Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 5) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Zweck der Verordnung§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen§ 4Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete§ 5Übermittlung von InformationenAbschnitt 2Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete§ 6Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets§ 7Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung§ 8Untersuchungen auf relevante Parameter§ 9Untersuchungsprogramm§ 10Unterrichtungspflicht des Betreibers§ 11Akkreditierte Untersuchungsstellen§ 12Dokumentation über die Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets§ 13Fachkenntnisse§ 14Unterrichtungspflicht der Behörde; Daten zur GeoreferenzierungAbschnitt 3Risikomanagement§ 15Risikomanagementmaßnahmen§ 16Anpassung des Untersuchungsprogramms; weitere Untersuchungen§ 17Maßnahmen zu Stoffen und Verbindungen auf der BeobachtungslisteAbschnitt 4Sonstige Bestimmungen§ 18Nicht relevante Pestizid-Metaboliten§ 19Berichtspflichten der Behörden§ 20Ordnungswidrigkeiten§ 21InkrafttretenAnlage 1Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen könnenAnlage 2Kategorisierung der Richtwerte für nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (Richtwert-nrM)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient dem Schutz der Beschaffenheit des Grundwassers und des Oberflächenwassers in Einzugsgebieten von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser und dem Schutz der Beschaffenheit des Rohwassers sowie dazu, den erforderlichen Aufwand der Aufbereitung von Trinkwasser durch Beseitigung oder Verringerung von Kontaminationen und ihrer Ursachen zu verringern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Trinkwassereinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem Grundwasser oder Oberflächenwasser zu der Entnahmestelle oder den Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung gelangt;
Gefährdung: Stoffe im Wasser mit biologischen, chemischen, physikalischen oder radiologischen Eigenschaften oder eine anderweitige Beschaffenheit des Wassers, die im Hinblick auf seinen Gebrauch als Trinkwasser die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das Gefährdungen von Wasser für die Trinkwassergewinnung herbeiführt.
§ 3 Risikobasierter Ansatz für Trinkwassereinzugsgebiete; Ausnahmen
(1) Zur Sicherstellung der Qualität des Oberflächenwassers, des Grundwassers und des Rohwassers gilt für Trinkwassereinzugsgebiete ein risikobasierter Ansatz. Im Rahmen dieses Ansatzes hat der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage (Betreiber) nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 2 das Trinkwassereinzugsgebiet zu bewerten. Auf der Grundlage der Bewertung nach Satz 2 legt die zuständige Behörde, soweit erforderlich, nach Maßgabe von Absatz 2 und Abschnitt 3 Risikomanagementmaßnahmen fest.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 2 und das Risikomanagement nach Absatz 1 Satz 3 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn mit der Wassergewinnungsanlage im Durchschnitt weniger als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag entnommen oder weniger als 50 Personen versorgt werden und das Wasser nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird. Wenn der Betreiber einer oder mehrerer Wassergewinnungsanlagen im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit im Durchschnitt insgesamt weniger als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag bereitstellt oder weniger als 50 Personen versorgt, gelten von dieser Verordnung nur die Vorschriften über Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und nach § 17, sofern das Vorkommen dieser Stoffe und Verbindungen im betreffenden Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist; § 16 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass es keiner Dokumentation nach § 12 bedarf.
§ 4 Länderübergreifende Trinkwassereinzugsgebiete
(1) Erstreckt sich ein Trinkwassereinzugsgebiet auf das Gebiet mehrerer Länder, koordinieren die zuständigen Behörden der betroffenen Länder untereinander ihre Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3.
(2) Die betroffenen Länder können vereinbaren, dass die zuständige Behörde eines betroffenen Landes alle oder bestimmte Maßnahmen und Festlegungen nach den Abschnitten 2 und 3 für alle betroffenen Länder trifft.
