Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2011-04-29
Letzte Aktualisierung 2026-04-04
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b)Medizinische und psychologische Anforderungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 721 - 722; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

1.1 Ein Triebfahrzeugführer darf nicht unter gesundheitlichen Störungen leiden oder Arzneimittel oder Stoffe nehmen, die insbesondere Folgendes auslösen können:

a)

plötzliche Bewusstlosigkeit;

b)

Verminderung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration;

c)

plötzliche Handlungsunfähigkeit;

d)

Verlust des Gleichgewichts oder der Koordination;

e)

erhebliche Einschränkung der Mobilität.

1.2 Sehvermögen

a)

Fern-Sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe: 1,0; mindestens 0,5 für das schlechtere Auge;

b)

maximale Korrektur-Linsenstärke: Hyperopie +5 / Myopie –8; Abweichungen sind in Ausnahmefällen zulässig; eine Entscheidung erfolgt durch die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins nach Einholung einer Stellungnahme eines Augenarztes;

c)

Sehvermögen nahe und mittlere Entfernung: ausreichend, mit oder ohne Sehhilfe;

d)

Kontaktlinsen und Brillen sind zulässig, sofern das Sehvermögen regelmäßig von einem Augenarzt überprüft wird;

e)

normale Farbwahrnehmung: Verwendung eines anerkannten Tests wie des Ishihara-Tests;

f)

Sichtfeld: vollständig;

g)

Sehvermögen beider Augen: effektiv;

h)

binokulares Sehvermögen: effektiv;

i)

Erkennen farbiger Signale: die Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Erkennung einzelner Farben, nicht auf der Grundlage relativer Unterschiede;

j)

Kontrastempfindlichkeit: gut;

k)

keine fortschreitenden Augenkrankheiten;

l)

Linsenimplantate, Keratotomien und Keratektomien sind nur zulässig, wenn sie jährlich oder in vom Arzt festgelegten regelmäßigen Abständen überprüft werden;

m)

keine Überempfindlichkeit gegen Blendung;

n)

farbige Kontaktlinsen und fotochromatische Linsen sind nicht zulässig, Linsen mit UV-Filter sind zulässig.

1.3 Anforderungen an das Hör- und Sprachvermögen Ausreichendes, durch ein Audiogramm nachgewiesenes Hörvermögen für ein Telefongespräch und die Fähigkeit, akustische Warnsignale und Funkmeldungen zu hören.

a)

Es darf kein Hördefizit von über 40 dB bei 500 und 1 000 Hz vorliegen;

b)

es darf kein Hördefizit von über 45 dB bei 2 000 Hz bei dem Ohr, das die schlechtere Schallleitung aufweist, vorliegen;

c)

keine Anomalie des Vestibularapparats;

d)

die Verwendung von Hörhilfen ist in bestimmten Fällen zulässig.

2.

2.1 Ärztliche Untersuchungen

a)

allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

b)

Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

c)

Blut- oder Urinanalysen, um unter anderem eine eventuelle Zuckerkrankheit festzustellen, soweit sie zur Beurteilung der körperlichen Eignung des Bewerbers erforderlich sind;

d)

Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG);

e)

Untersuchung auf psychotrope Stoffe wie beispielsweise verbotene Drogen oder psychotrope Arzneimittel sowie auf Alkoholmissbrauch, die die berufliche Eignung in Frage stellen.

2.2 Psychologische Untersuchungen

a)

kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b)

Kommunikation;

c)

psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d)

tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

3. Ferner muss bei Triebfahrzeugführern, die älter als 40 Jahre sind, ein Ruhe-EKG durchgeführt werden.

3.1 Regelmäßige und anlassbezogene ärztliche Untersuchungen Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die regelmäßigen und die anlassbezogenen Untersuchungen mindestens

a)

eine allgemeine ärztliche Untersuchung, die auch die Prüfung der Anforderungen des Unterabschnittes 1.1 umfasst;

b)

eine Untersuchung der sensorischen Funktionen (Sehvermögen und Hörvermögen) und des Sprachvermögens, die die Prüfung der Anforderungen der Unterabschnitte 1.2 und 1.3 umfasst;

c)

eine Blut- oder Urinanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus und anderen Krankheiten entsprechend dem Ergebnis der klinischen Untersuchung;

d)

eine Untersuchung auf Betäubungsmittel, psychotrope Arzneimittel und Alkoholmissbrauch, sofern jeweils klinisch angezeigt.

