Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht
im übrigen Bundesgebiet geltende Recht
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT Angleichung der Reichsversicherungsordnung und des Reichsknappschaftsgesetzes sowie Änderung des Saarknappschaftsgesetzes Erster Titel: Angleichung der Reichsversicherungsordnung§ 1 Zweiter Titel: Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes und Änderung des Saarknappschaftsgesetzes§§ 2 und 3 Dritter Titel: Übergangsvorschriften§§ 4 bis 17ZWEITER ABSCHNITT Angleichung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts Erster Titel: Einführung des Fremdrentengesetzes§ 18 Zweiter Titel: Einführung der Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes§ 19 Dritter Titel: Einführung und Änderung weiterer sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften§§ 20 bis 22 Vierter Titel: Übergangsvorschriften§§ 26 bis 32DRITTER ABSCHNITT Schlußvorschriften§§ 34 und 35
Erster Abschnitt Angleichung der Reichsversicherungsordnung
und des Reichsknappschaftsgesetzes sowie Änderung des Saarknappschaftsgesetzes
Erster Titel Angleichung der Reichsversicherungsordnung
§ 1
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das Zweite und Fünfte Buch der Reichsversicherungsordnung sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften gelten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung.
Zweiter Titel Angleichung des Reichsknappschaftsgesetzes
und Änderung des Saarknappschaftsgesetzes
§ 2
Der Vierte Abschnitt des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 17 und 18, der II. Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Reichsknappschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 123 und 124 und der § 155 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften treten im Saarland in der im übrigen Bundesgebiet geltenden Fassung in Kraft.
§ 3
Das Saarknappschaftsgesetz vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099, 1379), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 749 vom 19. Dezember 1961 (Amtsblatt des Saarlandes 1962 S. 231), wird wie folgt geändert und ergänzt:
§§ 11 bis 15 werden gestrichen.
§ 16 wird wie folgt geändert: ...
In § 19 Abs. 1 werden die Worte "in der in § 16 Abs. 4 festgesetzten Höhe" durch die Worte "in der im übrigen Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes jeweils festgesetzten Höhe" ersetzt.
§ 20 erhält folgende Fassung: "§ 20 Der Rentner erhält die Leistungen der Krankenversicherung nach den Vorschriften des Reichsknappschaftsgesetzes und den Bestimmungen der Satzung; jedoch wird Krankengeld, soweit sich aus § 183 der Reichsversicherungsordnung nichts anderes ergibt, nicht gewährt."
§ 22 erhält folgende Fassung: ...
§§ 24 und 72 bis 76 werden gestrichen.
Dritter Titel Übergangsvorschriften
§ 4
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§ 5
Rentenbezieher, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland in der Fassung des Gesetzes Nr. 112 vom 30. Juni 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 676 vom 27. Juni 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1073), versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig, solange sie Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten beziehen. Voraussetzung der Versicherung nach Satz 1 ist, daß die Rentenbezieher nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versichert sind.
§ 6
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts wegen eines Antrags auf Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, aber die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung nicht erfüllen, gelten nach diesen Vorschriften als versicherungspflichtig bis zum Ablauf des Monats, in dem ihnen eine Rente bewilligt oder die Ablehnung des Antrags auf Rente endgültig geworden ist oder sie den Antrag zurückgenommen haben. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 381 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung gelten nicht.
(2) Endet die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Satz 1, so können diese Personen die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben. Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht anzuzeigen.
§ 7
(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen des Bezugs einer Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur wegen eines Antrags auf Rente aus der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland versicherungspflichtig sind, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung freiwillig versichert waren oder das Recht auf freiwillige Weiterversicherung hatten oder wenn sie das Recht auf freiwillige Weiterversicherung nach der Antragstellung erworben haben. Die freiwillige Weiterversicherung ist der Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzuzeigen.
§ 8
§ 7 gilt entsprechend für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nur eine Leistung nach § 5 des Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) beziehen oder beantragt haben. Personen, denen auf Grund des Zweiten Abschnitts eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird, werden die vom Inkrafttreten dieses Abschnitts bis zur Zustellung des Rentenbescheids entrichteten Beiträge zurückgezahlt, wenn sie nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 der Reichsversicherungsordnung oder nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 16 Abs. 1 des Saarknappschaftsgesetzes versichert sind.
