Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind
Tierseuchenerreger, Erreger: vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertragbare Krankheiten hervorrufen können, sowie vermehrungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte Stämme, die von solchen Erregern abstammen;
wissenschaftlich geleitete Einrichtungen: Einrichtungen, in denen die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und deren Leiter oder für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortlicher Vertreter
approbierter Tierarzt, Arzt, Zahnarzt oder Apotheker ist oder ein Hochschulstudium der Biologie oder der Chemie abgeschlossen hat und
mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen oder medizinischen Mikrobiologie und Serologie tätig gewesen ist;
wissenschaftlich geleitete Betriebe: Betriebe, in denen Sera, Impfstoffe oder diagnostische Mittel hergestellt oder Forschungen unter Verwendung von Tierseuchenerregern durchgeführt werden, sofern die baulichen und technischen Voraussetzungen für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern gegeben sind und der Leiter oder der für diese Arbeiten verantwortliche Betriebsangehörige die Voraussetzungen der Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt.
§ 1a
Das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten (Verbringen) und die Einfuhr von Tierseuchenerregern sind verboten.
II. Innergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr
von Tierseuchenerregern
§ 2
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Erregern der Afrikanischen Pferdepest, der Amerikanischen Pferdeencephalitis (Typ Ost, Typ West und Typ Venezuela), der Japanischen B-Encephalitis, der Rinderpest, der Lungenseuche der Rinder, der Afrikanischen Schweinepest, der Blauzungenkrankheit der Schafe und Rinder, der Springkrankheit der Schafe sowie der für Europa fremdartigen Typen der Maul- und Klauenseuche genehmigen, soweit dies infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder infolge eines Auftretens einer dieser Tierseuchen im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände für vorbereitende Untersuchungen oder für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist.
(2) Die Genehmigung darf außer dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und dem Paul-Ehrlich-Institut nur wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen erteilt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt sind, Forschungen oder bestimmte Untersuchungen durchzuführen. Soweit es zur Vorbereitung der Herstellung oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln erforderlich ist, kann die Genehmigung auch einem oder ausnahmsweise mehreren wissenschaftlich geleiteten Betrieben erteilt werden. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:
Beschränkung der Verwendung für bestimmte Arbeiten und Versuche sowie Verbot oder Beschränkung des Vorrätighaltens und der Abgabe,
Verbot oder Beschränkung von Tierversuchen,
besondere Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Verschleppung der eingeführten Tierseuchenerreger, einschließlich der Verschleppung durch Versuchstiere und
Desinfektion oder unschädliche Beseitigung des Verpackungsmaterials sowie aller Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sind oder sein können.
§ 3
Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:
Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,
die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.
§ 4
Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind, genehmigen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Genehmigung ist mit der Auflage zu verbinden, daß die Tierseuchenerreger nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden dürfen, sofern es sich nicht um die gewerbliche Abgabe des daraus hergestellten Impfstoffes oder diagnostischen Mittels für serologische Zwecke handelt. Soweit es zum Schutz gegen Seuchenverschleppungen erforderlich ist, ist zusätzlich die Verwendung der Tierseuchenerreger zu beschränken.
III. Verbringen und Einfuhr von Impfstoffen und
Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten
§ 4a
(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.
§ 5
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Erreger der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Tierseuchen oder serologisch mit diesen verwandte Tierseuchenerreger enthalten, für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung im Einzelfall genehmigen, sofern infolge der Entwicklung der Tierseuchenlage im Ausland oder des Auftretens einer in § 2 Abs. 1 genannten Tierseuche im Inland zum Schutz der einheimischen Nutztierbestände eine Bevorratung mit derartigen Impfstoffen und Antigenpräparationen oder eine Anwendung derartiger Impfstoffe oder Antigenpräparationen erforderlich ist. Dies gilt nicht, soweit Impfstoffe oder Antigenpräparationen mit ausreichender Wirksamkeit, die keine Tierseuchenerreger enthalten, zur Verfügung stehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen. In diesen sind insbesondere vorzusehen:
Anforderungen an Art und Eigenschaften des zur Herstellung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation verwendeten Erregerstammes,
Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Lagerung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation,
Verbot oder Beschränkung der Abgabe des Impfstoffes oder der Antigenpräparation,
Verbot oder Beschränkung der Anwendung, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang, Ort und Zeit der Anwendung des Impfstoffes oder der Antigenpräparation.
