Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2025-02-27
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

(1) Dieses Gesetz gilt auch für die Umsetzung von CORSIA. Für die Berichts- und Überwachungspflichten sind die Vorgaben eines nach Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts sowie nach Teil A Abschnitt 4 des Anhangs dieses Gesetzes maßgeblich. § 31 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde prüft die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu berichtenden Emissionen und unterrichtet den Luftfahrzeugbetreiber bis zum Ablauf des 30. November jeden Jahres über seine Kompensationspflicht für das vorangegangene Kalenderjahr nach den Vorgaben des Artikels 12 Absatz 6 der EU-Emissionshandelsrichtlinie. Die Kompensationspflicht nach Satz 1 gilt auch für internationale Flüge

1.

zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie

2.

zwischen Flugplätzen in überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten sowie Flugplätzen in Staaten gemäß Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie.

(3) Die zuständige Behörde setzt die Gesamtmenge an zu löschenden Einheiten fest und teilt dem Luftfahrzeugbetreiber diese Gesamtmenge bis zum Ablauf des 30. November des Jahres, das auf das letzte Jahr des betreffenden CORSIA-Verpflichtungszeitraums folgt, mit. CORSIA-Verpflichtungszeiträume sind die Jahre 2021 bis 2023, 2024 bis 2026, 2027 bis 2029, 2030 bis 2032 und 2033 bis 2035. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2021 bis 2023 bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 und für die Emissionen im Verpflichtungszeitraum 2024 bis 2026 bis zum Ablauf des 31. Januar 2028 die von der zuständigen Behörde mitgeteilte Menge an Einheiten zu löschen.

(4) Der Luftfahrzeugbetreiber kann die Löschungspflicht nach Absatz 3 Satz 3 nur erfüllen durch die Verwendung von Einheiten, die

1.

den Anforderungen nach Artikel 11a Absatz 1 bis 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie entsprechen oder

2.

in den nach Artikel 11a Absatz 8 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.

§ 34 Veröffentlichung von Daten

Sofern die zuständige Behörde auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers feststellt, dass die Veröffentlichung von Daten nach Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b der EU-Emissionshandelsrichtlinie seinem geschäftlichen Interesse schadet, kann die zuständige Behörde bei der Europäischen Kommission beantragen, diese Daten nicht auf Ebene der Luftfahrzeugbetreiber, sondern auf einer höheren Aggregationsebene zu veröffentlichen. Antragsberechtigt im Sinne von Satz 1 sind Luftfahrzeugbetreiber, die nur auf einer sehr begrenzten Zahl von Flugplatzpaaren oder in einer sehr begrenzten Zahl von Staatenpaaren tätig sind.

§ 35 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Luftverkehr

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Luftverkehr zur Konkretisierung der Regelungen dieses Unterabschnitts Einzelheiten für Luftfahrzeugbetreiber zu regeln, insbesondere

1.

zu der Antragstellung zur Zuteilung von Berechtigungen, der Ermittlung der Zuteilung von Berechtigungen, der Ausgabe von Berechtigungen, der Berichterstattung über förderfähige Flugkraftstoffe und der Verifizierung von förderfähigen Flugkraftstoffen;

2.

für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Jahre 2024 und 2025;

3.

zur Ermittlung von Nicht-CO2-Effekten und zur Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte des Luftverkehrs sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben;

4.

zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach CORSIA, zur Verifizierung der berichteten Angaben sowie zur Kompensationspflicht nach CORSIA;

5.

zur Regelung und Anwendung eines gegenüber § 31 Absatz 3 vereinfachten Verfahrens auf nichtgewerbliche Luftfahrzeugbetreiber, solange solche Verfahren nicht weniger genau sind als das Instrument für Kleinemittenten;

6.

zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.

Unterabschnitt 3 Seeverkehr

§ 36 Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit

(1) Dieses Gesetz gilt nur für Seeverkehrstätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs von Schifffahrtsunternehmen, die auf Grundlage der nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet sind oder für die die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 3gf Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie der zuständige Verwaltungsmitgliedstaat ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 47 auch für Seeverkehrstätigkeiten von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat registriert sind.

(3) Sofern das Schifffahrtsunternehmen seine Tätigkeit ändert oder in einem anderen Staat registriert wird, bleibt die Zuständigkeit der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 zuständigen Behörde bestehen, bis ein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 3gf Absatz 2 der EU-Emissionshandelsrichtlinie eine abweichende Zuordnung vornimmt.