3.2 Anlassbezogene psychologische Untersuchungen Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Anforderungen der Einstellungsuntersuchung, so umfassen die anlassbezogenen Untersuchungen folgende Bereiche:

a)

kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit und Konzentration, Gedächtnis, Wahrnehmungsfähigkeit, Urteilsvermögen;

b)

Kommunikation;

c)

psychomotorische Fähigkeiten: Reaktionsgeschwindigkeit, Koordination der Hände;

d)

tätigkeitsrelevante Persönlichkeits- und Einstellungsfaktoren.

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1)Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 723; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Ziele der allgemeinen Ausbildung

a)

der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebes;

b)

der mit dem Eisenbahnbetrieb verbundenen Risiken und der verschiedenen Möglichkeiten zur Risikovermeidung;

c)

über ein oder mehrere Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme;

d)

der technischen Anforderungen an Triebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen und sonstige Fahrzeuge.

2.

Ausbildungsinhalte

a)

Struktur der Rechts- und Beförderungsgrundlagen in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Sicherheit, allgemeine Übersicht über das Regelwerk und Grundsätze des Umweltschutzes;

b)

Grundlagen der Eisenbahntechnik, einschließlich der Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnbetriebs;

c)

Besonderheiten des Eisenbahnwesens, wie lange Bremswege, Einflüsse der Witterung, Fahren im Raumabstand, Betriebsstellen, Erfordernis und Zweckdienlichkeit der Signalisierung;

d)

Anforderungen an Bahnanlagen, wie Lichtraumprofil, Spurweite, Gleisabstand, Belastbarkeit des Oberbaus, Oberleitung, Zugbeeinflussung, Fernmeldeanlagen;

e)

Elemente der Bahnhöfe, wie Gleise, Weichen, Signale, und Abgrenzung zur freien Strecke;

f)

Grundsätze der Betriebsverfahren;

g)

Grundsätze der Leit- und Sicherungstechnik mit Gleisfreimeldeanlagen, Signalisierung, Fahrstraßen, Flankenschutz und Durchrutschwegen, Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen;

h)

Grundlagen der Bahnstromversorgung;

i)

Anforderungen an Fahrzeuge und Züge;

j)

Aufgabe und Einrichtungen der Zugbeeinflussung;

k)

Anforderungen im Bahnbetrieb;

l)

Bestimmungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung;

m)

Verhaltensregeln bei Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfällen;

n)

Aufgaben der Mitarbeiter im Bahnbetrieb und deren betriebliche Kommunikation;

o)

Spezifische Tätigkeiten des Triebfahrzeugführers:

aa) Vorbereitungstätigkeiten bei Schichtbeginn,

bb) Zusammenstellen und auf dem neuesten Stand Halten der notwendigen Unterlagen,

cc) Vorbereitungsarbeiten am Triebfahrzeug,

dd) Vorbereiten des Zuges,

ee) Abfahrt des Zuges,

ff) Zugfahrt und eventuelle Besonderheiten,

gg) Ende der Zugfahrt,

hh) Abschlussarbeiten am Triebfahrzeug,

ii) Abschlusstätigkeiten bei Schichtende.

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 724 - 725; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Prüfungen und Kontrollen Der Triebfahrzeugführer muss am Triebfahrzeug die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchführen und hierbei insbesondere

a)

die Eintragungen in den fahrzeugbezogenen Unterlagen, beispielsweise Übergabebuch, überprüfen und durchführen können;

b)

überprüfen können, ob auf dem Triebfahrzeug die für die zu erbringende Leistung erforderlichen Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind;

c)

die Funktionsfähigkeit

aa) des Fahrzeuges,

bb) der Bremseinrichtungen sowie

cc) der Sicherheitseinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme

d)

festgestellte Mängel und Schäden erkennen und an die zuständige Stelle melden können und

e)

die eventuell vorgesehenen laufenden Wartungsarbeiten vornehmen können.

