Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt
Treuhandanstalt
Art 1 Änderung des Treuhandgesetzes
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Art 2 Aufhebung der Satzung der Treuhandanstalt
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Art 3 Änderung sonstiger Gesetze
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Art 4 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.
(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.
Art 5 Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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