§ 37 Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen

(1) Die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung von Schifffahrtsunternehmen richten sich nach Kapitel II der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit der Maßgabe, dass

1.

Emissionsberichte nach Artikel 11 Absatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung und

2.

aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Artikel 11a Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung

jeweils bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen sind.

(2) Die Angaben zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 müssen nach Maßgabe der Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften in Kapitel III der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung verifiziert worden sein.

(3) Für die Abgabeverpflichtung des Schifffahrtsunternehmens nach § 7 Absatz 1 sind die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene nach Absatz 1 Nummer 2 maßgeblich.

§ 38 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten

(1) Tritt eine der in Artikel 7 Absatz 2 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung genannten Situationen ein, ist das Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 4 Satz 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung einen geänderten Überwachungsplan bei der zuständigen Behörde einzureichen, sobald es von der Prüfstelle eine Mitteilung über die Konformität erhalten hat. Die Genehmigung des geänderten Überwachungsplans erfolgt durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

(2) Während eines Berichtszeitraums überwacht das Schifffahrtsunternehmen die einschlägigen Parameter gemäß Kapitel II Abschnitt 1 bis 3 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

§ 39 Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens

Sofern die Rechte und Pflichten, die eine endgültige Verantwortung für den Ankauf des Brennstoffs oder den Betrieb des Schiffes oder beides begründen, gemäß einer vertraglichen Vereinbarung von dem Schifffahrtsunternehmen auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden, hat das Schifffahrtsunternehmen gegen diese andere natürliche oder juristische Person einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sich aus der Abgabeverpflichtung nach § 7 ergeben. Die Pflichten des Schifffahrtsunternehmens nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

§ 40 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich Seeverkehr zu regeln:

1.

Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;

2.

Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;

3.

Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;

4.

Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;

5.

Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;

6.

Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;

7.

Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;

8.

Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.

Unterabschnitt 4 Brennstoffemissionshandel

§ 41 Emissionsgenehmigung für Verantwortliche

(1) Verantwortliche müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde beantragen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen die Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 spätestens bis zum Ablauf des Tages der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Verantwortliche hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen:

1.

Name und Anschrift des Verantwortlichen,

2.

eine Beschreibung der Tätigkeit, in deren Rahmen Brennstoffe in Verkehr gebracht werden,

3.

eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,

4.

eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,

5.

eine Beschreibung der vorgesehenen Endverwendung oder Endverwendungen der in Verkehr gebrachten Brennstoffe und

6.

eine nichttechnische Zusammenfassung der Angaben unter den Nummern 1 bis 5.

Die zuständige Behörde ist befugt, die Angaben nach Satz 4 zu dem in Satz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die übermittelten Daten sind durch die zuständige Behörde nach Erfüllung der in Absatz 2 und § 4 Absatz 3 genannten Aufgaben im Einzelfall unverzüglich zu löschen.

(2) Die Emissionsgenehmigung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen feststellt, dass der Verantwortliche gewährleisten kann, seinen Verpflichtungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 nachzukommen. Die Voraussetzung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Verantwortliche einen Überwachungsplan vorgelegt hat, der den Anforderungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 4 entspricht.

(3) Die Emissionsgenehmigung enthält folgende Angaben:

1.

Name und Anschrift des Verantwortlichen,

2.

eine Bezeichnung der von dem Verantwortlichen in Verkehr gebrachten Brennstoffe,

3.

eine Beschreibung der Art und Weise des Inverkehrbringens der Brennstoffe,

4.

die Feststellung der Pflicht zur Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe der nach § 5 Absatz 2 verifizierten Gesamtemissionen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr innerhalb der Frist nach § 7 Absatz 2.

(4) Bis zur Erteilung einer Emissionsgenehmigung gilt für Verantwortliche, die zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 vom Anwendungsbereich des Brennstoffemissionshandelsgesetzes erfasst sind, der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verbindung mit § 3 der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868) in der jeweils geltenden Fassung genehmigte Überwachungsplan als Emissionsgenehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Satz 1 ist nur bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Emissionsgenehmigung anwendbar. Sofern der Verantwortliche innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 keinen Antrag stellt, ist Satz 1 nur bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 anwendbar.