2. Kenntnis der Fahrzeuge Um ein Triebfahrzeug führen und gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten erkennen, orten und die gebotenen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Triebfahrzeugführer insbesondere Folgendes kennen:

a)

den mechanischen Aufbau mit Laufwerk, Zug- und Stoßeinrichtungen, den verschiedenen Leitungssystemen sowie die Bedeutung der an und in den Fahrzeugen angebrachten Kennzeichnungen und der für die Beförderung gefährlicher Güter benutzten Symbole;

b)

das Antriebssystem bestehend aus

aa) Energieversorgung mit Kraftstoffbehälter, Kraftstoffversorgung, Abgassysteme sowie Stromabnehmer und Hochspannungssysteme sowie

bb) Kraftübertragung, Motoren und Getriebe;

c)

die einzelnen Bremssysteme;

d)

die Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsfahrschaltung und Fahrtverlaufsaufzeichnungen;

e)

die Zugbeeinflussungssysteme und

f)

die Kommunikationseinrichtungen, wie Zugfunk, Rangierfunk und leitungsgebundene Fahrzeugeinrichtung.

3. Bremsberechnung und Bremsprobe Der Triebfahrzeugführer muss

a)

vor Fahrtantritt überprüfen und berechnen können, ob der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht, und

b)

die Funktionsfähigkeit der verschiedenen Komponenten des Bremssystems des Triebfahrzeuges und des Zuges vor und während der Fahrt überprüfen können.

4. Führen des Zuges ohne Schädigung von Anlagen und Fahrzeugen Der Triebfahrzeugführer muss

a)

alle zur Verfügung stehenden Fahrzeugsysteme regelkonform bedienen können;

b)

den Zug unter Berücksichtigung der jeweiligen Reibungs- und Leistungsgrenzen anfahren können;

c)

die zulässigen Geschwindigkeiten des Zuges einhalten und

d)

die Bremseinrichtungen ohne Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen einsetzen können.

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

a)

Unregelmäßigkeiten und Störungen an Fahrzeugen zu erkennen, auf sie zu reagieren und ihre Behebung zu versuchen, wobei in allen Fällen die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs und der Personen Vorrang haben muss;

b)

den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der Störungen zu informieren;

c)

Maßnahmen zur Sicherung des Zuges zu ergreifen und gegebenenfalls Hilfe anzufordern;

d)

im Falle eines Fahrzeugbrandes unverzüglich alle nützlichen Informationen weiterzuleiten, auch wenn er den Brand selbst unter Kontrolle bringen kann;

e)

zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann;

f)

festzustellen, ob der Zug gefährliche Güter befördert, und diese auf der Grundlage der Unterlagen zu bestimmen und

g)

die Verfahren zur Evakuierung eines Zuges im Notfall anzuwenden.

6. Bedingungen für die Weiterfahrt nach einer technischen Unregelmäßigkeit an Fahrzeugen Nach einer technischen Unregelmäßigkeit an einem Fahrzeug muss der Triebfahrzeugführer beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen die Fahrt fortgesetzt werden kann, und den Eisenbahninfrastrukturunternehmer unverzüglich über diese Bedingungen unterrichten. Der Triebfahrzeugführer muss beurteilen können, ob vor der Weiterfahrt des Zuges eine Untersuchung durch eine hierfür berechtigte Fachkraft notwendig ist.

7. Stillstand des Zuges Der Triebfahrzeugführer muss beim Abstellen von Zügen oder Zugteilen die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit diese sich nicht unbeabsichtigt in Bewegung setzen.

Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1)Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 726 - 727; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Bremsberechnung Der Triebfahrzeugführer muss vor Fahrtantritt feststellen können, dass der Zug die für die Strecke vorgeschriebene Bremsleistung erreicht.

2. Zulässige Geschwindigkeit des Zuges in Bezug auf die Infrastruktur Der Triebfahrzeugführer muss die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Fahrplan des Zuges vorgegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen sowie durch Befehle oder Signale angeordnete Einschränkungen einhalten können.

