Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1994-04-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 3
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Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes§ 2Betroffener Personenkreis§ 3Zuständigkeit§ 3aGeheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte§ 4Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz§ 5Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse§ 6Rechte der an der Sicherheitsüberprüfung beteiligten PersonenZweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen§ 7Arten der Sicherheitsüberprüfung§ 8Einfache Sicherheitsüberprüfung§ 9Erweiterte Sicherheitsüberprüfung§ 10Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen§ 11Datenerhebung§ 12Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, ÜberprüfungszeitraumDritter Abschnitt Verfahren§ 13Sicherheitserklärung§ 14Abschluss der Sicherheitsüberprüfung§ 15Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit§ 15aUnterrichtung durch die personalverwaltende Stelle§ 15bDurchgängige Anzeigepflicht§ 16Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung§ 17Aktualisierung und WiederholungsüberprüfungVierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung§ 18Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte§ 19Aufbewahrung und Vernichtung der Unterlagen§ 20Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateisystemen§ 21Übermittlung und Zweckbindung§ 22Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten§ 23Auskunft über gespeicherte personenbezogene DatenFünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nichtöffentlichen Bereich§ 24Anwendungsbereich§ 25Zuständigkeit§ 25aMeldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen§ 26Sicherheitserklärung§ 27Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse§ 27aEinsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle§ 28Aktualisierung§ 29Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse§ 30Sicherheitsakte der nichtöffentlichen Stelle§ 31Datenverarbeitung in DateisystemenSechster Abschnitt Reisebeschränkungen, Sicherheitsüberprüfungen auf Antrag ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften§ 32Reisebeschränkungen§ 33Sicherheitsüberprüfung auf Antrag ausländischer Dienststellen§ 34Verordnungsermächtigung§ 35Allgemeine Verwaltungsvorschriften§ 36Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes§ 36aUnabhängige Datenschutzkontrolle§ 37Strafvorschriften§ 38Bußgeldvorschriften§ 39Übergangsvorschrift

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung), sowie den Schutz von Verschlusssachen.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

1.

Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM ODER VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

2.

Zugang zu Verschlusssachen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

3.

in einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes oder in einem Teil von ihr tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde zum VS-Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis der Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 8 oder 9 erklärt worden ist,

4.

in einer öffentlichen Stelle, der Aufgaben der Bearbeitung von Personalangelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Nachrichtendienstes des Bundes übertragen worden sind, Zugang zu personenbezogenen Daten dieser Personen hat oder sich verschaffen kann, aus denen Rückschlüsse auf die Zugehörigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem Nachrichtendienst des Bundes gezogen werden können; dies gilt nicht für das Bundesministerium der Verteidigung,

5.

nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird.

(3) Verpflichten sich Stellen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Stellen anderer Staaten durch Übereinkünfte, bei Personen, die Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Staaten haben oder sich verschaffen können, zuvor Sicherheitsüberprüfungen nach deutschem Recht durchzuführen, ist in diesen Übereinkünften festzulegen, welche Geheimhaltungsgrade des Vertragspartners Geheimhaltungsgraden nach diesem Gesetz vergleichbar sind. Derartige Festlegungen müssen sich im Rahmen der Bewertungen dieses Gesetzes halten und insbesondere den Maßstäben des § 4 entsprechen.

(4) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung oder wer innerhalb einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung ("Militärischer Sicherheitsbereich") beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen sicherzustellen.

(5) Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

1.

deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder

2.

die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung auf Grund

1.

fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder

2.

der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung

erheblich gefährden kann. Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Schutzgüter ausgeht.

§ 2 Betroffener Personenkreis

(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) zu erteilen. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden.

(1a) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn

1.

für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Überprüfung abgeschlossen wurde, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt worden ist, oder

2.

dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für

a)

eine Einrichtung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder

b)

eine Anlage nach § 4 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes.

Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 trifft im öffentlichen Bereich die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle und im nichtöffentlichen Bereich die nach § 25 Absatz 3 zuständige Stelle. Die nach Satz 2 zuständige Stelle bestimmt die im Fall von Satz 1 Nummer 2 zum Schutz der Verschlusssachen, der sicherheitsempfindlichen Stelle oder der Anlagen nach § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes erforderlichen Maßnahmen.

