Siebenundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1994-05-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Eingangsformel

Auf Grund

nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

§ 1

-

§ 2

Abweichend von § 49 Abs. 2a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaubnis des Kraftrades (§§ 20, 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) genehmigt wurden, auch ohne EWG-Betriebserlaubniszeichen verwendet oder zur Verwendung feilgeboten und veräußert werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.

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