3. Kenntnis über Bahnanlagen Der Triebfahrzeugführer muss vorausschauend und energiesparend fahren und in Bezug auf Sicherheit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit angemessen reagieren können. Folgende Aspekte sind wichtig:

a)

Betriebsführung, wie Zweck der Gleisarten, Fahrtrichtungen und Betriebsverfahren;

b)

Erkennen der für die unmittelbare Regelung und Sicherung des Betriebs maßgeblichen Stellen der Bahnanlagen (Betriebsstellen), sowie deren Übereinstimmung mit den Planunterlagen;

c)

Blocksystem und diesbezügliche Regelungen;

d)

geltende Regelwerke und Bedeutung des Signalsystems;

e)

Zugbeeinflussungssysteme;

f)

Zugfunksysteme;

g)

Wechsel von Betriebsverfahren, Signal- oder Energieversorgungssystemen.

4. Führen des Zuges Der Triebfahrzeugführer muss die Fähigkeit besitzen,

a)

den Zug erst dann in Bewegung zu setzen, wenn alle vorgeschriebenen Bedingungen zur Abfahrt erfüllt sind;

b)

bei einem signalgeführten Zug die Signale an der Strecke und bei einem anzeigegeführten Zug die Führerraumsignalisierung unverzüglich und fehlerfrei zu erkennen, zu beachten und entsprechend zu handeln;

c)

den Zug gemäß der auf der zu befahrenen Strecke gültigen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen sicher zu fahren;

d)

die planmäßigen Halte zu beachten und erforderlichenfalls bei diesen Halten Leistungen für Fahrgäste zu erbringen, wie Freigeben und Schließen der Türen oder Bedienen von Einstiegshilfen für Rollstuhlfahrer;

e)

jederzeit die Position des Zuges auf der befahrenen Strecke zu kennen;

f)

die Bremsen so zu bedienen, dass keine Schädigung von Fahrzeugen und Anlagen eintreten;

g)

die Geschwindigkeiten des Zuges nach den Fahrplanangaben unter Berücksichtigung möglicher Energiesparanweisungen einzuhalten und

h)

die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bekannt gegebenen vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten zu beachten.

5. Unregelmäßigkeiten, Störungen und Unfälle Der Triebfahrzeugführer muss

a)

Unregelmäßigkeiten und Störungen an der Infrastruktur, wie Signale, Gleise, Oberleitung und Bahnübergänge, erkennen können;

b)

die Entfernung zu sichtbaren Hindernissen einschätzen können;

c)

den Eisenbahninfrastrukturunternehmer schnellstmöglich über den Ort und die Art der beobachteten Störungen unterrichten können;

d)

Maßnahmen durchführen oder veranlassen können, die die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und der Personen gewährleisten;

e)

Maßnahmen zur Sicherung des Zuges ergreifen und Hilfe anfordern können;

f)

im Falle eines Brandes den Halteort des Zuges bestimmen und erforderlichenfalls bei der Evakuierung der Fahrgäste helfen können und

g)

beurteilen können, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterfahren kann.

6.

Sprachprüfungen Der Triebfahrzeugführer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Seine Sprachkenntnisse müssen ihm eine aktive und zielgerichtete Verständigung im Regelbetrieb, bei Unregelmäßigkeiten und in Notfällen erlauben. Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Abweichend von Satz 1 muss der Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen der Eisenbahninfrastrukturunternehmer neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, über Sprachkenntnisse einer der beiden zugelassenen Sprachen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Von den Anforderungen des Sprachniveaus B 1 nach Satz 3 können Triebfahrzeugführer auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken ausgenommen werden, wenn

a)

der Unternehmer beim Eisenbahninfrastrukturunternehmer nach dem in dessen Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichten Verfahren eine Ausnahme für dort eingesetzte Triebfahrzeugführer beantragt,

b)

der Unternehmer nachweist, dass er in seinem Sicherheitsmanagementsystem ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers sich bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen untereinander verständigen können,

c)

der Eisenbahninfrastrukturunternehmer eine Ausnahme gewährt und

d)

eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Triebfahrzeugführer und Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmers in den jeweiligen Sicherheitsmanagementsystemen sichergestellt ist.