(2) In die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 oder nach § 10 soll einbezogen werden:

1.

die volljährige Ehegattin oder der volljährige Ehegatte der betroffenen Person,

2.

die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der betroffenen Person oder

3.

die volljährige Partnerin oder der volljährige Partner, mit der oder dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährtin oder Lebensgefährte).

Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Die Einbeziehung bedarf der Zustimmung dieser Person. Die Zustimmung ist schriftlich oder nach Maßgabe von § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erteilen. Sofern die Person im Sinne des Satzes 1 in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird, ist sie mitbetroffene Person. Geht die betroffene Person die Ehe während oder nach der Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die auf Dauer angelegte Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung, so hat die betroffene Person die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten. Das gleiche gilt, wenn die Volljährigkeit der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten während oder nach der Sicherheitsüberprüfung eintritt.

(3) Eine Sicherheitsüberprüfung ist nicht durchzuführen für

1.

die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

1a. die in der Bundesrepublik Deutschland gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,

2.

Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,

3.

ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 ausüben sollen; Regelungen über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen bleiben unberührt.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 2 genannten Personen erhalten den Zugang zu Verschlusssachen kraft Amtes.

§ 3 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

1.

die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will,

2.

das Bundesministerium des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde für deutsche Staatsangehörige, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen und Stellen betraut werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,

3.

die politische Partei nach Artikel 21 des Grundgesetzes, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb der Partei oder ihrer Stiftung betrauen will,

4.

die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes, die eine Verschlusssache an eine nichtöffentliche Stelle weitergeben will, für eine betroffene Person dieser nichtöffentlichen Stelle, sofern sich die Zuständigkeit nicht nach dem Fünften Abschnitt richtet,

5.

bei der Durchführung von Bauangelegenheiten des Bundes im Wege der Organleihe

a)

im zivilen Bereich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,

b)

im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die nutzende Verwaltung,

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 4 kann die oberste Bundesbehörde für ihren jeweiligen Geschäftsbereich abweichende Regelungen treffen. Ist eine andere Bundesbehörde als die Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, nach Satz 1 Nummer 1 oder 5 zuständige Stelle, obliegt es der Bundesbehörde, die die Liegenschaft nutzt oder nutzen soll, die sicherheitsempfindliche Tätigkeit festzustellen und im Bedarfsfall die Art der Sicherheitsüberprüfung festzulegen.

(1a) In der zuständigen Stelle sind die Aufgaben der die Sicherheitsakten führenden Stelle von einer von der Personalverwaltung, der oder dem Beauftragten für den Datenschutz und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Personen, die an Personalmaßnahmen beteiligt sind, dürfen nicht in dieser Stelle tätig sein.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des MAD-Gesetzes, soweit nicht in Rechtsvorschriften über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder in völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Militärische Abschirmdienst sind jeweils zugleich zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung und mitwirkende Behörde für

1.

Bewerberinnen und Bewerber bei dem jeweiligen Nachrichtendienst sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Nachrichtendienstes und

2.

andere betroffene Personen, wenn diese mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 bei dem oder für den jeweiligen Nachrichtendienst betraut werden sollen.

Sie wenden hierbei die Vorschriften dieses Gesetzes an. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, sofern der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz oder der Militärische Abschirmdienst ihre jeweils alleinige Zuständigkeit nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für entbehrlich halten. Die Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes können Personen nach Satz 1 Nummer 2 den Personen nach Satz 1 Nummer 1 gleichstellen, wenn dies nach Art oder Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Personen nach Satz 1 Nummer 2 sachlich erforderlich erscheint.

§ 3a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

(1) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 für den Bereich des Geheimschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Geheimschutzbeauftragte oder einen Geheimschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Soweit eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter nicht bestellt wird, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die oder der Geheimschutzbeauftragte sorgt in ihrer oder seiner Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes für die Durchführung dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Regelungen.

(2) Die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes zuständigen Stellen sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sabotageschutzbeauftragte oder einen Sabotageschutzbeauftragten sowie eine zur Vertretung berechtigte Person bestellen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung trifft für seinen Geschäftsbereich die organisatorischen Maßnahmen zur Einrichtung von Geheimschutzbeauftragten und Sabotageschutzbeauftragten.

(4) Die näheren Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten und der Sabotageschutzbeauftragten regeln die allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 35.

§ 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung beim materiellen Geheimschutz

(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können auch Produkte und die dazugehörenden Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen sein (Kryptomittel). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.

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