Truppendienstgerichte-Verordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
§ 1 Truppendienstgerichte
Truppendienstgerichte sind
das Truppendienstgericht Nord mit Sitz in Münster und
das Truppendienstgericht Süd mit Sitz in München.
§ 2 Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
in Berlin,
in Brandenburg,
in Bremen,
in Hamburg,
in Mecklenburg-Vorpommern,
in Niedersachsen,
in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
in Sachsen-Anhalt und
in Schleswig-Holstein;
die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst
die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz
in Baden-Württemberg,
in Bayern,
in Hessen,
im Regierungsbezirk Köln,
in Rheinland-Pfalz,
im Saarland,
in Sachsen,
in Thüringen und
im Ausland;
die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
§ 3 Auswärtige Truppendienstkammern
Neben den Truppendienstkammern an den Sitzen der Truppendienstgerichte bestehen als auswärtige Truppendienstkammern
beim Truppendienstgericht Nord
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
beim Truppendienstgericht Süd
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262), die durch § 5 Satz 2 der Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) geändert worden ist, und die Truppendienstgerichte-Verordnung vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1714) außer Kraft.
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