Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1996-12-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 2004 - 2011) A. Sachliche GliederungAbschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestaltenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der FachrichtungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Marketing (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 1)a)Zusammenhänge zwischen Wettbewerb und Marketing in der Krankenversicherung darstellenb)Zusammenhänge zwischen Marketingzielen und Unternehmenszielen erläuternc)bei Marketingmaßnahmen des Ausbildungsbetriebes mitwirken2Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2) 2.1Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.1)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht sonstiger Personen feststellenb)Verpflichtung zur Nachversicherung feststellen2.2Freiwillige Versicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.2)a)Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung feststellenb)die Möglichkeiten zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung feststellen und die Kunden über die Vorteile einer freiwilligen Mitgliedschaft beraten2.3Familienversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 2.3)a)die Voraussetzungen für die Familienversicherung feststellenb)Kunden über Umfang und Dauer des Familienversicherungsschutzes beraten3Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 3)a)die Finanzierung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erläuternb)für sonstige Personen Beitragspflicht oder Beitragsfreiheit feststellen sowie Beiträge berechnen oder überprüfenc)für sonstige Personen Verteilung der Beitragslast und Beitragsschuldner bestimmen sowie Beitragszahlung veranlassen und überwachend)Wirksamkeit der Beitragszahlung feststellen und Beitragserstattungen durchführen4Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4) 4.1Leistungen in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.1)a)die Versicherten über Leistungen zur Krankheitsverhütung und -früherkennung sowie Familienplanung beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellenb)die Versicherten über die Leistungen bei Krankheit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und bei Erkrankung eines Kindes beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellenc)Pflegebedürftige, Pflegepersonen und weitere Versicherte über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beraten und diese Leistungen einschließlich der Zusatzangebote für Pflegepersonen zur Verfügung stellend)die Versicherten über die Leistungen bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Tod beraten und diese Leistungen zur Verfügung stellene)die Beziehungen zu den Vertragspartnern erläutern4.2Leistungen in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe D Nr. 4.2)a)Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation feststellenb)Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung und auf Renten wegen Todes feststellenc)Renten überprüfen, neu feststellen oder weitergewährend)die Faktoren der Rentenformel erläutern und die monatliche Rente berechnene)Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung prüfen und berücksichtigenf)Auswirkungen sonstiger Tatbestände auf die Höhe des Rentenzahlbetrages oder Rentenauszahlungsbetrages berücksichtigeng)die wesentlichen Berechnungsvorschriften beim Zusammentreffen von Renten und von Einkommen anwendenh)Rentenzahlung veranlasseni)Tatbestände bei Ausschluß und Minderung von Leistungen berücksichtigenk)Rentenabfindungen feststellenl)die Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung veranlassenm)Beitragserstattungen durchführenn)Versicherungskonto kläreno)Rentenauskunft erteilen

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,

1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,

1.3 Personalwesen, Lernziel c,

1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,

1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,

2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.2 Versicherte, Mitglieder,

2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,

in Verbindung mit

1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,

4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition

2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,

in Verbindung mit

2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,

5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,

4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

I. 3

Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I.

I. 5

Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6

Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

II.

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

I. 3

Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I.

I. 5

Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6

Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition

in Verbindung mit

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

I. 3

Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I.

I. 5

Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6

Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

I.

I. 3

Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4

Kommunikation und Kooperation,

I. 5

Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6

Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,

II. 2

Versicherungsverhältnisse,

II. 3

Finanzierung, Lernziele a bis c,

II.

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

II.

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

I.

I. 3

Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4

Kommunikation und Kooperation,

I. 5

Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6

Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,

II. 1

Marketing,

II. 2

Versicherungsverhältnisse,

II. 3

Finanzierung, Lernziele a bis c,

II.

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I.

I.

I. 5

Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I.

I.

I. 3

Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4

Kommunikation und Kooperation,

I. 5

Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6

Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,

II. 2

Versicherungsverhältnisse,

II. 3

Finanzierung,

II. 4

Leistungen

fortzuführen.


