Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen§ 4Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege Abschnitt 2 Anforderungen an das Halten von Kälbern§ 5Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern§ 6Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen§ 7Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen§ 8Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen§ 9Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen§ 10Platzbedarf bei Gruppenhaltung§ 11Überwachung, Fütterung und Pflege Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen§ 12Anwendungsbereich§ 13Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen§ 13aBesondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen§ 13b(weggefallen)§ 14Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen§ 15Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen Abschnitt 4 Anforderungen an das Halten von Masthühnern§ 16Anwendungsbereich§ 17Sachkunde§ 18Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner§ 19Anforderungen an das Halten von Masthühnern§ 20Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen§ 21Anwendungsbereich§ 22Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine§ 23Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel§ 24Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen§ 25Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber§ 26Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen§ 27Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln§ 28Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln§ 29Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen§ 30Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen§ 31Anwendungsbereich§ 32Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen§ 33Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen§ 34Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen§ 35Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen§ 35aSachkunde§ 36Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen§ 37Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen Abschnitt 7 (weggefallen)§§ 38 bis 43(weggefallen) Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen§ 44Ordnungswidrigkeiten§ 45Übergangsregelungen§ 46Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll;
Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;
Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;
Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;
Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;
Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus forma domestica;
Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene geschlechtsreife Kaninchen;
Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen bis zur Schlachtung;
Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;
Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen;
(weggefallen).
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.
(3) Ställe müssen
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.
(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 2 Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.
§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen
(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.
(2) Ställe müssen
so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können;
mit einem Boden ausgestattet sein,
der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist,
der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht,
bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt,
der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird;
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