Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, oder § 33 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein Schlachtklauentier, einen Schlachteinhufer, Schlachtgeflügel, ein eingeführtes Schlachtklauentier, einen eingeführten Schlachteinhufer oder eingeführtes Schlachtgeflügel verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet und nicht oder nicht rechtzeitig schlachten lässt,
einer mit einer Zulassung nach § 13 Absatz 3, § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 20 Satz 2, § 35 Absatz 2 oder § 36a Absatz 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
entgegen § 13 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 13a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder § 34a Absatz 1, oder § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 oder Absatz 4, einen Hund, eine Katze, ein Frettchen, einen Affen, einen Halbaffen oder einen Fisch verbringt, einführt oder ausführt,
entgegen § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, einen Fisch, einen getöteten Fisch, einen Teil eines getöteten Fisches oder Eier oder Sperma von Fischen aus einem anderen Mitgliedstaat verbringt oder einführt,
entgegen § 15 Absatz 3 am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnimmt oder einen Betrieb beim innergemeinschaftlichen Verbringen nutzt,
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, oder § 24a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, ein Tier oder eine Ware einführt oder durchführt,
entgegen § 23a, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2, § 25 Absatz 2 oder Absatz 4 oder § 26 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6 oder § 37 Absatz 2, ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand einführt oder durchführt,
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder Absatz 6, ein Tier befördert,
entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5 oder 6, oder § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Kopie nicht mitführt,
entgegen § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 5, eine Ware oder einen Gegenstand befördert,
entgegen § 36a Absatz 3 eine Ware einlagert,
entgegen § 37 Absatz 6 eine Ware zwischenlagert, lagert, behandelt oder aus dem Zwischenlager verbringt oder
entgegen § 37a ein Tier, eine Ware oder einen Gegenstand ausführt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung gewonnenes Material ein- oder ausführt oder
entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.
(5) (weggefallen)
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich macht.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet.
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine Ankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) verstößt, indem er als Zirkusbetreiber oder Dressurtierhalter vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 3 Buchstabe a und Artikel 9 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland zieht,
Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass die dort genannten Register auf dem neuesten Stand sind,
Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt, dass alle Tiere von einem dort genannten Pass begleitet sind, oder
Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 1 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass die dort genannten Angaben in der dort genannten Weise verwahrt werden.
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 42 Übergangsvorschriften
(1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,
wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 43 Wirksamwerden von Bekanntmachungen
Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Bekanntmachungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für Bekanntmachungen nach § 16 Satz 2.
§ 43a (weggefallen)
§ 44
(Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 4) Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind /
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
Bruteier
Eier und Samen von Fischen
Fleisch
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1) Fe Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse /
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1016
Art, Verwendungszweck Anforderungen
1 2
I.
Tiere
1. Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen können.
2. Geflügel
2.1 Geflügel, ausgenommen Eintagsküken Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
2.2 Eintagsküken 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. sonstige Vögel Transportmittel und -behältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass tierische Abgänge und Federn während der Beförderung nur in unvermeidlichem Maße herausfallen können.
4. Fische Transportmittel oder -behältnisse müssen sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
5. Bienen Bienenwohnungen oder andere Transportbehältnisse müssen bienendicht verschlossen sein.
II.
Waren
1. Samen und Embryonen von Rindern Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
2. Samen von Schweinen Transportbehältnisse müssen sauber, desinfiziert und so beschaffen sein, dass sie verschließbar sind.
