Vierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur, wenn
diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und
für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
§ 2
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§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am 1. Januar 2006 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Satz 2)Anforderungen an Bremsvorwarnsysteme
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