(2) Die Erteilung der Genehmigung kann abhängig gemacht werden von
dem Nachweis, daß der Hersteller nach den gesetzlichen Bestimmungen des Herstellerlandes berechtigt ist, Impfstoffe der betreffenden Art herzustellen,
der Vorlage ausreichender Unterlagen für die Beurteilung der baulichen und technischen Einrichtungen des Betriebs des Herstellers sowie des Arbeitsablaufs bei der Herstellung des Impfstoffes,
einer genauen, für die Beurteilung des Impfstoffes ausreichenden Beschreibung des Herstellungsverfahrens, der Zusammensetzung und der Art des Prüfungsverfahrens,
dem Nachweis der Reinheit, Verträglichkeit, Unschädlichkeit einschließlich Stammreinheit und des Freiseins von Fremderregern sowie der Wirksamkeit des Impfstoffes durch Vorlage der amtlichen oder amtlich beglaubigten Prüfungsniederschriften oder -zeugnisse und
dem Ergebnis einer vorherigen Prüfung des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes und des Impfstoffes in einem von der Genehmigungsbehörde bestimmten Institut.
§ 6
(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden können für Schutzimpfungen gegen die in Anlage 2 aufgeführten Tierseuchen das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, genehmigen, sofern nach Art und Zusammensetzung des Impfstoffes seiner Verwendung im Inland Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere hinsichtlich Art und Eigenschaft des zur Herstellung des Impfstoffes verwendeten Erregerstammes.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben das Verbringen und die Einfuhr von Antigenpräparationen genehmigen, die
Erreger der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen enthalten, wenn gleichartige diagnostische Mittel im Inland nicht zur Verfügung stehen oder diagnostische Untersuchungen die Verwendung von Antigenen bestimmter Spezifität erfordern, und
Tierseuchenerreger enthalten, die nicht Erreger der in § 2 oder Anlage 1 aufgeführten Tierseuchen sind.
Die Genehmigungen sind mit der Auflage zu versehen, daß die Antigenpräparation nur an andere wissenschaftlich geleitete Einrichtungen oder Betriebe abgegeben werden darf.
§ 7
Die zuständigen obersten Landesbehörden können im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft abweichend von den §§ 5 und 6 das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen, die Tierseuchenerreger enthalten, im Einzelfall genehmigen
für Zwecke der staatlichen Tierseuchenbekämpfung,
zur Durchführung wissenschaftlich geleiteter Versuche, sofern ein Bedürfnis für diese Versuche zur Tierseuchenbekämpfung im Inland besteht,
zur Anwendung an Tieren, die nach anderen Mitgliedstaaten verbracht oder ausgeführt werden, wenn das Bestimmungsland die Anwendung bestimmter Impfstoffe fordert, oder
im Ausland hergestellten Impfstoffen, für die ein späterer Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgesehen ist.
zur Durchführung wissenschaftlicher Qualitätsprüfungen bei und
zum Zubereiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
IV. Ordnungswidrigkeiten
§ 8
Nach § 31 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1a oder § 4a Absatz 1 einen Tierseuchenerreger, einen Impfstoff oder eine Antigenpräparation verbringt oder einführt oder
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 3, § 3 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Satz 2 erster Halbsatz zuwiderhandelt.
V. Schlußvorschriften
§ 9
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 4)
Tierseuchenerreger Tierseuche
A. Bakterien
1. Pasteurella multocida Wild- und Rinderseuche
2. Pasteurella multocida Geflügelcholera
3. Francisella tularensis Tularämie
4. Malleomyces mallei Rotz
5. Brucella (abortus, suis, melitensis) Brucellose
6. Listeria monocytogenes Listeriose
7. Bacillus anthracis Milzbrand
8. Clostridium feseri Rauschbrand
9. Clostridium tetani Starrkrampf
10. Clostridium botulinum Botulismus
11. Leptospira grippotyphosa Ansteckende Gelbsucht der Rinder
12. Leptospira pomona Schweineleptospirose
13. Leptospira canicola Stuttgarter Hundeseuche
14. Leptospira icterohaemorrhagiae Weilsche Krankheit
15. Coxiella burnetti Q-Fieber
16. Cowdria ruminantium Herzwasserkrankheit (Heartwater Disease)
17. Chlamydia psittaci Papageienkrankheit (Psittakose, Ornithose)
18. Chlamydia ovis Enzootischer Abort der Schafe
19. Mycoplasma mycoides subsp. capri Lungenseuche der Ziegen
