Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes
Eingangsformel
Auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7, 9 und 11 bis 14 und des § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) sowie
– des § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Nummer 3, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 9 Buchstabe b und Nummer 10 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 1BegriffsbestimmungenKapitel 2Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme§ 2Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person§ 3Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere§ 4Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine§ 5Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren§ 6Eintragungsbestätigungen für Vorbuchtiere und Tierzuchtbescheinigungen§ 7Pferdesportliche Veranstaltungen§ 8Zuchtprogramme zur Wiederherstellung einer ausgestorbenen oder einer ernsthaft vom Aussterben bedrohten einheimischen Rasse§ 9Aufstiegsregelungen bei gefährdeten Rassen und robusten SchafrassenKapitel 3Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von ZuchttierenAbschnitt 1Künstliche Besamung§ 10Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Besamungsstation§ 11Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation§ 12Kennzeichnungsnummer der nationalen Besamungsstation§ 13Kennzeichnung von Samen§ 14Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein§ 15Aufzeichnungen über die Verwendung von SamenAbschnitt 2Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung§ 16PrüfeinsatzAbschnitt 3Embryotransfer§ 17Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit§ 18Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder ‑Erzeugungseinheit§ 19Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit§ 20Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen§ 21Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein§ 22Aufzeichnungen über die Verwendung von EmbryonenAbschnitt 4Bestimmungen zum Datenzugang§ 23Zugang zu Daten aus Leistungsprüfung und ZuchtwertschätzungKapitel 4Lehrgänge nach dem TierzuchtgesetzAbschnitt 1Ausbildungsstätten§ 24Anforderungen an AusbildungsstättenAbschnitt 2Lehrgänge über künstliche BesamungUnterabschnitt 1Lehrgänge für Besamungsbeauftragte§ 25Zulassungsvoraussetzungen§ 26Lehrinhalte§ 27AbschlussprüfungUnterabschnitt 2Kurzlehrgänge über Eigenbestandsbesamung§ 28Zulassungsvoraussetzungen§ 29Lehrinhalte§ 30AbschlussprüfungAbschnitt 3Lehrgänge über Embryotransfer§ 31Zulassungsvoraussetzungen§ 32Lehrinhalte§ 33AbschlussprüfungKapitel 5Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften§ 34Ordnungswidrigkeiten§ 35Übergangsvorschriften§ 36Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1 (zu den §§ 10 und 11)Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen BesamungsstationAnlage 2 (zu § 11 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 11)Vorgeschriebene Voraussetzungen und Überprüfungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und zum Natursprung vorgesehen sindAnlage 2a (zu § 11 Satz 1 Nummer 7a)Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Equiden, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sindAnlage 3 (zu § 17)Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
eine Besamungsstation ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 7 des Tierzuchtgesetzes, wobei
eine nationale Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Samen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und
eine EU-Besamungsstation im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen zugelassen ist;
eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ein amtlich zugelassener Zuchtmaterialbetrieb im Sinne des § 2 Nummer 9 beziehungsweise 10 des Tierzuchtgesetzes, wobei
eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften für die Abgabe von Embryonen innerhalb Deutschlands zugelassen ist und
eine EU-Embryo-Entnahme- und -Erzeugungseinheit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Tierzuchtgesetzes nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen ist;
ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ein Zuchtmaterialbetrieb nach Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1);
eine individuelle Zulassungsnummer eine Nummer nach Artikel 2 Nummer 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686;
eine Kennzeichnungsnummer eine von der zuständigen Behörde vergebene Nummer für Zuchtmaterialbetriebe mit nationaler Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes;
eine individuelle Kennnummer eines Tieres die Zuchtbuchnummer des Tieres oder, falls das Tier keine solche hat, die Nummer nach Artikel 2 Nummer 18 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6), falls nicht vorhanden, bei Schweinen eine individuelle Tiernummer;
Prüfsamen Samen, der nach § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes zur Verwendung in einen Prüfeinsatz nach § 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes vorgesehen ist.
Kapitel 2 Zuchtverbände, Zuchtunternehmen und Zuchtprogramme
§ 2 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person
(1) Die in einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen für die Zuchtarbeit verantwortliche Person muss ein Diplom oder einen Master in einem Studiengang im Bereich der Agrarwissenschaften, Schwerpunkt Nutztierwissenschaften mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Tierzucht erworben haben.
