld § 47Hausgeld § 48Rechtsverordnung § 49Unterhaltsbeitrag § 50Haftkostenbeitrag § 51Überbrückungsgeld § 52Eigengeld Sechster Titel Religionsausübung § 53Seelsorge § 54Religiöse Veranstaltungen § 55Weltanschauungsgemeinschaften Siebter Titel Gesundheitsfürsorge § 56Allgemeine Regeln § 57Gesundheitsuntersuchungen, medizinische Vorsorgeleistungen § 58Krankenbehandlung § 59Versorgung mit Hilfsmitteln § 60Krankenbehandlung im Urlaub § 61Art und Umfang der Leistungen § 62Zuschüsse zu Zahnersatz und Zahnkronen § 62aRuhen der Ansprüche § 63Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung § 64Aufenthalt im Freien § 65Verlegung § 66Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall Achter Titel Freizeit § 67Allgemeines § 68Zeitungen und Zeitschriften § 69Hörfunk und Fernsehen § 70Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung Neunter Titel Soziale Hilfe § 71Grundsatz § 72Hilfe bei der Aufnahme § 73Hilfe während des Vollzuges § 74Hilfe zur Entlassung § 75Entlassungsbeihilfe Zehnter Titel Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug § 76Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 77Arznei-, Verband- und Heilmittel § 78Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 79Geburtsanzeige § 80Mütter mit Kindern Elfter Titel Sicherheit und Ordnung § 81Grundsatz § 82Verhaltensvorschriften § 83Persönlicher Gewahrsam, Eigengeld § 84Durchsuchung § 85Sichere Unterbringung § 86Erkennungsdienstliche Maßnahmen § 86aLichtbilder § 87Festnahmerecht § 88Besondere Sicherungsmaßnahmen § 89Einzelhaft § 90Fesselung § 91Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen § 92Ärztliche Überwachung § 93Ersatz für Aufwendungen Zwölfter Titel Unmittelbarer Zwang § 94Allgemeine Voraussetzungen § 95Begriffsbestimmungen § 96Grundsatz der Verhältnismäßigkeit § 97Handeln auf Anordnung § 98Androhung § 99Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch § 100Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch § 101Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge Dreizehnter Titel Disziplinarmaßnahmen § 102Voraussetzungen § 103Arten der Disziplinarmaßnahmen § 104Vollzug der Disziplinarmaßnahmen, Aussetzung zur Bewährung § 105Disziplinarbefugnis § 106Verfahren § 107Mitwirkung des Arztes Vierzehnter Titel Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren § 108Beschwerderecht § 109Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 110Zuständigkeit§ 110aElektronische Aktenführung; Verordnungsermächtigungen § 111Beteiligte § 112Antragsfrist, Wiedereinsetzung § 113Vornahmeantrag § 114Aussetzung der Maßnahme § 115Gerichtliche Entscheidung § 116Rechtsbeschwerde § 117Zuständigkeit für die Rechtsbeschwerde § 118Form, Frist, Begründung § 119Entscheidung über die Rechtsbeschwerde§ 119aStrafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 120Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften § 121Kosten des Verfahrens§ 121aGerichtliche Zuständigkeit bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen§ 121bGerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen Fünfzehnter Titel Strafvollstreckung und Untersuchungshaft § 122 (weggefallen) Sechzehnter Titel Sozialtherapeutische Anstalten § 123Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen § 124Urlaub zur Vorbereitung der Entlassung § 125Aufnahme auf freiwilliger Grundlage § 126Nachgehende Betreuung § 127(aufgehoben) § 128(aufgehoben)Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften über den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Erster Titel Sicherungsverwahrung § 129Ziel der Unterbringung § 130Anwendung anderer Vorschriften § 131Ausstattung § 132Kleidung § 133Selbstbeschäftigung, Taschengeld § 134Entlassungsvorbereitung § 135Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten Zweiter Titel Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt § 136Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus § 137Unterbringung in einer Entziehungsanstalt § 138Anwendung anderer VorschriftenVierter Abschnitt Vollzugsbehörden Erster Titel Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten § 139Justizvollzugsanstalten § 140Trennung des Vollzuges § 141Differenzierung § 142Einrichtungen für Mütter mit Kindern § 143Größe und Gestaltung der Anstalten § 144Größe und Ausgestaltung der Räume § 145Festsetzung der Belegungsfähigkeit § 146Verbot der Überbelegung § 147Einrichtungen für die Entlassung § 148Arbeitsbeschaffung, Gelegenheit zur beruflichen Bildung § 149Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung § 150Vollzugsgemeinschaften Zweiter Titel Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten § 151Aufsichtsbehörden § 152Vollstreckungsplan § 153Zuständigkeit für Verlegungen Dritter Titel Innerer Aufbau der Justizvollzugsanstalten § 154Zusammenarbeit § 155Vollzugsbedienstete § 156Anstaltsleitung § 157Seelsorge § 158Ärztliche Versorgung § 159Konferenzen § 160Gefangenenmitverantwortung § 161Hausordnung Vierter Titel Anstaltsbeiräte § 162Bildung der Beiräte § 163Aufgabe der Beiräte § 164Befugnisse § 165Pflicht zur Verschwiegenheit Fünfter Titel Kriminologische Forschung im Strafvollzug § 166 Fünfter Abschnitt Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlußvorschriften Erster Titel Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten § 167Grundsatz § 168Unterbringung, Besuche und Schriftverkehr § 169Kleidung, Wäsche und Bettzeug § 170Einkauf Zweiter Titel Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft § 171Grundsatz§ 171aFixierung § 172Unterbringung § 173Kleidung, Wäsche und Bettzeug § 174Einkauf § 175Arbeit Dritter Titel Arbeitsentgelt in Jugendstrafanstalten und im Vollzug der Untersuchungshaft § 176Jugendstrafanstalten § 177Untersuchungshaft Vierter Titel Unmittelbarer Zwang in Justizvollzugsanstalten § 178 Fünfter Titel Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft § 179Datenerhebung § 180Verarbeitung § 181Zweckbindung bei Übermittlungen § 182Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 183Schutz der Daten in Akten und Dateisystemen § 184Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung § 185Auskunft an die betroffene Person, Akteneinsicht § 186Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe § 187(weggefallen) Sechster Titel Anpassung des Bundesrechts § 188(gestrichen) § 189Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung Siebter Titel Sozial- und Arbeitslosenversicherung § 190Reichsversicherungsordnung § 191Angestelltenversicherungsgesetz § 192Reichsknappschaftsgesetz § 193Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte § 194(gestrichen) § 195Einbehaltung von Beitragsteilen Achter Titel Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten § 196Einschränkung von Grundrechten § 197(gestrichen) § 198Inkrafttreten § 199Übergangsfassung § 200Höhe des Arbeitsentgelts § 201Übergangsbestimmungen für bestehende Anstalten § 202Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik

Erster Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Freiheitsstrafe in Justizvollzugsanstalten und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung.

Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe

Erster Titel Grundsätze

§ 2 Aufgaben des Vollzuges

Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

§ 3 Gestaltung des Vollzuges

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 4 Stellung des Gefangenen

(1) Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(2) Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.

Zweiter Titel Planung des Vollzuges

§ 5 Aufnahmeverfahren

(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.

(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.

§ 6 Behandlungsuntersuchung. Beteiligung des Gefangenen

(1) Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.

(2) Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind, ist besonders gründlich zu prüfen, ob die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt angezeigt ist.

(3) Die Planung der Behandlung wird mit dem Gefangenen erörtert.

§ 7 Vollzugsplan

(1) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung (§ 6) wird ein Vollzugsplan erstellt.

(2) Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Behandlungsmaßnahmen:

1.

die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug,

2.

die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt,

3.

die Zuweisung zu Wohngruppen und Behandlungsgruppen,

4.

den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung,

5.

die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung,

6.

besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen,

7.

Lockerungen des Vollzuges und

8.

notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung.

(3) Der Vollzugsplan ist mit der Entwicklung des Gefangenen und weiteren Ergebnissen der Persönlichkeitserforschung in Einklang zu halten. Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(4) Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, ist über eine Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt jeweils nach Ablauf von sechs Monaten neu zu entscheiden.

§ 8 Verlegung. Überstellung

(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,

1.

wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder

2.

wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.

§ 9 Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt

(1) Ein Gefangener ist in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder § 7 Abs. 4 angezeigt ist. Der Gefangene ist zurückzuverlegen, wenn der Zweck der Behandlung aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, nicht erreicht werden kann.

(2) Andere Gefangene können mit ihrer Zustimmung in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen der Anstalt zu ihrer Resozialisierung angezeigt sind. In diesen Fällen bedarf die Verlegung der Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt.

(3) Die §§ 8 und 85 bleiben unberührt.

§ 10 Offener und geschlossener Vollzug

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

§ 11 Lockerungen des Vollzuges

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.

außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder

2.

für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

§ 12 Ausführung aus besonderen Gründen

Ein Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist.

§ 13 Urlaub aus der Haft

(1) Ein Gefangener kann bis zu einundzwanzig Kalendertagen in einem Jahr aus der Haft beurlaubt werden. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewährt werden, wenn der Gefangene sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden hat.

(3) Ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener kann beurlaubt werden, wenn er sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug befunden hat oder wenn er in den offenen Vollzug überwiesen ist.

(4) Gefangenen, die sich für den offenen Vollzug eignen, aus besonderen Gründen aber in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, kann nach den für den offenen Vollzug geltenden Vorschriften Urlaub erteilt werden.

(5) Durch den Urlaub wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen.

§ 14 Weisungen, Aufhebung von Lockerungen und Urlaub

(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1.

er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,

2.

der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder

3.

der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.

Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

§ 15 Entlassungsvorbereitung

(1) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (§ 11).

(2) Der Gefangene kann in eine offene Anstalt oder Abteilung (§ 10) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.

(3) Innerhalb von drei Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einer Woche gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend.

(4) Freigängern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung Sonderurlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewährt werden. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 14 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung.

§ 16 Entlassungszeitpunkt

(1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.

(2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.

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