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsmethode

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 728; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

Die Ausbildung ist in einen theoretischen Teil mit Unterricht und Vorführungen und einen praktischen Teil mit Ausbildung am Arbeitsplatz, Fahrten unter Aufsicht und ohne Aufsicht auf Gleisen, die zu Ausbildungszwecken gesperrt sind, aufgeteilt. Die computergestützte Ausbildung ist für das eigenständige Lernen, wie der Betriebsvorschriften und der Signalsysteme, zulässig. Der Einsatz von geeigneten Simulatoren ist vorgeschrieben, um in der praktischen Ausbildung für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B insbesondere das Verhalten in außergewöhnlichen Arbeitssituationen und selten anzuwendende Regeln zu üben, die nicht in der Wirklichkeit trainiert werden können. Im Übrigen sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Die Ausstattung des einzusetzenden Simulators hat den zukünftigen Einsatzbereich des Auszubildenden abzubilden. Hierfür sind gemäß dem zukünftigen Einsatzbereich die entsprechenden Funktionen und Anforderungen zu erfüllen:

a)

Wiedergabe unterschiedlicher Signalsysteme, insbesondere des Haupt-/Vorsignal- und Kombinations-Signalsystems und des Europäischen Zugbeeinflussungssystems ETCS,

b)

Abbildung unterschiedlicher Brems- und Beschleunigungscharakteristiken, insbesondere unter der Berücksichtigung der Extremwerte bei leichten Personenzügen und Güterzügen bei günstigen und ungünstigen Bedingungen, wie beispielsweise Laub, Eis, nasse Schienen,

c)

Simulation außergewöhnlicher Situationen, wie beispielsweise Betriebsgefahren, Störungen, Defekte,

d)

Abbildung gängiger Wetter- und Sichtbedingungen,

e)

Vorhandensein eines realitätsnahen Führerpults mit entsprechenden Bedieneinrichtungen und Zugfunkeinrichtungen.

2.

Streckenkenntnis kann erworben werden durch:

a)

eigenes Anschauen, wahlweise durch und

aa) Fahren in Begleitung einer streckenkundigen Person, auch bei Fahrten im Rahmen der Ausbildung zum Triebfahrzeugführer,

bb) Mitfahren im Führerraum,

cc) Studium von Filmaufnahmen mit originalgetreuer Streckenabbildung,

dd) Simulatorfahrten mit originalgetreuer Streckenabbildung,

ee) Begehen der Infrastruktur

b)

durch Einsichtnahme in die betrieblichen Unterlagen.

Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3)Register der Triebfahrzeugführerscheine