3. Bruteier 1. Transportbehältnisse müssen
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Transportmittel und -behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 und 4)Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren und deren Einfuhr aus EWR-Staaten nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1017 - 1025; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Art, VerwendungszweckBescheinigungRechtsgrundlagen für zusätzliche Voraussetzungen123I.Tiere 1.Rinderamtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 1 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden FassungArtikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.Schweineamtstierärztliches Tiergesundheitszeugnis nach Muster 2 des Anhangs F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9 und 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.Schafe und Ziegen 3.1Nutz- und Zuchtschafe und -ziegen, ausgenommen Mastschafe und -ziegenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster III des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 46 S. 19) in der jeweils geltenden FassungArtikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.2Mastschafe und -ziegenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster II des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.3Schlachtschafe und -ziegenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster I des Anhangs E der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 7 und 8 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.Wildklauentiereamtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 6 Buchstabe A Nr. 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie ergänzt istArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung5.Einhufer 5.1eingetragene Einhuferamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs B der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung5.2sonstige Einhuferamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 4 Abs. 6 und Artikel 5 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung6.Affen und Halbaffenamtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung7.Hunde, Hauskatzen und FrettchenHeimtierausweis nach Muster 1.des Anhangs der Entscheidung 2003/803/EG in der jeweils geltenden Fassung oder2.des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) in der jeweils geltenden Fassung, aus dem hervorgeht, dass das Tier eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den im Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht, sowie amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung8.Hasen und KaninchenBescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegt) oder, im Falle der Anforderung durch den Bestimmungsmitgliedstaat, amtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie ergänzt istArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung9.Füchse und NerzeBescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 1 nicht bestehen)Artikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.Vögel 10.1Geflügel, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel), in Sendungen von weniger als 20 Tieren, ausgenommen zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10b, 12, 13 und 14 Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.2Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen zur Aufstockung von Wildbeständen, zu Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerben, sowie Nutz- und Zucht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tierenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9a, 9b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.3Schlachtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Schlacht-Laufvögel (Flachbrustvögel) in Sendungen von weniger als 20 Tierenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 10b, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.4Nutz- und Zuchtgeflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Sendungen von mehr als 19 Tierenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 6 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.5Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 Tieren sowie Eintagsküken von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Tierenamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils den FassungArtikel 9a, 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.6Papageien und Sitticheamtstierärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWGArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.7sonstige VögelBescheinigung des Herkunftsbetriebes nach Artikel 4, 4. Anstrich der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung (Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebes und Bestätigung, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands frei von sichtbaren Krankheitszeichen sind und die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nr. 2 nicht bestehen)Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung11.Fische 11.1Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebietamtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 1 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung11.2Fische der für die IHN oder VHS empfänglichen Arten, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetriebamtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 2 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung11.3Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Gebietamtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 3 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung11.4Weichtiere, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem zugelassenen Fischhaltungsbetriebamtliche Transportbescheinigung nach Kapitel 4 des Anhangs E der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung11.5Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, aus einem Fischhaltungsbetriebamtliche Transportbescheinigung nach Anhang I der Entscheidung 93/22/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Festlegung der in Artikel 14 der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vorgesehenen Muster der Transportbescheinigungen (ABl. EG Nr. L 16 S. 8) in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung11.6Fische einer nicht für IHN oder VHS empfänglichen Art, die für einen zugelassenen Fischhaltungsbetrieb oder ein zugelassenes Gebiet bestimmt sind, nicht aus einem Fischhaltungsbetrieb stammendamtliche Transportbescheinigung nach Anhang II der Entscheidung 93/22/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung12.Bienenamtstierärztliche Bescheinigung nach Muster des Anhangs E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, die um den Bestätigungsvermerk nach Artikel 8 der genannten Richtlinie ergänzt istArtikel 14 und 15 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden FassungII.Waren 1.Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder *Haarwild* sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung2.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils geltenden FassungArtikel 4 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. EG Nr. L 224 S. 62) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung5.Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sindamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (ABl. EG Nr. L 275 S. 30) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung6.Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden istamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs I der Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen (ABl. EG Nr. L 234 S. 30) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung7.Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sindamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Entscheidung 95/388/EG in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung8.Samen von Einhufern, der nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden istamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma (ABl. EG Nr. L 185 S. 58) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung9.Eizellen und Embryonen von Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1993 aufbereitet worden sindamtstierärztliche Tiergesundheitsbescheinigung nach Muster des Anhangs der Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EG Nr. L 182 S. 27) in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.Bruteier 10.1Bruteier, ausgenommen Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln), in Sendungen von weniger als 20 Eiernamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 4 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.2Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Eiern sowie Bruteier von Laufvögeln (Flachbrustvögeln) in Sendungen von weniger als 20 Eiernamtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung nach Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12, 13 und 14 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG in der jeweils geltenden Fassung11.Rohmilch und Milcherzeugnisse Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 4 (zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1026; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Tiere
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, die vorübergehend in das Grenzgebiet zu Weidezwecken eingeführt werden
Wildtiere der Ordnungen Rüsseltiere (Proboscidea) und Paarhufer (Artiodactyla), die für Tierschauen, Tierausstellungen oder Zirkusse bestimmt sind
(weggefallen)
andere Bienen als die der Gattung Apis mellifera und Bombus ssp.
Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden
II. Waren
Embryonen von Rindern, die vor dem 1. Januar 1991 aufbereitet worden sind
Samen von Rindern, der vor dem 1. Januar 1990 aufbereitet worden ist
Samen von Schweinen, der vor dem 1. Januar 1992 aufbereitet worden ist
Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, die vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden sind
Samen von Pferden, Schafen oder Ziegen, der vor dem 1. Januar 1994 aufbereitet worden ist
Knochen, Horn, Hufe und Klauen sowie daraus hergestellte nicht abschließend verarbeitete Erzeugnisse, ausgenommen Mehle, zur Düngung oder Bodenverbesserung
tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, soweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind
Anlage 5 (zu § 9a) Fe Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist /
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1027)
ArtVoraussetzungen121. Füchse und NerzeDie Tiere1.stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist,2.sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder3.weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.2. Vögel, ausgenommen GeflügelDie Tiere stammen aus einem Betrieb,1.in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder2.der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt.2.1 Papageien und SitticheDie Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem1.in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder2.eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführtworden ist.
Anlage 6 (zu § 13 Abs. 3) Fe Voraussetzungen für die Zulassung nichtöffentlicher Schlachtstätten /
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1028
I. Anforderungen an die Schlachtstätte
In der Schlachtstätte müssen vorhanden sein:
1.1 Unterbringungsräume für die angelieferten Tiere; sie müssen mit flüssigkeitsundurchlässigen Fußböden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein; Anbindevorrichtungen, Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material hergestellt sein;
1.2 eine flüssigkeitsundurchlässige Hofbefestigung sowie ein Platz zum Waschen und Desinfizieren von Fahrzeugen mit befestigtem, flüssigkeitsundurchlässigem Boden;
1.3 eine Dunggrube mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und flüssigkeitsundurchlässigen Wänden zum Packen des Dunges sowie des Magen- und Darminhaltes, und zwar an einem Platz, von dem aus die Dunggrube beschickt und entleert werden kann und der in einer Breite von drei Metern mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen ist.
Sofern der Betrieb Eisenbahnanschluss hat, muss die Entladerampe mit einem flüssigkeitsundurchlässig befestigten Boden versehen und mit Buchten für eine vorläufige Unterbringung der Tiere sowie mit ausreichender Beleuchtung ausgestattet sein.
Der Betrieb muss ausreichend eingefriedet sein und über Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge verfügen, mit denen das Betreten des Betriebes durch Unbefugte ausgeschlossen wird.
II. Bestimmungen über das Betreiben der Schlachtstätte
Der für den Betrieb Verantwortliche ist verpflichtet, das Vorhandensein, den Zu- und Abgang von Tieren der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die in die Schlachtstätte aus anderen Mitgliedstaaten verbrachten oder eingeführten Schlachttiere sind dort spätestens 5 Tage nach ihrem Eintreffen zu schlachten.
Kranke und verdächtige Tiere sind zu töten und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Milch von Kühen, die in der Schlachtstätte aufgestallt sind, darf nur gekocht abgegeben oder auf sonstige Weise verwertet werden.