§ 5 Übermittlung von Informationen
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden ihr diejenigen Informationen in elektronischer Form übermitteln, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind. Dies schließt personenbezogene Daten, soweit erforderlich, ein, auch wenn sie zu einem anderen Zweck erhoben worden sind. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ihr übermittelten Daten zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 weiterzuverarbeiten und dabei auch dem Betreiber zu übermitteln. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
Abschnitt 2 Bewertung der Trinkwassereinzugsgebiete
§ 6 Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets
(1) Der Betreiber hat eine Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets vorzunehmen. Dies umfasst:
die Angabe und Kartierung des Trinkwassereinzugsgebiets,
die Kartierung der Trinkwasserschutzgebiete, die nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes festgesetzt wurden oder nach § 106 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften als festgesetzt gelten,
die Beschreibung und die Georeferenzierung aller Entnahmestellen des Betreibers im Trinkwassereinzugsgebiet,
die Beschreibung der Flächennutzung im Trinkwassereinzugsgebiet und
die Beschreibung der Abflussprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Oberflächengewässern oder der Neubildungsprozesse im Trinkwassereinzugsgebiet von Grundwasserfassungen.
Für die Bestimmung und Beschreibung der verschiedenen Trinkwassereinzugsgebiete gelten darüber hinaus die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 6.
(2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht vorliegen und nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Hierzu gehören auch Informationen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach § 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Flächennutzung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Betreiber in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets nicht erforderlich. Sonstige Informationen nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere nach Nummer 5, soll die zuständige Behörde dem Betreiber auf sein Ersuchen übermitteln oder anderweitig zugänglich machen, wenn diese Informationen dem Betreiber nicht vorliegen und nicht zugänglich sind.
(3) Bei einer Grundwasserfassung oder bei mehreren Grundwasserfassungen ist das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen zu bestimmen. Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Entnahme des Grundwassers festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der dortigen Nutzungsverhältnisse.
(4) Bei einer Trinkwassertalsperre ist deren oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. Sofern das oberirdische Trinkwassereinzugsgebiet in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Einzugsgebiet sowie die Funktionen und Eigenschaften der Trinkwassertalsperre und ihrer Zuflüsse.
(5) Bei einem sonstigen Oberflächengewässer ist dessen oberirdisches Trinkwassereinzugsgebiet zu bestimmen. Sofern dieses in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Andernfalls umfasst das Trinkwassereinzugsgebiet bei fließenden Gewässern die Landflächen, deren Oberflächenabfluss in den Gewässerabschnitt gelangt, der sich zwischen der Entnahmestelle und dem Punkt befindet, von dem aus die Entnahmestelle bei Mittelwasserstand entweder nach einer Fließzeit von 24 Stunden oder mindestens jedoch nach einer Fließstrecke von zehn Kilometern erreicht wird. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst auf Basis der Daten des Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes die naturräumlichen Gegebenheiten im Trinkwassereinzugsgebiet sowie insbesondere die stofflichen Eigenschaften des Oberflächenwassers im Umkreis von zehn Kilometern oberstromig der Entnahmestelle.
(6) Bei Trinkwassergewinnung aus Uferfiltrat oder aus künstlich angereichertem Grundwasser sind zu bestimmen:
das unterirdische Trinkwassereinzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage unter Berücksichtigung der wasserrechtlich gestatteten Entnahmemengen sowie
der für die Trinkwassergewinnung relevante Abschnitt des zur Uferfiltration oder zur Grundwasseranreicherung genutzten Gewässers nach Absatz 5, wenn der Oberflächenwasseranteil der Entnahme durchschnittlich mehr als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag beträgt.
Sofern das Trinkwassereinzugsgebiet nach Satz 1 Nummer 1 in der Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme festgelegt worden ist, ist diese Festlegung maßgeblich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die zuständige Behörde eine abweichende Festlegung trifft. Die Beschreibung umfasst die hydrogeologischen, hydrochemischen und geohydraulischen Verhältnisse des Trinkwassereinzugsgebiets unter Berücksichtigung der Nutzungsverhältnisse sowie die Eigenschaften des Oberflächengewässers und seiner Zuflüsse.
§ 7 Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung
(1) Zur Bewertung von Risiken für das Oberflächenwasser, das Grundwasser oder für beides oder für das Rohwasser hat der Betreiber für das Trinkwassereinzugsgebiet unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten Folgendes durchzuführen:
eine Gefährdungsanalyse zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen und
eine Risikoabschätzung durch
Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und des Schadensausmaßes von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen (Risikoanalyse) und
Vergleich und Priorisierung der Risiken (Risikobewertung).