§ 9
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.
§ 10
(1) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller versichert sind oder ihre Versicherung nach § 6 freiwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags in einem Betriebe beschäftigt waren, für dessen versicherungspflichtige Beschäftigte bei Inkrafttreten dieses Abschnitts eine Land-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse zuständig ist, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod in einem solchen Betrieb beschäftigt war.
(2) Personen, die auch nach Inkrafttreten dieses Abschnitts als Rentner oder Rentenantragsteller versichert sind oder die Versicherung nach § 6 freiwillig fortgesetzt haben und die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags einer Ersatzkasse angehört haben oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatten, können die Mitgliedschaft bei dieser Kasse binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts beantragen. Dies gilt für Hinterbliebene, wenn der Verstorbene, von dem sie ihre Rentenberechtigung ableiten, zuletzt vor der Stellung seines Rentenantrags oder bei seinem Tod einer Ersatzkasse angehört oder auf Grund des im Saarland bis zum 31. März 1960 in der Sozialversicherung geltenden Organisationsrechts die Mitgliedschaft zu einer Ersatzkasse verloren hatte.
(3) Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt mit dem ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendervierteljahres.
§ 11
(1) Ist eine Sterbegeldzusatzversicherung nach § 2 Nr. 5 des Gesetzes Nr. 332 über weitere Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner im Saarland vom 13. Juni 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 694) weggefallen, so gewährt die Kasse, an die zuletzt Beiträge für diese Sterbegeldzusatzversicherung gezahlt worden sind, beim Tod des Versicherten einen Abgeltungsbetrag von 10 Deutsche Mark, beim Tod eines Angehörigen einen Abgeltungsbetrag von 5 Deutsche Mark für je zwölf zur Sterbegeldzusatzversicherung gezahlte Monatsbeiträge; § 203 der Reichsversicherungsordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Sterbegeldzusatzversicherung nach § 5 Abs. 5 des Auswirkungsgesetzes vom 26. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 200) weitergeführt worden ist.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die ihren Wohnort nach dem 30. April 1959 aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Saarland in das Saarland verlegt haben oder verlegen und bis zu ihrem Zuzug in das Saarland eine Sterbegeldzusatzversicherung nach Artikel 2 § 10 des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) weitergeführt haben; die Summe der Abgeltungsbeträge darf jedoch nicht höher sein als das Zusatzsterbegeld, das bei Weiterführung der Sterbegeldzusatzversicherung zu zahlen gewesen wäre.
§ 12
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§ 13
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 5 bis 10 erlassen.
§ 14
(1) Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts aus der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ausscheiden und für die die §§ 6 bis 8 nicht gelten, können die Versicherung freiwillig fortsetzen, wenn sie dies dem Träger der Krankenversicherung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abschnitts anzeigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Diätschülerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem Erlaß über die Krankenversicherung der Krankenpflegepersonen und Hilfskräfte in der Gesundheitspflege während der Ausbildung vom 1. Oktober 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 704) als Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland gelten.
§ 15
Personen, die mit dem Inkrafttreten dieses Abschnitts in der Krankenversicherung versicherungspflichtig werden und auf Grund eines privaten Versicherungsvertrags gegen Krankheit versichert sind, können den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem sie den Beginn der Pflichtversicherung nachweisen.
§ 16
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§ 17
(1) Eine Leistung, auf die bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach dem bis zu diesem Zeitpunkt im Saarland geltenden Recht ein Anspruch besteht, der nach dem in den §§ 1, 2 und 4 genannten Recht ganz oder teilweise nicht gegeben ist, wird auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Abschnitts gewährt, wenn und solange die nach bisherigem Recht erforderlichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der der Saarknappschaft nach § 16 Abs. 4 des Saarknappschaftsgesetzes von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu erstattende laufende Monatsbeitrag wird für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis zum Inkrafttreten dieses Abschnitts auf 22 Deutsche Mark festgesetzt.
Zweiter Abschnitt Angleichung des Fremdrenten- und
Auslandsrentenrechts
Erster Titel Einführung des Fremdrentengesetzes
§ 18
Das Fremdrentengesetz in der Fassung des Artikels 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten- Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93) wird im Saarland mit der Maßgabe eingeführt, daß in § 16 Satz 2 nach den Worten "am 1. März 1957" und in § 20 Abs. 4 Satz 1 nach den Worten "nach den jeweils" die Worte "außerhalb des Saarlandes" eingefügt werden.