Anlage 7 (zu § 15)Zulassungsbedürftige Betriebe
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1029 - 1031)
Teil 1Art, VerwendungszweckAnforderungen an den BetriebBestimmungen über das Betreiben123I.Tiere 1.Affen und HalbaffenAnforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.Geflügel 2.1Nutz- und Zuchtgeflügel, einschließlich Eintagsküken, in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von WildbeständenAnforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungII.Erzeugnisse 1.Samen aus Besamungsstationen 1.1Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist und 1.1.1der vor dem 31. Dezember 2004 gewonnen worden istAnforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden FassungBestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung1.1.2der nach dem 1. Juli 2004 gewonnen worden istAnforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden FassungBestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der vom 1. Juli 2004 an geltenden Fassung1.2Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istAnforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Buchstabe e der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der Anhänge B und C der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung1.3Samen von Pferden, Schafen und ZiegenAnforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 1, Kapitel II und III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.Samen aus Samendepots 2.1Samen von RindernAnforderungen nach Anhang A Kapitel I Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 2 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.2Samen von Pferden, Schafen und ZiegenAnforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil I Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang D Kapitel I Teil II Nummer 2 und Kapitel III Teil I der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.Embryonen und Eizellen 3.1Embryonen und Eizellen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindAnforderungen nach Anhang A Kapitel I und II Nr. 2 der Richtlinie 98/556/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang A Kapitel II Nr. 1 und 3 sowie des Anhangs B der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.2Embryonen und Eizellen von Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen3.2.1aus Embryo-EntnahmeeinheitenAnforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.2.2aus Embryo-ErzeugungseinheitenAnforderungen nach Anhang D Kapitel I Teil III Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang D Kapitel III Teil II und Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.Bruteier in Sendungen von mehr als 19 StückAnforderungen nach Anhang II Kapitel I der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang II Kapitel II Buchstabe A und Anhang III der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungTeil 2Art des BetriebesAnforderungen an den BetriebBestimmungen über das Betreiben1231.Viehhandelsunternehmen, das Tiere gewerbsmäßig zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Verbringens unmittelbar oder über Dritte kauft und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder verkauft oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung umsetzt 1.1für Rinder und SchweineAnforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung1.2für Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Artikel 8b Abs. 1 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.Händlerstall 2.1für Rinder und SchweineAnforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.2für Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Artikel 8b Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.Sammelstelle 3.1für Rinder, Schweine und EinhuferAnforderungen nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Artikel 6 Abs. 1 erstes Tiret Satz 3 und Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf die jeweilige Tierart oder den jeweiligen Verwendungszweck beziehen3.2für Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe a, b und d der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Artikel 8a Abs. 1 Buchstabe c und e sowie Abs. 2 der Richtlinie 91/68/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.Zoos, Wildparke oder sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werdenAnforderungen nach Anhang C Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungBestimmungen nach Anhang C Nr. 2 bis 4 und 6 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 8 (zu § 18)Kennzeichnungsmethoden
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1032 - 1033; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Art, VerwendungszweckKennzeichnung12I.Tiere 1.WildklauentiereSie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.2.Einhufer 2.1eingetragene EinhuferKennzeichnung des einzelnen Tieres und Dokument zu dessen Identifizierung nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung2.2sonstige EinhuferDokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres nach dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG in der jeweils geltenden Fassung, das zumindest die Angaben nach dessen Kapitel I bis IV und IX enthält3.Hunde, Katzen und FrettchenDokument zur Identifizierung des einzelnen Tieres und dessen Kennzeichnung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in der jeweils geltenden Fassung4.Geflügel 4.1Nutz- und Zuchtgeflügel in Sendungen von mehr als 19 TierenKennzeichnung der Transportbehältnisse mit der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes4.2Eintagsküken in Sendungen von mehr als 19 TierenKennzeichnung der Transportbehältnisse mit1.der Veterinärkontrollnummer des Herkunftsbetriebes,2.der Angabe des Versandlandes und des Bestimmungslandes,3.der Art, des Verwendungszweckes und der Zahl der Tiere,4.dem deutlich lesbaren Hinweis an sichtbarer Stelle, dass sie Eintagsküken enthalten5.Papageien und SitticheSie müssen so gekennzeichnet sein, dass der Betrieb, aus dem die Tiere stammen oder in dem sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann.6.FischeKennzeichnung der Transportbehältnisse mit dem Namen oder der Veterinärkontrollnummer des HerkunftsbetriebesII.Erzeugnisse 1.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindKennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom Betrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der ViehverkehrsVerordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Veterinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder Erzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Penetration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n) Format (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)2.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istKennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer, Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)3.Samen von SchweinenKennzeichnung jedes Ejakulats und jeder Einzeldosis mit Angaben über Entnahmetag, Rasse und Identität des Spendertieres sowie, bei Bedarf in codierter Form, den Namen und die Veterinärkontrollnummer der Besamungsstation unter Voranstellung des Namens des Mitgliedstaates4.BruteierStempelung der Eier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (ABl. EG Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1, 3 und 4, §§ 23a, 24a Abs. 1, §§ 26 und § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5 Satz 1)Fe Einfuhr von Tieren und Waren nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen /
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1034 - 1038; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckRechtsgrundlagen zur Auflistung von DrittländernBescheinigung, Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen123I.Tiere 1.HuftiereArtikel 3 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 320, Nr. L 226 S. 128) in der jeweils geltenden FassungArtikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9, 10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.(weggefallen) 3.Einhufer 3.1eingetragene EinhuferArtikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.2sonstige EinhuferArtikel 12 und 13 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung,Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16 und 19 der Richtlinie 90/426/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.Affen und HalbaffenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung5.Hunde und HauskatzenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung6.Hasen und KaninchenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung7.Frettchen, Füchse und NerzeArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung8.GeflügelArtikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung9.Vögel, ausgenommen GeflügelArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung10.FischeArtikel 19 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 20 und 21 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung11.BienenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3, Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden FassungII.Waren 1.Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder Haarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungenArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden FassungArtikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung2.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindArtikel 7 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9 und 10 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.Eizellen und Embryonen von Pferden, Schweinen, Schafen und ZiegenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istArtikel 8 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 10 und 11 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung5.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istArtikel 7 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 9 und 10 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung6.Samen von Pferden, Schafen und ZiegenArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 sowie Artikel 28 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 17 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 sowie Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der jeweils geltenden Fassung7.Rohmilch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sindArtikel 8 Nr. 1 und 5 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden FassungArtikel 8 Nr. 3 bis 5, Artikel 9 Abs. 1, 2 und 4 und Artikel 10 Abs. 4 der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung11.BruteierArtikel 21, 23 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden FassungArtikel 23, 24 und 26 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung, Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 9a (zu § 22 Abs. 2, §§ 23a, 26 und 27 Abs. 4)Fe Einfuhr von Gegenständen nach unionsrechtlich festgelegten Anforderungen /
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1039 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckRechtsgrundlage zur Auflistung von Drittländern121.Heu, StrohArtikel 19 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 9b (zu § 25 Abs. 1 und 3)Fe Verbot der Einfuhr von Tieren auf Grund des Unionsrecht /
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 585, 586; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ArtSeucheZeitraum1231.HuftiereMaul- und Klauenseuche, Rinderpest12 Monate Stomatitis vesicularis specifica6 Monate2.Huftiere, ausgenommen SchweineBlauzungenkrankheit, Rifttalfieber12 Monate3.SchweineAfrikanische Schweinepest, Schweinepest12 MonateVesikuläre Schweinekrankheit24 Monate4.Rinder 4.1sämtlicheLumpy-skin36 Monate4.2nur Tiere der Gattung BosAnsteckende Lungenseuche der Rinder12 Monate5.Schafe und ZiegenPest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen12 Monate6.EinhuferPferdepest, Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis24 MonateBeschälseuche, Rotz6 Monate
Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3)Fe Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrecht /
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1041; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckRechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen12I.Tiere 1.HuftiereArtikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung2.GeflügelArtikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.FischeArtikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige TiereArtikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden FassungII.Waren 1.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindArtikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istArtikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istArtikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.BruteierArtikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung5.Eier und Sperma von FischenArtikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung6.Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein könnenArtikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
Anlage 10a (zu § 29 Abs. 1)Fe Durchführung der Dokumentenprüfung bei Tieren /
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1042; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Prüfung der Zweckbestimmung
Prüfung der die Sendung begleitenden Bescheinigung, ob sie
im Original vorliegt,
mindestens in deutscher Sprache und dazu in der Sprache des Ursprungslandes und des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt ist oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglaubigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaates beiliegt,
ein Drittland oder einen Teil eines Drittlandes betrifft, das zur Einfuhr zugelassen ist,
inhaltlich und äußerlich dem Muster entspricht, das für das betreffende Tier und das jeweilige Drittland festgelegt wurde,
aus einem einzigen Blatt oder aus einem mehrseitigen, untrennbar zusammengefügten Dokument besteht und eine laufende Nummer trägt,
vollständig ausgefüllt wurde und nicht geändert worden ist, es sei denn durch zugelassene Streichungen, die mit Unterschrift und Siegel des Unterzeichneten versehen wurden,
zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, der mit dem Zeitpunkt der Verladung zur Ausfuhr in die Europäische Union im Zusammenhang steht,
für einen einzigen Empfänger ausgestellt ist,
sich erforderlichenfalls auf einen Betrieb bezieht, der zur Einfuhr zugelassen ist,
die Unterschrift und eine gut leserliche Angabe des Namens und der Amtsbezeichnung des Unterzeichneten trägt und die Siegelung in einer anderen Farbe als die übrige Schrift erfolgt ist,
auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um eine mehrseitige Bescheinigung handelt
Anlage 11 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1) Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Tieren /
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1043 - 1044
Art, Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
I.