Der Betreiber kann in die Gefährdungsanalyse und in die Risikoabschätzung auch Gefährdungen und Gefährdungsereignisse außerhalb des Trinkwassereinzugsgebiets einbeziehen. In Fällen, in denen der durchschnittliche Anteil von Uferfiltrat über dem Schwellenwert des § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, aber unter 10 Prozent der gesamten Trinkwassergewinnung liegt und die Rohwasserqualität dadurch nicht signifikant beeinflusst wird, kann der Betreiber von der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung nach Satz 1 für das durch Oberflächenwasser beeinflusste Uferfiltrat absehen. Bei der Gefährdungsanalyse nach Satz 1 Nummer 1 können auch Informationen über relevante Nutzungen und Belastungen nach § 4 Absatz 1 und 2 der Oberflächengewässerverordnung und nach den §§ 2 und 3 der Grundwasserverordnung sowie damit verbundene Gefährdungsereignisse und Gefährdungen im Trinkwassereinzugsgebiet herangezogen werden. Bei der Risikoabschätzung nach Satz 1 Nummer 2 sind solche Risiken zu identifizieren und zu bewerten, die eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Gebrauch des Wassers als Trinkwasser (Schädigung der menschlichen Gesundheit) zu besorgen ist.
(2) Wenn dem Betreiber Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen und nicht zugänglich sind, so hat ihm die zuständige Behörde auf sein Ersuchen die Informationen zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen, soweit sie dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich hält. Die für die Sachbereiche nach Anlage 1 zuständigen Behörden übermitteln der zuständigen Behörde und dem Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Die Informationen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Betreiber in einem digital verarbeitbaren Format zu übermitteln oder anderweitig zugänglich zu machen. Sofern die zuständige Behörde oder die für einen Sachbereich nach Anlage 1 zuständige Behörde dem Betreiber angeforderte Informationen zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen nach den Sätzen 1 bis 3 nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, sind diese in diesem Fall für die Gefährdungsanalyse und die Risikoabschätzung nicht erforderlich.
§ 8 Untersuchungen auf relevante Parameter
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und der §§ 9 und 16 im Trinkwassereinzugsgebiet Untersuchungen des Grundwassers, des Oberflächenwassers oder von beidem oder des Rohwassers auf lokal relevante Parameter durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Der Betreiber legt im Untersuchungsprogramm nach § 9 Absatz 1 die zu untersuchenden Parameter fest. Er hat hierzu diejenigen Parameter auszuwählen, bei deren Vorkommen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist und die als überwachungsrelevant angesehen werden aufgrund
der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 identifizierten Gefährdungen oder Gefährdungsereignisse oder
vorliegender Daten zu gemessenen Konzentrationen oder zu erkennbar gewordenen Trends.
(3) Die zu untersuchenden Parameter sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 auszuwählen aus:
den chemischen Parametern nach Anlage 2 der Trinkwasserverordnung nach Maßgabe der dort den jeweiligen Parametern zugeordneten Bemerkungen, soweit die Bemerkungen sich nicht auf Grenzwerte beziehen,
anderen Parametern, einschließlich natürlich vorkommender Stoffe, die nach den Ergebnissen der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung nach § 7 eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit in einem Ausmaß bewirken können, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist,
Stoffen und Verbindungen, die in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S.1) aufgeführt sind,
den mikrobiologischen Parametern nach Anlage 1 der Trinkwasserverordnung, den allgemeinen mikrobiologischen Parametern nach Anlage 3 Teil I der Trinkwasserverordnung sowie dem Parameter somatische Coliphagen,
nicht relevanten Metaboliten von Pestiziden, die in der vom Umweltbundesamt veröffentlichten Empfehlung nach § 18 Satz 1 aufgeführt sind,
weiteren Parametern, deren Toxizität sich durch das Wasseraufbereitungsverfahren in einem Ausmaß erhöhen kann, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.
Abweichend von Absatz 1 sind mikrobiologische Parameter nach Satz 1 Nummer 4 nur für die Matrix Rohwasser auszuwählen. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten Parameter sind nicht zu untersuchen, soweit sie bereits nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung im Rohwasser untersucht werden.
(4) Darüber hinaus sind nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 folgende Parameter auszuwählen, wenn sie lokal relevant sind:
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