§ 42 Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans

(1) Für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025 haben Verantwortliche den Überwachungsplan innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Die zuständige Behörde macht die Frist nach Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des dritten vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 endenden Kalendermonats im Bundesanzeiger bekannt. Verantwortliche, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 erstmals der Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 unterliegen, müssen den Überwachungsplan unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des ersten auf den Tag der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 1 und 2 des Anhangs folgenden Kalendermonats bei der zuständigen Behörde beantragen.

(2) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Verantwortliche plant, sonstige betriebliche Änderungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung insbesondere nach Artikel 75b Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.

(3) Führen Anpassungen im Rahmen des Überwachungsplans gemäß § 6 Absatz 3 zugleich zu einer Unrichtigkeit der Angaben zur Emissionsgenehmigung gemäß § 41 Absatz 3, so passt die zuständige Behörde die Emissionsgenehmigung von Amts wegen an.

(4) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung des Überwachungsplans gemeinsam mit der Emissionsgenehmigung erteilen.

§ 43 Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung

(1) Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 haben Verantwortliche ab dem Berichtsjahr 2025 die Emissionen für die durch sie in einem Kalenderjahr im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten. Soweit der Überwachungsplan keine Regelungen trifft, haben Verantwortliche die Emissionen nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes zu ermitteln und darüber zu berichten.

(2) Verantwortliche, die im Jahr 2024 eine Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs ausgeübt haben, sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 die Emissionen für die im Kalenderjahr 2024 im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne von Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebrachten Brennstoffe nach Maßgabe von Kapitel VIIa der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 für die Emissionsberichterstattung für das Kalenderjahr 2024 zu berichten.

(3) Verantwortliche haben für die Kalenderjahre 2027 bis 2029 den durchschnittlichen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel gemäß Kapitel IVa der EU-Emissionshandelsrichtlinie im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten, den sie im Vorjahr an Verbraucher weitergegeben haben, bis zum Ablauf des 30. April des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde zu berichten.

(4) Die Anforderungen an die Verifizierung der Berichterstattung des Verantwortlichen bestimmen sich nach Maßgabe der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Verordnung und nach der Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 4.

§ 44 Verordnungsermächtigungen für den Bereich Brennstoffemissionshandel

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Bereich des Brennstoffemissionshandels zu regeln:

1.

Einzelheiten zur Berichterstattung über Emissionen aus dem Kalenderjahr 2024;

2.

Einzelheiten zur Berichterstattung über den an Verbraucher weitergegebenen Anteil der durch den Brennstoffemissionshandel bedingten Kosten;

3.

Einzelheiten zur Nachweispflicht hinsichtlich der Verwendung der in Verkehr gebrachten Brennstoffe;

4.

Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1 und zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung;

5.

Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach den §§ 6 und 42; abweichend von § 6 Absatz 3 können für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden;

6.

Einzelheiten zur Vermeidung von

a)

Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels für Emissionen, die bereits nachweislich Gegenstand der Emissionsberichterstattung waren,

b)

Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach § 5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;

7.

Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos, dass Emissionen berichtet und Emissionszertifikate für Emissionen abgegeben werden, die nicht unter diesen Unterabschnitt fallen;

8.

Maßnahmen zur Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Endverbraucher der Brennstoffe in Fällen, in denen eine solche Doppelzählung oder Abgabe nicht vermieden werden kann;

9.

Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit bezogen auf Unternehmen, die von den durch den Brennstoffemissionshandel im Zusammenhang mit der Abgabe von Emissionszertifikaten bedingten Kosten in besonderer Weise betroffen sind;

10.

Anwendungsbeschränkungen für einzelne der in § 3 Nummer 19 aufgeführten Entstehungstatbestände des Energiesteuergesetzes.

(2) Die Verordnungsermächtigungen in Absatz 1 gelten nicht für Sachverhalte, die in unmittelbar geltenden Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Durchführung der EU-Emissionshandelsrichtlinie abschließend geregelt sind.

Abschnitt 5 Sanktionen

§ 45 Durchsetzung der Berichtspflicht

Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so hat die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos zu verfügen. Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 entsprechenden Bericht vorlegt oder die zuständige Behörde eine Schätzung der Emissionen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 vorgenommen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Luftfahrzeugbetreiber seiner Berichtspflicht nach § 30 nicht nachkommt.