Zweiter Titel Einführung der Art 2 bis 6
des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
§ 19
Artikel 2 bis 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes werden im Saarland mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen eingeführt:
Artikel 5 gilt nicht.
In Artikel 6 § 2 Satz 3 werden die Worte "31. Dezember 1961" ersetzt durch die Worte "31. Dezember 1964".
In Artikel 6 § 3 werden die Worte "Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz" ersetzt durch die Worte "Gesetz Nr. 345 über eine besondere Fürsorge für Versicherte im Zusammenhang mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520)".
Artikel 6 § 4 gilt in folgender Fassung: "§ 4 (1) Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind auf Personen, die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten der in §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes genannten Art zurückgelegt haben und vom übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes in das Saarland zugezogen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn für die genannten Personen die Antragsfrist des Artikels 6 § 4 Satz 2 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgebiet außerhalb des Saarlandes geltenden Fassung im Zeitpunkt des Zuzugs in das Saarland bereits abgelaufen war."
Artikel 6 § 6 Abs. 1 bis 3 gilt in folgender Fassung: "(1) Renten, die auf Versicherungsfällen beruhen, die vor dem 1. Januar 1959, aber nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind und vor der Verkündung dieses Gesetzes festgestellt waren, sind für Bezugszeiten vom Rentenbeginn an nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes nach dem für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1956 im Saarland geltenden Recht festzustellen; das Gesetz Nr. 345 findet keine Anwendung. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind; Artikel 2 § 24 Abs. 1 bis 4 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) findet Anwendung. (2) Die Umstellung der Renten, die auf Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957 beruhen, ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 erneut vorzunehmen; der Ermittlung des Steigerungsbetrags für die nach §§ 15 und 16 des Fremdrentengesetzes gleichstehenden Zeiten sind in entsprechender Anwendung der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes die Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz zugrunde zu legen. § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes findet Anwendung. Soweit nach dem Fremdrentengesetz über das bisherige Recht hinaus Zeiten anrechnungsfähig sind, sind diese Zeiten zusätzlich zu berücksichtigen. Artikel 2 § 36 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) und Artikel 2 § 35 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) finden Anwendung; als bisheriger monatlicher Zahlbetrag ist der Betrag zugrunde zu legen, der bei der ersten Umstellung der Ermittlung des Sonderzuschusses zugrunde gelegt worden ist. Eine erneute Umstellung der Waisenrenten findet nicht statt. (3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 ist
der neue Steigerungsbetrag von Renten, die in Mark festgestellt sind, nach dem vor Einführung des Franken im Jahre 1947 im Saarland geltenden Recht in Mark zu ermitteln und nach dem bis zum 31. Dezember 1956 dort geltenden Recht in Franken umzurechnen. Bei der Ermittlung des neuen Steigerungsbetrags in Mark sind für Zeiten vor dem 1. Januar 1913, die der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, folgende Steigerungsbeträge zu berücksichtigen:
Gehalts- oder BeitragsklasseJährlicher Steigerungsbetrag in MarkA0,35B0,61C0,87D1,13E1,39
der neue Steigerungsbetrag von Renten, die in Franken festgestellt sind, in der Weise zu ermitteln, daß
aa) der in den Tabellen der Anlagen 5 und 7 zum Fremdrentengesetz für Zeiten nach dem 19. November 1947 und der in den Tabellen der Anlagen 9 und 11 zum Fremdrentengesetz für Zeiten nach dem 30. November 1947 in Mark angegebene Entgelt in Franken umzurechnen ist. Die Umrechnung erfolgt dadurch, daß der für das einzelne Kalenderjahr zuzuordnende Entgelt durch den für dasselbe Kalenderjahr bestimmten Wert der Tabelle der Anlage 2a zu § 1255 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 oder der Tabelle der Anlage 2a zu § 32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 geteilt wird; hierbei sind die für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 im Saarland geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Artikel 2 § 54a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 591 und Artikel 2 § 53a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes Nr. 590 finden für Fremdrentenzeiten keine Anwendung;
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