20. Mycoplasma agalactiae Infektiöse Agalaktie der Ziegen und Schafe
B. Pilze
1. Zymonema farciminosus Ansteckende Lymphgefäßentzündung der Einhufer (Lymphangitis epizootica)
2. Coccidioides immitis Coccidioidomykose
3. Pilze der Gattung Microsporum Microsporie
4. Pilze der Gattung Trichophyton Trichophytie
C. Viren
1. Teschenvirus syn. Talfanvirus (Picorna-Gruppe) Ansteckende Schweinelähmung
2. MKS-Virus (soweit nicht zu § 2 Abs. 1 der Verordnung gehörend) (Picorna-Gruppe) Maul- und Klauenseuche
3. SVD-Virus (Picorna-Gruppe) Bläschenkrankheit der Schweine
4. Vesiculäres Exanthem-Virus (Picorna-Gruppe) Bläschenexanthem der Schweine
5. Aviäre Encephalomyelitis-Virus (Picorna-Gruppe) Aviäre Encephalomyelitis (AE)
6. Entenhepatitisvirus (Picorna-Gruppe) Infektiöse Hepatitis der Enten
7. Schweinepestvirus (Toga-Gruppe) Klassische Schweinepest
8. BVD-Virus (Toga-Gruppe) Virusdiarrhoe der Rinder (Mucosal Disease)
9. Arteriitisvirus (Toga-Gruppe) Arteriitis der Pferde
10. Equine Influenza-Virus (Myxo-Gruppe) Influenza der Pferde (Hoppegartener Husten)
11. Porcine Influenza Viruses (Myxo-Gruppe) Influenza der Schweine
12. Geflügelpestvirus (Myco-Gruppe) Klassische Geflügelpest
13. Newcastle Disease-Virus (Paramyxo-Gruppe) Newcastle-Krankheit (Atypische Geflügelpest)
14. Infektiöse Bronchitis-Virus (Corona-Gruppe) Infektiöse Bronchitis der Hühner (IB)
15. TGE-Virus (Corona-Gruppe) Transmissible Gastroenteritis der Schweine (TGE)
16. Rabiesvirus (Rhabdo-Gruppe) Tollwut
17. Stomatitisvirus (Rhabdo-Gruppe) Stomatitis vesicularis
18. Pseudorabiesvirus (Herpes-Gruppe) Aujeszkysche Krankheit (Pseudowut)
19. Equine Rhinopneumonitis-Virus (Herpes-Gruppe) Rhinopneumonitis der Pferde (Virusabort der Stuten)
20. Infektiöse Laryngotracheitis-Virus (Herpes-Gruppe) Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)
21. IBR-IPV-Virus (Herpes-Gruppe) Bläschenausschlag der Rinder (Exanthema coitale, IPV -Infectious Pustular vaginitis) und Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)
22. Entenpestvirus (Herpes-Gruppe) Entenpest
23. Marekvirus (Herpes-Gruppe) Mareksche Geflügellähmung
24. Bovines Mammillitis-Virus (Herpes-Gruppe) Bovine Mammillitis
25. Katarrhalfiebervirus (Herpes-Gruppe) Bösartiges Katarrhalfieber der Rinder
26. Kuhpockenvirus (Pocken-Gruppe) Kuhpocken
27. Schafpockenvirus (Pocken-Gruppe) Schafpocken
28. Ziegenpockenvirus (Pocken-Gruppe) Ziegenpocken
29. Myxomvirus (Pocken-Gruppe) Myxomatose der Kaninchen
30. LSD-Virus (Pocken-Gruppe) Lumpy Skin Disease der Rinder
31. Stomatitis papulosa-Virus (Pocken-Gruppe) Stomatitis papulosa der Rinder
32. Ecthymavirus (Pocken-Gruppe) Dermatitis pustulosa der Schafe
33. Rift Valley Fever-Virus Rifttalfieber
34. Infektiöse Bursitis-Virus Gumboro-Krankheit
35. Bornavirus Seuchenhafte GehirnRückenmarkentzündung der Pferde (Bornasche Krankheit)
36. Virus der infektiösen Anämie Infektiöse Anämie der Pferde
37. Maedi-Visna-Virus Maedi und Visna der Schafe
38. Nairobi Sheep Disease-Virus Nairobi Schafkrankheit
39. Lungenadenomatosevirus Lungenadenomatose der Rinder
40. Scrapieerreger Scrapie (Traberkrankheit der Schafe, Gnubberkrankheit)
41. Erreger der Reproduktiven und respiratorischen Erkrankung der Schweine Reproduktive und respiratorische Erkrankung der Schweine
D. Protozoen
1. Trypanosoma (Trypanozoon) equiperdum, Trypanosoma cruzi (Schyzotrypanum) und die Trypanosomen der Vivax-, Congolense- und Brucei-/Evansisgruppe Trypanosomosen der Einhufer, Wiederkäuer und Schweine (z.B. Beschälseuche, Mal de Caderas, Surra, Nagana, Chagaskrankheit)
2. Parasiten der Gattung Babesia Babesiosen der Pferde, Wiederkäuer, Schweine, Hunde und Katzen (z.B. Texasfieber, seuchenhafte Hämoglobinurie)
3. Parasiten der Gattung Theileria Theileriosen der Wiederkäuer (z.B. Ostküstenfieber, Mittelmeertheileriose u.a.)
4. Parasiten der Gattung Anaplasma Anaplasmose der Wiederkäuer
5. Besnoitia besnoiti Besnoitose
Anlage 2 (zu § 6)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 2227; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Aujeszkysche Krankheit
Aviäre Encephalomyelitis
2a. Aviäre Rhinotracheitis
Enzootische Bronchopneumonie der Rinder
3a. Feline Bronchopneumonie
3b. Feline Peritonitis und Pleuritis
Geflügelpocken
Gumboro-Krankheit
5a. Hämorrhagische Enteritis der Puten
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