Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2023-08-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen UrsprungsUnterabschnitt 1Vorgaben zur Kennzeichnung§ 3Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel§ 4Haltungsformen§ 5Bezeichnung der Haltungsformen§ 6Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung§ 7Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln§ 8Kennzeichnung in Farbe§ 9Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln§ 10Kennzeichnung im Fernabsatz§ 11Sonderfälle der KennzeichnungUnterabschnitt 2Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen§ 12Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe§ 13Änderungsmitteilung für inländische Betriebe§ 14Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe§ 15(weggefallen)§ 16Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen§ 17Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe§ 18Löschung von Daten inländischer BetriebeUnterabschnitt 3Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen§ 19Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe§ 20Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische LebensmittelunternehmerAbschnitt 3Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen UrsprungsUnterabschnitt 1Vorgaben zur Kennzeichnung§ 21Freiwillige Kennzeichnung§ 22Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung§ 23Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung§ 24Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der GenehmigungUnterabschnitt 2Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung§ 25Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe§ 26Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe§ 27Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen§ 28Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen§ 29Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen§ 30Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben§ 31Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben§ 32Aufzeichnungspflichten ausländischer BetriebeAbschnitt 4Überwachung§ 33Maßnahmen der zuständigen Behörde§ 34Durchführung der Überwachung§ 35Mitwirkungspflichten§ 36Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts§ 37Gegenseitige InformationAbschnitt 5Bußgeldvorschriften§ 38Bußgeldvorschriften§ 39EinziehungAbschnitt 6Schlussbestimmungen§ 40Übergangsregelungen§ 41Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union§ 42Evaluierung§ 43InkrafttretenAnlage 1Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses GesetzesAnlage 2Tierarten im Anwendungsbereich dieses GesetzesAnlage 3Maßgeblicher HaltungsabschnittAnlage 4Anforderungen an die Haltung von TierenAnlage 5Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer FarbeAnlage 6Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen TierartenAnlage 7Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in FarbeAnlage 8Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer FarbeAnlage 9Kennung für die Haltung bei inländischen BetriebenAnlage 10Kennung für die Haltung bei ausländischen BetriebenAnlage 11Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt im Interesse einer umfassenden und auf Langfristigkeit angelegten Information der Endverbraucher die Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden.

(2) Vom Anwendungsbereich umfasst sind Lebensmittel nach Anlage 1, die von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und zur Abgabe an den Endverbraucher im Inland bestimmt sind.

(3) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.

Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;

2.

tierhaltender Betrieb: eine aus einer oder mehreren Haltungseinrichtungen bestehende örtliche und wirtschaftliche Einheit zur Haltung von Tieren;

3.

Inhaber des tierhaltenden Betriebs: die natürliche oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der tierhaltende Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den tierhaltenden Betrieb verantwortlich ist;

4.

maßgeblicher Haltungsabschnitt: zeitlich begrenzter Abschnitt der Haltung von Tieren, in dem die Haltung stattgefunden hat, die für die Kennzeichnung der Haltungsform entscheidend ist;

5.

Lebensmittel: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

6.

Lebensmittelunternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

7.

Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

8.

Endverbraucher: Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

9.

vorverpacktes Lebensmittel: vorverpacktes Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

10.

Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

11.

Hauptsichtfeld: Hauptsichtfeld im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

12.

Etikett: Etikett im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

13.

Lesbarkeit: Lesbarkeit im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Abschnitt 2 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs

Unterabschnitt 1 Vorgaben zur Kennzeichnung

§ 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel

(1) Ein Lebensmittelunternehmer, der ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1, das von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurde, an den Endverbraucher abgibt, hat sicherzustellen, dass dem Lebensmittel zum Zeitpunkt, in dem dieses zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, eine Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 beigefügt ist.

(2) Die Kennzeichnung der Haltungsform nach Absatz 1 hat sich nach der Haltungsform der Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach Anlage 3 zu richten. Wird die Haltungsform innerhalb des maßgeblichen Haltungsabschnitts gewechselt, so hat sich die Kennzeichnung der Haltungsform nach der Haltungsform zu richten, in der die Tiere während des zeitlichen Schwerpunkts im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die

1.

von Tieren gewonnen wurden, die im Ausland

a)

während des maßgeblichen Haltungsabschnitts gehalten wurden,

b)

geschlachtet wurden oder

c)

zerlegt wurden, oder

2.

im Ausland

a)

hergestellt wurden oder

b)

behandelt wurden.

§ 4 Haltungsformen

(1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:

1.

Stall,

2.

Stall+Platz,

3.

Frischluftstall,

4.

Auslauf/Weide und

5.

Bio.

(2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie

1.

den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder

2.

Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.

(3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.

§ 5 Bezeichnung der Haltungsformen

(1) Bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 darf keine andere Bezeichnung verwendet werden als die der nach § 4 Absatz 2 und 3 zugeordneten Haltungsform, in der die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gehalten wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Bezeichnung der Haltungsform Bio nur dann verwendet werden, wenn das in Verkehr gebrachte Lebensmittel auch nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet wird. Die Bezeichnung der Haltungsform Bio darf nicht verwendet werden, wenn

1.

der Lebensmittelunternehmer auf eine Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verzichtet oder

2.

das Lebensmittel nicht nach Artikel 30 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet werden darf.

Im Fall des Satzes 2 ist das Lebensmittel mit der Haltungsform Auslauf/Weide zu kennzeichnen.

§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung

Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen. Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.

§ 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln

(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist bei vorverpackten Lebensmitteln im Hauptsichtfeld auf der Verpackung oder auf einem an dieser Verpackung befestigten Etikett nach Maßgabe der Absätze 2, 3 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 anzubringen.

(2) Die Kennzeichnung hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 5 zu richten.

(3) Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall“ zu kennzeichnen, wenn

1.

ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall“ zugeordnet ist und

2.

ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, nicht gekennzeichnet ist oder den Haltungsformen „Stall+Platz“, „Frischluftstall“ oder „Auslauf/Weide“ zugeordnet ist.

Im Falle von Satz 1 hat sich die Kennzeichnung nach Absatz 2 zu richten. Soweit ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln aus unterschiedlichen Tierarten hergestellt wurde oder eine Verpackung Lebensmittel von unterschiedlichen Tierarten enthält, hat die Kennzeichnung sich nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 6 zu richten.

(4) Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall+Platz“ zu kennzeichnen, wenn

1.

ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall+Platz“ zugeordnet ist und

2.

ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, den Haltungsformen „Frischluftstall“ oder „Auslauf/Weide“ zugeordnet ist.

Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Frischluftstall“ zu kennzeichnen, wenn

1.

ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Frischluftstall“ zugeordnet ist und

2.

ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, der Haltungsform „Auslauf/Weide“ zugeordnet ist.

Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten. Satz 1 gilt nicht, sofern ein in § 11 genannter Fall vorliegt.

§ 8 Kennzeichnung in Farbe

Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.

§ 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln hat auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen. Sie ist so bereitzustellen, dass für den Endverbraucher klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht. § 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d gekennzeichnet werden. Abweichend von der technischen Beschreibung kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen. § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle

1.

eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen bereitgestellt werden oder

2.

deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.

§ 10 Kennzeichnung im Fernabsatz

Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich

1.

auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder

2.

so bereitgestellt werden, dass

a)

sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,

b)

sie vollständig und übersichtlich ist,

c)

dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und

d)

der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

§ 11 Sonderfälle der Kennzeichnung

(1) Enthält ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

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