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 729 - 732; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Register der Triebfahrzeugführerscheine Das Register gestaltet sich wie folgt: Nr.Anzuzeigende DatenInhaltFormatStatus der AngabeTeil 1 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins1   Nummer des Triebfahrzeugführerscheins1.1 Nummer des TriebfahrzeugführerscheinsEIN (12 Ziffern)Verbindlich2   Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins –gültig–ausgesetzt–entzogenTextVerbindlich2.2 Grund der Aussetzung bzw. der Entziehung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfVTextVerbindlichTeil 2 Informationen über den erteilten Triebfahrzeugführerschein (entsprechend der Anlage 1 TfV)3  Name des Inhabers3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich4  Vorname des Inhabers4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich5  Geburtsdatum des Inhabers5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich6  Geburtsort des Inhabers6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich7  Ausstellungsdatum des Triebfahrzeugführerscheins7.1Ausstellungsdatum des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich8  Datum des Ablaufs der Gültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins8.1Datum des voraussichtlichen Ablaufs der Gültigkeit des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich9   Bezeichnung der zuständigen Behörde9.1 Bezeichnung der zuständigen BehördeTextVerbindlich11  Lichtbild des Inhabers11.1LichtbildOriginal/Fotokopie/ eingescanntes BildVerbindlich12  Unterschrift des Inhabers12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/ eingescannte UnterschriftVerbindlich13  Anschrift des Inhabers13.1Anschrift des InhabersStraße und HausnummerTextVerbindlich13.2OrtTextVerbindlich13.3LandTextVerbindlich13.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich14  Weitere Angaben14.1Zusätzliche AngabenKodierte InformationVerbindlichFeld 9a.1 – Muttersprache(n) des TriebfahrzeugführersTextFeld 9a.2 – ZusatzinformationText15  Gesundheitlich bedingte Einschränkungen15.1Angaben zu medizinischen AnforderungenKodierte InformationVerbindlichVorgeschriebenes Tragen von Brille oder Kontakt- linsen(Gemeinschafts- kodierung b.1)Vorgeschriebenes Tragen einer Kommunikationshilfe(Gemeinschafts- kodierung b.2)15aAnschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt15a.1Anschrift des UnternehmersStraße und HausnummerTextVerbindlich15a.2OrtTextVerbindlich15a.3LandTextVerbindlich15a.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich15a.5TelefonnummerTextVerbindlich15a.6FaxnummerTextVerbindlich15a.7E-Mail-AdresseTextVerbindlichTeil 3 Angaben zum früheren Status des Triebfahrzeugführerscheins16Datum der Ersterteilung16.1Datum der ErsterteilungJJJJ-MM-TTVerbindlich17Datum des Ablaufs der Gültigkeit17.1Datum des Ablaufs der Gültigkeit (und der voraussichtlichen Verlängerung) des TriebfahrzeugführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich19Änderung(en)19.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich19.2Grund der ÄnderungTextVerbindlich20Aussetzung(en) nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV20.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich20.2Grund der Aussetzung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfVTextVerbindlich21Entziehung nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV21.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich21.2Grund der Entziehung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TfVTextVerbindlich22Als verloren gemeldeter Triebfahrzeugführerschein22.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich22.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich23Als entwendet gemeldeter Triebfahrzeugführerschein23.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich23.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlich24Als zerstört gemeldeter Triebfahrzeugführerschein24.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich24.2Datum der Ausstellung eines ErsatzführerscheinsJJJJ-MM-TTVerbindlichTeil 4 Angaben zu den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins und zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen25Ausbildung25.1Grundlegende AnforderungHöchstes ZertifizierungsniveauTextVerbindlich26Körperliche Eignung26.1Grundlegende AnforderungBescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 TfVTextVerbindlich26.2Datum der UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich26.3Nachfolgende regel- mäßige UntersuchungenBestätigt/nicht bestätigtTextVerbindlich26.4(mehrere Einträge möglich)Datum der letzten UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich26.5Nächste UntersuchungVoraussichtliches Datum der nächsten UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich26.6AnmerkungenErläuterung der Anmerkungen –normaler Zeitplan–voraussichtlicher Zeitplan (nach ärztlichem Attest)–Änderung der Be- schränkungskodierungTextVerbindlich27Psychologische Eignung27.1Grundlegende AnforderungBescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich27.2Datum der UntersuchungJJJJ-MM-TTVerbindlich27.3Nächste Untersuchung(en)Nur falls notwendigTextVerbindlich27.4Datum etwaiger FolgeuntersuchungenJJJJ-MM-TTVerbindlich28Allgemeine Fachkenntnisse28.1Grundlegende AnforderungBescheinigung über das Erfüllen der Anforderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 TfVTextVerbindlich28.2Datum der PrüfungJJJJ-MM-TTVerbindlich28.3Nachfolgende ÜberprüfungenJJJJ-MM-TTVerbindlich

2. Auskunftsrechte Auskunft aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine ist den folgenden Berechtigten über den aktuellen Status von Triebfahrzeugführerscheinen zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 1 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

a)

Unternehmern, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag genommen haben;

b)

jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, die einen Triebfahrzeugführer zu beschäftigen beabsichtigen;

c)

den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zur Kontrolle der im Gebiet ihrer Rechtshoheit verkehrenden Züge oder in Bezug auf die Einhaltung der Richtlinie 2007/59/EG durch alle im Gebiet ihrer Rechtshoheit tätigen Triebfahrzeugführer;

d)

der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, um die Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG zu untersuchen;

e)

der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

f)

den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6)Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Register der Zusatzbescheinigungen Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr.Anzuzeigende DatenInhaltFormatStatus der Angabe