Nämlichkeitskontrolle
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als 10 Tieren Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 10 Tieren 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10% der Tiere, jedoch mindestens 10 Tieren, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bis zur Gesamtzahl einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. Geflügel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen Vergleich der Tierart in jedem Transportbehältnis und Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Geflügel und Fische in Sendungen von mehr als 10 Transportbehältnissen 1. Vergleich der Tierart in und Kennzeichnung von mindestens 10% der Transportbehältnisse, jedoch mindestens 10 Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bis zur Gesamtzahl der Transportbehältnisse einer Sendung bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. Sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
II.
Physische Untersuchung
1. Klauentiere und Einhufer Nach Entladen aller Tiere aus dem Transportmittel unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Untersuchung der Tiere und Probenahme nach Anhang II der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. EG Nr. L 323 S. 31) in der jeweils geltenden Fassung
1.1 Nutz- und Zuchttiere, ausgenommen Zoo- und Zirkustiere
1.1.1 Sendungen von weniger als 10 Tieren Untersuchung jedes Tieres
1.1.2 Sendungen von 10 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 10% der Tiere, jedoch von mindestens 10 für die Sendung repräsentativen Tieren
1.2 Schlachttiere
1.2.1 Sendungen von weniger als 5 Tieren Untersuchung jedes Tieres
1.2.2 Sendungen von 5 und mehr Tieren Untersuchung von mindestens 5% der Tiere, jedoch von mindestens 5 für die Sendung repräsentativen Tieren
2. Süßwasserfische Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart oder Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
3. Tiere, die für Laboratorien bestimmt sind, hinsichtlich bestimmter Krankheiten einen anerkannten Gesundheitsstatus haben und unter kontrollierten Umweltbedingungen in verplombten Transportbehältnissen befördert werden Untersuchung im Falle des Verdachts auf eine besondere Gefahr infolge der jeweiligen Tierart und Herkunft sowie bei sonstigen Unregelmäßigkeiten
4. Sonstige Tiere Beobachtung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens des Tieres oder der gesamten Tiergruppe oder einer repräsentativen Anzahl von Tieren, im Falle des Verdachts Erhöhung der Zahl der zu kontrollierenden Tiere oder weitergehende Untersuchungen, ggf. Probenahmen
Anlage 12 (zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren /
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1045
I. Nämlichkeitskontrolle
Bei jeder Sendung ist die Kennzeichnung der Ware mit den Angaben der die Ware begleitenden Bescheinigung zu vergleichen.
Abweichend von Nummer 1 kann im Falle der Durchfuhr die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, zu prüfen.
bei Waren in Containern oder in luftdicht verschlossenen Behältnissen die Unversehrtheit des Behältnisses,
bei amtlich verplombten Behältnissen die Unversehrtheit der Plombe
II. Physische Untersuchung
Bei jeder Sendung ist zu prüfen, ob die Transportbedingungen die Waren in vorschriftsmäßigem Zustand belassen haben und keine Anzeichen vorliegen, die Anlass zu tierseuchenrechtlichen Beanstandungen geben.
1% der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke oder Packungen, sind zu untersuchen.
Bei losen Erzeugnissen sind mindestens fünf Proben zu untersuchen.
Im Falle eines Verdachts sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen.
Anlage 13 (zu § 37 Abs. 1 Satz 2) Fe Waren, deren Durchfuhr bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ohne Genehmigung zulässig ist /
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1046; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Art, Verwendungszweck Voraussetzungen
1 2
1. Eizellen, Embryonen und Samen von Klauentieren und Pferden Das Transportbehältnis muss sauber, desinfiziert und verschließbar sein.
2. Bruteier 1. Das Transportbehältnis muss
a) erstmalig benutzt und sauber sein oder
b) aus Plastikmaterial, Metall oder anderem entsprechend desinfizierbarem Material bestehen sowie sauber und desinfiziert sein.
2. Das Transportmittel und -behältnis muss so beschaffen sein, dass Teile beschädigter Bruteier während der Beförderung nicht herausfallen können.
3. Eier und Sperma von Fischen Das Transportmittel oder -behältnis muss sauber und so beschaffen sein, dass Wasser während der Beförderung nicht austreten kann.
4. Ausgelassene Fette, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind Das Transportbehältnis muss sauber und flüssigkeitsdicht sein.
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