Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
§ 1
Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3491) geändert worden ist, liegt vor, wenn nach den Feststellungen der Beamten des Polizeidienstes
als Unfallursache anzunehmen ist und
eine Ordnungswidrigkeit, bei der gemäß Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043), in der jeweils geltenden Fassung eine Geldbuße festzusetzen ist, oder
eine Straftat, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr begangen worden ist,
mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muß.
Ein schwerwiegender Unfall mit Sachschaden liegt auch vor, wenn ohne Rücksicht auf Art des Sachschadens ein Unfallbeteiligter unter der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gestanden hat.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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