§ 46 Durchsetzung der Abgabepflicht

(1) Kommt ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher seiner Abgabepflicht nach § 7 nicht nach, so setzt die zuständige Behörde für jede emittierte Tonne Kohlendioxidäquivalent, für die der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche keine Berechtigungen oder Emissionszertifikate abgegeben hat, eine Zahlungspflicht von 100 Euro fest. Die Zahlungspflicht erhöht sich entsprechend dem Anstieg des europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012. Von der Festsetzung einer Zahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nach § 7 auf Grund höherer Gewalt nicht nachkommen konnte. Hat der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche über die Emissionen nach § 5 Absatz 1 berichtet, ist die Festsetzung der Zahlungspflicht nur zulässig, soweit die Menge der abgegebenen Berechtigungen oder Emissionszertifikate geringer ist als die Höhe der verifizierten Emissionen im Emissionsbericht.

(2) Soweit ein Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlicher nicht ordnungsgemäß gemäß § 5 Absatz 1 über die durch seine Tätigkeit verursachten Emissionen berichtet hat, schätzt die zuständige Behörde die durch die Tätigkeit verursachten Emissionen entsprechend den Vorgaben der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung und des delegierten Rechtsakts nach Artikel 11a Absatz 4 der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung. Die Schätzung ist Basis für die Verpflichtung nach § 7. Die Schätzung unterbleibt, wenn der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 1 seiner Berichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Der Betreiber, das Schifffahrtsunternehmen oder der Verantwortliche bleibt verpflichtet, die fehlenden Berechtigungen oder Emissionszertifikate bis zum Ablauf des 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Sind die Emissionen nach Absatz 2 Satz 1 geschätzt worden, so sind die Berechtigungen oder Emissionszertifikate nach Maßgabe der erfolgten Schätzung abzugeben.

(4) Die Namen der Betreiber, Schifffahrtsunternehmen oder Verantwortlichen, die gegen die Abgabepflicht nach § 7 verstoßen haben, werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung setzt einen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid voraus.

§ 47 Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen

(1) Erfüllt ein Schifffahrtsunternehmen seine Abgabepflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht und konnte die Einhaltung der Abgabepflicht nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde diesem gegenüber anordnen, dass unter fremder Flagge fahrende Schiffe dieses Schifffahrunternehmens nicht berechtigt sind, deutsche Häfen anzulaufen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2) Wurde eine Ausweisungsanordnung von der zuständigen Behörde oder von einem anderen Mitgliedstaat verhängt, verweigert die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht sämtlichen Schiffen unter fremder Flagge, die der Verantwortung des betroffenen Schifffahrtsunternehmens unterfallen, das Anlaufen deutscher Häfen. Ist von der Ausweisungsanordnung ein Schiff unter deutscher Flagge betroffen und läuft dieses in einen deutschen Hafen ein oder wird es dort angetroffen, hält die zuständige Behörde dieses Schiff bis zur Erfüllung der Abgabepflicht im Hafen fest, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(3) Wird ein unter deutscher Flagge fahrendes Schiff eines Schifffahrtsunternehmens, das seine Abgabeflicht nach § 7 Absatz 1 und 3 für mindestens zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nicht erfüllt hat, in einem deutschen Hafen angetroffen und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde bis zur Erfüllung der Abgabepflicht das Verbot, einen deutschen Hafen zu verlassen (Festhalteanordnung), erlassen, nachdem sie dem betreffenden Schifffahrtsunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Wird eine solche Festhalteanordnung durch einen anderen Mitgliedstaat erlassen, trifft die zuständige Behörde die gleichen Maßnahmen wie im Anschluss an eine Ausweisungsanordnung nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Die zuständige Behörde setzt die Europäische Kommission, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die übrigen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 in Kenntnis. Von den Maßnahmen nach Absatz 1 setzt die zuständige Behörde zudem den betroffenen Flaggenstaat in Kenntnis.

(5) Die Vorschriften für Schiffe in Seenot bleiben unberührt.

§ 48 Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber

(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Behörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbereich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.

(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift die zuständige Behörde die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann sie insbesondere

1.

ein Startverbot verhängen,

2.

ein Einflugverbot verhängen oder

3.

die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.

§ 49 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 30 Satz 1, § 31 Absatz 6 Satz 1 oder § 43 Absatz 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder § 35 Absatz 1 Nummer 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3.

entgegen einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 Antragsangaben nicht richtig oder nicht vollständig macht oder zur Antragstellung erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4.

entgegen § 32 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

5.

entgegen § 33 Absatz 3 Satz 3 die mitgeteilte Menge an Einheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Treibhausgase freisetzt,

2.

entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,

3.