(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass auf andere Weise als durch einen Abschluss nach Absatz 1 nachgewiesen wird, dass die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die erforderliche Eignung hat; die Eignung muss einem Abschluss nach Absatz 1 fachlich entsprechen. Die Ausnahmegenehmigung kann entsprechend der nachgewiesenen Eignung auf eine bestimmte Tätigkeit und auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt werden.
(3) Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise mit einem Abschluss nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt, sofern die Qualifikationen oder Nachweise nicht grundsätzlich als gleichwertig zu einem Abschluss nach Absatz 1 gelten; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als einen in Absatz 1 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für die verantwortliche Person fort.
§ 3 Genehmigung von Zuchtprogrammen für reinrassige Zuchttiere
(1) Ein Zuchtprogramm wird nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtbuch einzutragenden reinrassigen Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 überschreiten;
wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtverband die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
zu den Zuchttieren über
aa) die individuelle Kennnummer des Tieres,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten und
bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über
aa) die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;
wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;
wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 5 zu machen sind;
dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;
welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtbuch geändert werden dürfen.
Die Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b entsprechend auch für Vorbuchtiere zu treffen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes aufzubewahren. Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.
(3) Das Zuchtbuch muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. Die Daten nach Absatz 3, 4 und 5 können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und müssen für mindestens 20 Jahre verfügbar sein.
(4) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren. Kopien der ausgestellten Tierzuchtbescheinigungen sind für mindestens 20 Jahre aufzubewahren.
(5) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtbuch und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtverband im Zuchtbuch zu dokumentieren.
(6) Besteht für eine Rasse von Equiden in einem Drittland ein Ursprungszuchtbuch, so ist das Zuchtprogramm als Filialzuchtbuch zu genehmigen.
§ 4 Genehmigung von Zuchtprogrammen für Hybridzuchtschweine
(1) Für jede Rasse, Linie oder Kreuzung von Hybridzuchtschweinen, von der Tiere als Eltern von Endprodukten angeboten werden oder von deren Tieren Zuchtmaterial angeboten wird, ist ein Zuchtprogramm zu führen.
(2) Ein Zuchtprogramm für Hybridzuchtschweine wird nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 genehmigt, wenn darin festgelegt ist,
wie und innerhalb welcher Frist die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Hybridzuchtschweine im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 sind, einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine gekennzeichnet werden müssen; dabei darf die zulässige Höchstfrist nicht die Vorgaben von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 überschreiten;
wie und innerhalb welcher Frist dem Zuchtunternehmen die Daten nach Nummer 3 zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister die folgenden Aufzeichnungen vorzunehmen sind:
bei Hybridzuchtschweinen über
aa) die individuelle Kennnummer des Tieres,
bb) die Abstammung und
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten und
bei Hybridzuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich zu den Aufzeichnungen nach Buchstabe a Aufzeichnungen über
aa) die individuellen Kennnummern der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
bb) den Zeitpunkt der Besamung und
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos;
wer für die Aufzeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist;
wie die Identität und die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft werden, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen durch eine Methode, die die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Anforderungen erfüllt, zur Überprüfung der Identität oder Abstammung nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
welche Aufzeichnungen im Rahmen einer Überprüfung nach Nummer 5 zu machen sind;
dass festgestellte Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufzuzeichnen sind;
welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei einer Überprüfung nach Nummer 5 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im Zuchtregister geändert werden dürfen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 und 7 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Zuchtunternehmens aufzubewahren. Den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 3, 6 und 7 stehen Unterlagen gleich, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt worden sind.
(4) Das Zuchtregister muss mindestens die Daten enthalten, die nach Absatz 2 Nummer 2 gefordert sind und die für Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Anhang V Teil 1 und Teil 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 gefordert sind. Die Daten können in unterschiedlichen Datenbanken gespeichert werden und sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(5) Das Ausstellen von Tierzuchtbescheinigungen ist vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
(6) Alle Änderungen von Angaben im Zuchtregister und in der Tierzuchtbescheinigung sind vom Zuchtunternehmen im Zuchtregister zu dokumentieren.
§ 5 Kennzeichnung und Identifizierung von Zuchttieren
(1) Bei der Kennzeichnung von Zuchttieren dürfen die Fristen nicht überschritten werden, die in § 27 Absatz 1, § 34 Absatz 1 oder § 39 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) oder in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Dabei sind
Lämmer innerhalb von acht Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen und
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