Teil 1 Angaben zum Triebfahrzeugführerschein

1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug- führerscheine ermöglichtEIN (12 Ziffern)Verbindlich2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug- führerscheins –gültig–ausgesetzt–entzogenTextVerbindlich

Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)

3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich5Geburtsdatum des Inhabers5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich6Geburtsort des Inhabers6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung7.1Datum der Ausstellung der ZusatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristetTextVerbindlich9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmersTextVerbindlich11Lichtbild des Inhabers11.1LichtbildOriginal oder eingescanntes BildVerbindlich12Unterschrift des Inhabers12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/ eingescannte UnterschriftVerbindlich14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt14.1Anschrift des UnternehmersStraße und HausnummerTextVerbindlich14.2OrtTextVerbindlich14.3LandTextVerbindlich14.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich14.6TelefonnummerTextVerbindlich14.7FaxnummerTextVerbindlich14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich15Klasse15.1Entsprechende KodierungTextVerbindlich16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf16.1(Auflistung)TextVerbindlich16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf17.1(Auflistung)TextVerbindlich17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich18Sprachkenntnisse18.1(Auflistung)TextVerbindlich18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich19Zusätzliche Angaben19.1(Auflistung)TextVerbindlich20Einschränkungen20.1(Auflistung)TextVerbindlich

Teil 3 Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung

23Änderung(en)23.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlichGründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte Teile der Zusatzbescheinigung –Änderungen in Feld 3, „Klasse“–Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“–Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach- kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen–Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“–Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen–Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder regelmäßige Überprüfung von KenntnissenTextVerbindlich24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV24.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich24.2Grund der Aussetzung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV25.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich25.2Grund der Entziehung –Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV–Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TfVTextVerbindlich26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung26.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich26.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung27.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich27.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung28.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich28.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich

Teil 4 Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen

29Sprachkenntnisse29.1Grundlegende AnforderungArbeitssprache(n), für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich29.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der Kenntnis- bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede SpracheJJJJ-MM-TTVerbindlich30Fahrzeugkenntnis30.1Grundlegende AnforderungFahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich30.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich31Infrastrukturkenntnis31.1Grundlegende AnforderungInfrastruktur, für die erklärt wurde, dass Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt warenTextVerbindlich31.2Regelmäßige ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich

2. Auskunftsrechte Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:

a)

der zuständigen Behörde;

b)

den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;

c)

der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und

d)

den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1. Häufigkeit der regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen Die ärztliche Untersuchung wird bis zum Alter von 55 Jahren alle drei Jahre durchgeführt, danach jährlich. Abweichend von Satz 1 erhöht der nach § 16 anerkannte Arzt die Häufigkeit der Untersuchungen, wenn der Gesundheitszustand des Triebfahrzeugführers es erfordert. Der Arbeitgeber muss den nach § 16 anerkannten Arzt auffordern, die körperliche Eignung des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, wenn er den Triebfahrzeugführer aus Sicherheitsgründen vom Dienst entbinden musste.

2. Häufigkeit der regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse Bei regelmäßigen Überprüfungen der allgemeinen Fachkenntnisse ist folgende Mindesthäufigkeit einzuhalten: alle drei Jahre.

3.

a)

Sprachkenntnisse: alle drei Jahre oder nach jeder Abwesenheit von mehr als einem Jahr;

b)

infrastrukturbezogene Fachkenntnisse einschließlich der Kenntnisse von Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und Signalsystemen: alle drei Jahre und immer dann, wenn eine bestimmte Strecke länger als ein Jahr nicht befahren worden ist;

c)

fahrzeugbezogene Fachkenntnisse: alle drei Jahre.

Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2)Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 737 - 739; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1.

Nachweis einer Zusatzbescheinigung In der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.

2.

Äußere Merkmale des Europäischen Modells des Nachweises einer Zusatzbescheinigung Das Europäische Modell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.

3.

Fälschungsschutz Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.

4.

Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von gesetze-im-internet.de veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. gesetze-im-internet.de
gemeinfrei (amtliche Werke nach § 5 UrhG; freie Nutzung und Weiterverwendung)