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 einen geänderten Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.

entgegen § 12 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 3, eine dort genannte Handlung nicht gestattet, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

5.

entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6.

entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

7.

entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,

8.

einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

9.

entgegen § 43 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, oder entgegen § 43 Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2776 vom 12. Oktober 2023 (ABl. L, 2023/2776, 14.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen dort genannten Emissionsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.

entgegen Artikel 11a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2849 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften für die Meldung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene (ABl. L, 2023/2849, 15.12.2023) aggregierte Emissionsdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.09.2019, S. 10) einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zum Ablauf des 31. März des jeweiligen Folgejahres erstattet.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 25) geändert worden ist, einen Bericht nach dem 5. März 2025 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Abschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen

§ 50 Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber

(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs sind in Bezug auf die Emissionen des Kalenderjahres 2023 die §§ 1 bis 35 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Anlagenbetreiber, die aufgrund einer Änderung der Tätigkeiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst werden, gelten die Regelungen dieses Gesetzes ab dem 1. Januar 2024.

(3) Für Anlagen, die nach ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung außer für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung nur Biobrennstoffe einsetzen dürfen, ist § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. § 53 bleibt unberührt.

(4) Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Teil A Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 des Anhangs genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 des Anhangs ist Anhang 1 Teil 1 Nummer 1 des Gesetzes in seiner bis zum Ablauf des 5. März 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.

§ 51 Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber

(1) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die in § 50 Absatz 2 genannten Anlagen bemisst sich ab dem 1. Januar 2024 nach den für neue Marktteilnehmer geltenden Regeln nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842.

(2) Zuteilungsentscheidungen für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 bleiben von den Änderungen in Artikel 10a Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie unberührt.

§ 52 Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen

(1) Die Pflichten nach § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 gelten nicht für Betreiber von Anlagen oder Verbrennungseinheiten nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 6 des Anhangs, die als Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen nach

1.

Nummer 8.1.1 oder

2.

Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl

des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 355) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind. Die Betreiber dieser Anlagen haben keinen Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen nach § 23.

(2) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst nicht

1.

Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen

a)

nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von mindestens 1 100 Grad Celsius erreicht sein muss oder

b)

der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.

2.

Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.

§ 53 Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26

Der Betreiber einer Anlage, die

1.

nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 5. März 2025 geltenden Fassung nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst war und

2.

die Voraussetzungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 nicht erfüllt,

ist verpflichtet, zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 26 Absatz 1 gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf der Frist nach § 23 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil die Gesamtemissionsmenge der Anlage in den Jahren 2019 bis 2023 aus dem Einsatz von Biomasse resultiert, die mit dem Emissionsfaktor Null zu bewerten ist.

§ 54 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber

Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.

§ 55 Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten

(1) Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre 2024 bis 2026 nicht als Seeverkehrstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Abweichend von Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 des Anhangs gelten die Treibhausgase Methan und Distickstoffoxid für die Jahre 2024 und 2025 nicht als einbezogene Treibhausgase für Seeverkehrstätigkeiten.

§ 56 Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen Marktentwicklungen

Sofern die Europäische Kommission bis zum Ablauf des 15. Juli 2026 in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Eintritt der Bedingung nach Artikel 30k Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie veröffentlicht, gilt die Verpflichtung nach § 7 Absatz 2 nicht für Emissionen aus Brennstoffen, die vor dem 1. Januar 2028 in Verkehr gebracht worden sind.

Anhang (zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55)Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 70, S. 29 - 33)

Teil A

Emissionshandel für Anlagen, Luft- und Seeverkehr

Abschnitt 1

Grundsätze

1.

Zur Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer in Abschnitt 2 Nummer 2 bis 6, 11, 13, 19 und 22 genannten Anlage oder der Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungseinheiten einer Anlage nach Abschnitt 2 Nummer 1 werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe verbrannt werden. Bei diesen technischen Einheiten handelt es sich insbesondere um alle Arten von Heizkesseln, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, sonstigen Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 Megawatt (MW), Notfackeln zur Anlagenentlastung bei Betriebsstörungen und Notstromaggregate werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ist der Schwellenwert für die Gesamtfeuerungswärmeleistung überschritten, sind alle Einheiten erfasst, in denen Brennstoffe verbrannt werden.

