Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Eingangsformel
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.
(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.
§ 2 Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen Praxis erworben wurden, vertieft und ergänzt werden.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Tauchers wahrzunehmen:
Bedienen, Warten und Einsatz der Druckluft-Tauchgeräte,
Bedienen, Warten und Einsatz der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser,
Durchführen von Arbeiten unter Wasser,
Beachten und Einhalten der Vorschriften über Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz bei Taucherarbeiten; Gewährleisten der Arbeitssicherheit.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin".
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine wenigstens vierjährige Berufspraxis und
danach eine mindestens zweijährige betriebliche Praxis in einem Tauchunternehmen und
die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang gemäß § 4 und
den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze der Deutschen Lebensrettungs-Gesellschaft oder vergleichbare Leistungen nachweist.
Die betriebliche Praxis gemäß Nummer 2 muss der beruflichen Fortbildung zum "Geprüften Taucher"/zur "Geprüften Taucherin" dienlich sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 haben.
(2) Außerdem ist durch eine gültige Bescheinigung nachzuweisen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Durchführung von Taucherarbeiten bestehen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges
(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.
(2) Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden. In ihm werden die in der Anlage 3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
(3) Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben. Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen. Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach § 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestanden hat. Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden. Es sind die in der Anlage 2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
§ 5 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
einen fachtheoretischen Teil und
einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 6 Fachtheoretischer Teil
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
Gerätekunde,
Arbeitskunde,
Tauchermedizinische Grundkenntnisse,
Rechtsvorschriften,
Fachrechnen und Fachzeichnen.
(2) Im Prüfungsbereich "Gerätekunde" können geprüft werden:
Aufbau und Wirkungsweise von Druckluft-Tauchgeräten,
Verwendung, Bedienung, Wartung und Lagerung von Druckluft-Tauchgeräten, Druckluftversorgungsanlagen, Tauchgerätezubehör und Tauchhilfseinrichtungen sowie Druckkammern.
(3) Im Prüfungsbereich "Arbeitskunde" können geprüft werden:
die Arbeitsvorbereitungen für Taucheinsätze,
das Tauchen mit unterschiedlichen Tauchgeräten und die Ausführung von Taucherarbeiten,
die Arbeitsverfahren unter Wasser, insbesondere Schneid-, Schweiß-, Such-, Hebe- und Bergungsarbeiten,
Kommunikationsverfahren in der Tauchergruppe.
(4) Im Prüfungsbereich "Tauchermedizinische Grundkenntnisse" können geprüft werden:
Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie und Physik zum Verständnis tauchermedizinischer Vorgänge,
Kenntnisse über Gesundheitsrisiken bei Taucherarbeiten einschließlich der erforderlichen Gegenmaßnahmen.
(5) Im Prüfungsbereich "Rechtsvorschriften" können geprüft werden: Kenntnis der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Gesetze und Verordnungen sowie der Regeln für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
(6) Im Prüfungsbereich "Fachrechnen und Fachzeichnen" können geprüft werden:
Grundkenntnisse in Physik,
Grundkenntnisse in Festigkeitslehre,
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen,
Anfertigung einfacher technischer Skizzen und
Lesen einfacher technischer Zeichnungen.
(7) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(8) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel sechs Zeitstunden nicht überschreiten und besteht je Prüfungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von mindestens einer Zeitstunde Dauer.
(9) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsbereich durchzuführen und dauert je Prüfungsbereich und zu prüfende Person in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen.
(10) Der Prüfungsausschuss kann abweichend von Absatz 9 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsbereichen gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
§ 7 Fachpraktischer Teil
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Handlungsbereichen zu prüfen:
Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte,
Durchführung von Taucherarbeiten.
(2) Im Handlungsbereich "Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte" können geprüft werden:
Bedienen und Warten von autonomen und schlauchversorgten Tauchgeräten,
Bedienen, Warten und Einsatzmöglichkeiten der Anlagen und Geräte für das Arbeiten unter Wasser.
(3) Im Handlungsbereich "Durchführung von Taucherarbeiten" können geprüft werden:
Schweißen und Schneiden,
Betonieren und Schalungsarbeiten,
Spülarbeiten,
Messen, Durchführen von Video-, Foto- und Ultraschallaufnahmen,
Hebearbeiten,
Montieren,
Suchen,
Abdichten,
Konservieren und Reinigen.
(4) Die Prüfung im fachpraktischen Teil ist in Form von praktischen Arbeiten durchzuführen. Dabei ist in der Prüfung sowohl das autonome als auch das schlauchversorgte Tauchverfahren anzuwenden. Die Dauer der Prüfung soll in der Regel drei Zeitstunden je zu prüfende Person nicht überschreiten und mindestens eine Zeitstunde je Handlungsbereich betragen.
§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(1) Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 9 und 10 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(2) Auf den Fortbildungsgang werden bei öffentlichen Institutionen innerhalb der letzten fünf Jahre absolvierte Bildungsmaßnahmen angerechnet, die den Anforderungen der Anlagen 3 und 4 entsprechen.
§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im „Fachtheoretischen Teil“ sind als Prüfungsleistungen die schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsbereich nach § 6 Absatz 1 zu bewerten. Ist in einem Prüfungsbereich auch eine mündliche Prüfung nach § 6 Absatz 9 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsbereichs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfung berechnet.
(3) Im „Fachpraktischen Teil“ sind die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen „Handhabung der Tauch- und Arbeitsgeräte“ und „Durchführung von Taucherarbeiten“ nach § 7 Absatz 1 zu bewerten.
§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
in jedem Prüfungsbereich des „Fachtheoretischen Teils“ und
in beiden Handlungsbereichen des „Fachpraktischen Teils“.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die Bewertungen für die Prüfungsfächer des fachtheoretischen Teils, in denen auch eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil“ und für die beiden Prüfungsleistungen im „Fachpraktischen Teil“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im „Fachtheoretischen Teil“ und den Bewertungen für die Prüfungsleistungen im „Fachpraktischen Teil“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 11 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 10 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 8 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
über den erworbenen Abschluss oder
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 12 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende Person von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Es wird dann das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewertet.
§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Taucherprüfung nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen. § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 Satz 2 am 1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher vom 8. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1936) außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 9 und 10)Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2214 - 2215)
PunkteNoteals DezimalzahlNote in WortenDefinition
1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 991,1
96 und 971,2
94 und 951,3
92 und 931,4
911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 862,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 762,8
742,9
72 und 733,0
713,1
703,2
68 und 693,3
673,4
65 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 643,6
623,7
60 und 613,8
58 und 593,9
56 und 574,0
554,1
53 und 544,2
51 und 524,3
504,4
48 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 474,6
44 und 454,7
42 und 434,8
40 und 414,9
38 und 395,0
36 und 375,1
34 und 355,2
32 und 335,3
30 und 315,4
25 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 245,6
15 bis 195,7
10 bis 145,8
5 bis 95,9
0 bis 46,0
Anlage 2 (zu § 11)Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2215)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
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