*1) Abschnitt I.

*2) Abschnitt II.

Anlage 5 (zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 2012 - 2019)

A. Sachliche Gliederung

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklärenb)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern1.2Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläuternb)die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen1.3Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläuternb)die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigenc)für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern1.4Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)a)die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreibenb)Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreibend)Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen1.5Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreibenb)arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzenc)den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragend)die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläuterne)arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern1.6Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6)a)Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhaltenb)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragenc)zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen2Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) 2.1Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklärenb)die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläuternc)die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnend)gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwendene)die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleitenf)Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen2.2Versicherte, Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellenb)Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellenc)zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln2.3Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellenb)Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwendenc)Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermittelnd)Fälligkeit der Beiträge bestimmene)Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen2.4Leistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2.4)a)Leistungsarten unterscheidenb)Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellenc)Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellend)Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigene)Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreibenf)Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiteng)Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten3Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten3.2Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzenc)Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden3.3Datenschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Vorschriften zum Datenschutz anwendenb)betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) 4.1Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwendenb)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltenc)Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigend)bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulierene)gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden4.2Umgang mit Konflikten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozeß feststellenb)Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendenc)Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern5Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwendenb)Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluß des Verwaltungsverfahrens anwendenc)Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwendend)Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläuterne)bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen6Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigenb)eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestaltenc)Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzend)Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzene)Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzenf)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten

Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Versicherungsverhältnisse (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 1)a)versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellenb)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige Weiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der Landwirte feststellenc)Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellend)den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte Personen ermittelne)Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung feststellen2Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 2)a)Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensänderungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellenb)Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie zur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anwendenc)Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellend)Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen3Finanzierung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 3)a)Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erläuternb)Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Beachtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundesmittelanteiles feststellenc)Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksichtigung der Verteilung der Beitragslast feststellend)Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellene)Beitrag zur Pflegeversicherung feststellenf)Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Beitreibung von Beitragsrückständen einleiten4Leistungen (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4) 4.1Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.1)a)Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellenb)in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirkenc)Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellend)Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation bewirkene)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld feststellenf)Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststelleng)über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informierenh)Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmensangehörigen erläutern4.2Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.2)a)Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe feststellenb)Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes feststellen und die Zahlung bewirkenc)Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluß und Minderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleitend)Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige Landwirte feststellene)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft feststellenf)Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgaberente feststelleng)Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen4.3Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe E Nr. 4.3)a)Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Krankenbehandlung feststellenb)Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige feststellenc)Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmerfeststellend)Ansprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft feststellene)Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellen

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,

1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,

1.3 Personalwesen, Lernziel c,

1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,

1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,

2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.2 Versicherte, Mitglieder,

2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,

in Verbindung mit

1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,

4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition

2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,

in Verbindung mit

2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,

5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,

4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

II. 1) 1    Versicherungsverhältnisse,

II. 2    Mitgliedschaft,

II. 3    Finanzierung, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 2) 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

I. 3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

I. 5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I. 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e,

II. 3    Finanzierung, Lernziele b bis f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

I. 3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

I. 5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition

II. 4.1 Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

I. 3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziel a und b,

I. 5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken

fortzuführen.

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I. 2.4 Leistungen, Lernziel e,

II. 4.3 Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

I. 3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

I. 5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,

II. 1    Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition

II. 4.2 Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

I. 3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

I. 5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,

II. 1   Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen

I. 1.3 Personalwesen, Lernziele a und b,

I. 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f,

I. 2.4 Leistungen, Lernziele f und g,

I. 4.2 Umgang mit Konflikten,

I. 5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

I. 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,

I. 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e,

I. 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,

I. 3    Informationsverarbeitung und Datenschutz,

I. 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,

I. 5    Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,

I. 6    Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken,

II. 1    Versicherungsverhältnisse,

II. 2    Mitgliedschaft,

II. 3    Finanzierung,

II. 4    Leistungen

fortzuführen.


1) Abschnitt II.

2) Abschnitt I.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)