2.

Für die Zuordnung einer Anlage, die sowohl einer Tätigkeit mit einem als Produktionsleistung angegebenen Schwellenwert als auch einer Tätigkeit mit einem als Gesamtfeuerungswärmeleistung angegebenen Schwellenwert zugeordnet werden kann, gilt Folgendes:

a)

Wenn die Anlage sowohl den Schwellenwert der Produktionsleistung als auch den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung erreicht oder überschreitet, so ist die Anlage derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, für die der Schwellenwert als Produktionsleistung angegeben ist.

b)

Wenn die Anlage entweder nur den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung oder nur den Schwellenwert der Produktionsleistung erreicht oder überschreitet, ist sie derjenigen Tätigkeit zuzuordnen, deren Schwellenwert sie erreicht.

3.

Bei den in Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten sind jeweils die in Abschnitt 3 aufgeführten Treibhausgase einbezogen.

Abschnitt 2

Tätigkeiten

1.

Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst;

2.

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

3.

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel;

4.

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer 3 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW;

5.

Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr;

6.

Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;

7.

Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Öl oder Ölerzeugnissen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW;

8.

Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien);

9.

Anlagen zum Rösten, Schmelzen, Sintern oder Pelletieren von Metallerzen;

10.

Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Eisen oder Stahl (primär oder sekundär), mit einer Kapazität von mindestens 2,5 Tonnen je Stunde, einschließlich Stranggießen;

11.

Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierung) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr; die Verarbeitung umfasst insbesondere Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;

12.

Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;

13.

Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von 20 MW oder mehr;

14.

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen;

15.

Anlagen zum Brennen von Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk, gebranntem Magnesit oder gebranntem Dolomit je Tag;

16.

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;

17.

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag;

18.

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;

19.

Anlagen zum Trocknen oder Brennen von Gips oder zur Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen gebranntem Gips oder getrocknetem Sekundärgips je Tag;

20.

Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;

21.

Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag;

22.

Anlagen zur Herstellung von Industrieruß mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen je Tag;

23.

Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure;

24.

Anlagen zur Herstellung von Adipinsäure;

25.

Anlagen zur Herstellung von Glyoxal oder Glyoxylsäure;

26.

Anlagen zur Herstellung von Ammoniak;

27.

Anlagen zur Herstellung von

a)

organischen Grundchemikalien (Alkene und chlorierte Alkene, Alkine, Aromate und alkylierte Aromate, Phenole, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Dicarbonsäuren, Carbonsäureanhydride und Dimethylterephthalat, Epoxide, Vinylacetat, Acrylnitril, Caprolactam und Melamin) oder

b)

Polymeren (Polyethylen, Polypropylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polycarbonate, Polyamide, Polyurethane, Silikone)

28.

Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Synthesegas mit einer Produktionsleistung von mehr als 5 Tonnen je Tag;

29.

Anlagen zur Herstellung von Natriumkarbonat und Natriumhydrogenkarbonat;

30.

Anlagen zur Abscheidung von Treibhausgasen aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 29 zum Zwecke der Beförderung und geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) zugelassenen Speicherstätte;

31.

Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Treibhausgasen zum Zwecke der geologischen Speicherung in einer in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassenen Speicherstätte; sonstige, nicht rohrleitungsgebundene Beförderung von Treibhausgasen zu demselben Zweck;

32.

Speicherstätte zur geologischen Speicherung von Treibhausgasen, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG zugelassen ist;

33.

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch nur, soweit der Vertrag über die Europäische Union in dem Gebiet Anwendung findet; nicht unter diese Tätigkeit fallen:

a)

Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen eines Nichtmitgliedstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in offizieller Mission zu befördern, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist:

aa) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,

bb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende Ministerinnen und Minister;

b)

Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

c)

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

d)

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung durchgeführt werden;

e)

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

f)

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g)

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt;

h)

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm;

i)

Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 50 000 Sitzplätzen pro Jahr;

j)

Flüge, die nicht bereits von den Buchstaben a bis i erfasst sind und von einem Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), sofern

aa) dieser Luftfahrzeugbetreiber innerhalb eines Kalenderjahres jeweils weniger als 243 solcher Flüge in den Zeiträumen Januar bis April, Mai bis August und September bis Dezember durchführt oder

bb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen betragen;

k)

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1 000 Tonnen aufweisen;

l)

Flüge, die von einem Flugplatz in der Schweiz abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;

m)

Flüge, die von einem Flugplatz im Vereinigten Königreich abgehen und auf einem Flugplatz in einem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum enden;

34.

Seeverkehrstätigkeiten nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung mit Ausnahme von Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1a der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung.

Abschnitt 3

Bei den Tätigkeiten nach den Abschnitten 2 und 4 einbezogene Treibhausgase

1.

Kohlendioxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 und bei Tätigkeiten nach Abschnitt 4,

2.

perfluorierte Kohlenwasserstoffe: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 11,

3.

Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 23 bis 25,

4.

Methan und Distickstoffoxid: einbezogen bei Tätigkeiten nach Abschnitt 2 Nummer 34.

Abschnitt 4

Von § 33 erfasste Flüge

Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen in einem nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten, Flüge zwischen der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich und den nach Artikel 25a Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführten Staaten und – für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 6 und 8 und Artikel 28c der EU-Emissionshandelsrichtlinie – alle anderen Flüge zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die

1.

über ein von der Bundesrepublik Deutschland ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen oder in der Bundesrepublik Deutschland registriert sind und

2.

jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen aus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm erzeugen, die Flüge durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage desselben Mitgliedstaats, starten und landen.

Nicht unter diese Tätigkeiten fallen

1.

Flüge im staatlichen Auftrag,

2.

Militärflüge,

3.

Flüge im humanitären Einsatz,

4.

medizinische Flüge,

5.

Löschflüge,

6.

Flüge vor oder nach einem Flug nach den Nummern 3 bis 5 mit demselben Luftfahrzeug, sofern diese Flüge für die Durchführung der in den Nummern 3 bis 5 genannten Aktivitäten oder für die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

Teil B

Brennstoffemissionshandel

Abschnitt 1

Brennstoffe

1.

Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt jedes Energieerzeugnis gemäß Artikel 2 Absatz 1 der EU-Energiesteuerrichtlinie, einschließlich der in Anhang I Tabelle A und Tabelle C der genannten Richtlinie aufgeführten Heizstoffe oder Kraftstoffe.

2.

Als Brennstoff im Rahmen der in Abschnitt 2 genannten Tätigkeit gilt auch jedes andere Erzeugnis, das zur Verwendung als Heizstoff oder Kraftstoff gemäß Artikel 2 Absatz 3 der EU-Energiesteuerrichtlinie bestimmt, als solcher zum Verkauf angeboten oder als solcher verwendet wird.

3.

Abfälle gelten nicht als Brennstoff nach Nummer 2.

Abschnitt 2

Tätigkeit

1.

Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:

a)

Quellkategorie-Code 1A1: Energiewirtschaft;

b)

Quellkategorie-Code 1A2: Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe;

c)

Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, mit Ausnahme des straßengebundenen, landwirtschaftlichen Verkehrs;

d)

Quellkategorie-Code 1A4a und 1A4b: Beheizung von Gebäuden.

2.

Das Inverkehrbringen von Brennstoffen, die in folgenden Sektoren verwendet werden:

a)

Quellkategorie Code 1A3a: Luftfahrt, soweit die Brennstoffe in Luftfahrzeugen der privaten, nichtgewerblichen Luftfahrt eingesetzt werden;

b)

Quellkategorie-Code 1A3b: Straßenverkehr, soweit nicht bereits von Nummer 1 Buchstabe c erfasst;

c)

Quellkategorie-Code 1A3c: Schienenverkehr;

d)

Quellkategorie Code 1A3d: Schifffahrt, soweit die Brennstoffe in der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt eingesetzt werden;

e)

Quellkategorie-Code 1A4c: Land- und Forstwirtschaft, Fischzucht;

f)

Quellkategorie Code 1A5: sonstige (insbesondere Militär), ohne Verwendung durch

aa) die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut),

bb) in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen),

cc) Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,

dd) diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen,

ee) die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen,

ff) die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

3.

Von der Tätigkeit nach den Nummern 1 und 2 ausgenommen ist das Inverkehrbringen von Brennstoffen,

a)

die bei den in Teil A Abschnitt 2 aufgeführten Tätigkeiten eingesetzt werden und deren Emissionen aus der Verbrennung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 unterliegen oder

b)

die mit dem Emissionsfaktor Null belegt sind.

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