Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2023-06-20
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Bezugnahmen auf technische Normen§ 4VollzugAbschnitt 2Beschaffenheit des Trinkwassers§ 5Allgemeine Anforderungen§ 6Mikrobiologische Anforderungen§ 7Chemische Anforderungen§ 8Anforderungen in Bezug auf Indikatorparameter§ 9Radiologische Anforderung§ 10Stelle der Einhaltung der AnforderungenAbschnitt 3Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen§ 11Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen§ 12Anzeigepflichten in Bezug auf NichttrinkwasseranlagenAbschnitt 4Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen§ 13Planung, Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen§ 14Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe und Materialien für die Errichtung oder Instandhaltung von Wasserversorgungsanlagen§ 15Grundlagen für die Bewertung von Werkstoffen und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser§ 16Konformitätsvermutung§ 17Trinkwasserleitungen aus BleiAbschnitt 5Aufbereitung§ 18Aufbereitungszwecke§ 19Allgemeine Anforderungen an die Aufbereitung§ 20Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren§ 21Ausnahmen§ 22Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung§ 23Pflicht zur Aufbereitung§ 24Untersuchung auf den Betriebsparameter Trübung bei Filtration§ 25Aufzeichnungspflichten des Betreibers§ 26Information der Anschlussnehmer und Verbraucher über AufbereitungAbschnitt 6Untersuchungspflichten des Betreibers§ 27Besichtigung von Schutzzonen, Untersuchung von Rohwasser§ 28Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei zentralen und dezentralen Wasserversorgungsanlagen; Untersuchungsplan§ 29Untersuchungspflichten in Bezug auf mikrobiologische Parameter, chemische Parameter, Indikatorparameter und Aufbereitungsstoffe bei anderen Wasserversorgungsanlagen§ 30Programm für betriebliche Untersuchungen§ 31Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.§ 32Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe§ 33Ausnahmen von den Untersuchungspflichten in Bezug auf radioaktive StoffeAbschnitt 7Risikobasierter Ansatz§ 34Pflicht zum Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen§ 35Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen§ 36Indikatorparameter somatische Coliphagen§ 37Vorschlag für eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für die Bestimmung von Untersuchungspflichten§ 38Verfahren zur Entscheidung über eine Anpassung oder Beibehaltung des Untersuchungsplans oder für eine Bestimmung von UntersuchungspflichtenAbschnitt 8Zugelassene Untersuchungsstellen§ 39Beauftragung einer zugelassenen Untersuchungsstelle§ 40Zugelassene UntersuchungsstellenAbschnitt 9Durchführung von Trinkwasseruntersuchungen§ 41Stelle der Probennahme§ 42Probennahmeverfahren§ 43Untersuchungsverfahren§ 44Niederschrift über das UntersuchungsergebnisAbschnitt 10Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher§ 45Regelmäßige Information der Anschlussnehmer und Verbraucher in Textform§ 46Regelmäßige internetbasierte Information der VerbraucherAbschnitt 11Pflichten des Betreibers bei der Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Höchstwerten, bei der Nichterfüllung von Anforderungen und bei außergewöhnlichen Vorkommnissen; Verbote§ 47Anzeigepflichten§ 48Klärung der Ursachen und Maßnahmen zur Abhilfe§ 49Abgabeverbot§ 50Maßnahmenplan des Betreibers§ 51Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.§ 52Information der Verbraucher bei Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstwerten, Anforderungen, Parameterwerten oder Erreichen des technischen MaßnahmenwertsAbschnitt 12Pflichten der zugelassenen Untersuchungsstelle§ 53Anzeigepflicht und Meldepflicht der zugelassenen Untersuchungsstelle in Bezug auf Legionella spec.Abschnitt 13Überwachung§ 54Überwachung durch das Gesundheitsamt§ 55Umfang der Überwachung durch das Gesundheitsamt§ 56Berichtsplan des Gesundheitsamts für ein Wasserversorgungsgebiet§ 57Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe§ 58Mitwirkungs- und Duldungspflichten§ 59Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Überwachung durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde§ 60Niederschrift über die ÜberwachungAbschnitt 14Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr§ 61Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge§ 62Beurteilung von Gefährdungen und Risiken§ 63Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen§ 64Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen§ 65Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde§ 66Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter§ 67Information der betroffenen Verbraucher§ 68Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec.Abschnitt 15Berichtswesen§ 69Berichtspflichten der Behörden§ 70Bewertung von TrinkwasserinstallationenAbschnitt 16Straftaten und Ordnungswidrigkeiten§ 71Straftaten§ 72OrdnungswidrigkeitenAnlage 1Mikrobiologische ParameterAnlage 2Chemische ParameterAnlage 3IndikatorparameterAnlage 4Anforderungen an Trinkwasser in Bezug auf radioaktive StoffeAnlage 5Betriebsparameter TrübungAnlage 6UntersuchungshäufigkeitAnlage 7Spezifikationen für die Untersuchung der Parameter

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf das im 7. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes bezeichnete Wasser für den menschlichen Gebrauch.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

natürliches Mineralwasser im Sinne des § 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung,

2.

Wasser, das Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes ist,

3.

Schwimm- und Badebeckenwasser,

4.

Wasser, das sich in Fließrichtung hinter einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendigen Sicherungseinrichtung eines endständig an die Trinkwasserinstallation angeschlossenen wasserführenden Apparats befindet, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht Teil der Trinkwasserinstallation ist, und

5.

Wasser, für dessen Verwendung eine Genehmigung nach § 3a Absatz 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung erteilt worden ist.

(3) Diese Verordnung findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1997 II S. 1402) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.

„Trinkwasser“ Wasser für den menschlichen Gebrauch, das im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, ungeachtet seines Aggregatzustands und ungeachtet dessen, ob es auf Leitungswegen, durch Wassertransport-Fahrzeuge, aus Trinkwasserspeichern, auf Meeresbauwerken oder an Bord von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen oder in verschlossenen Behältnissen bereitgestellt wird und

a)

für folgende Zwecke bestimmt ist:

aa) zum Trinken,

bb) zum Kochen sowie zur Zubereitung von Speisen und Getränken,

cc) zur Körperpflege und -reinigung,

dd) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen,

ee) zur Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen, oder

ff) zu sonstigen in Bezug auf die menschliche Gesundheit relevanten häuslichen Zwecken oder

b)

in Lebensmittelunternehmen verwendet wird zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind;

2.

„Wasserversorgungsanlagen“:

a)

zentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag mindestens 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder auf festen Leitungswegen an Zwischenabnehmer geliefert werden oder aus denen auf festen Leitungswegen Trinkwasser an mindestens 50 Personen abgegeben wird;

b)

dezentrale Wasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt werden, ohne dass eine zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Eigenwasserversorgungsanlage vorliegt;

c)

Eigenwasserversorgungsanlagen: Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, aus denen pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden;

d)

mobile Wasserversorgungsanlagen: bewegliche Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen wird einschließlich Anlagen an Bord von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie Anlagen, aus denen auf Meeresbauwerken Trinkwasser entnommen wird, jeweils einschließlich der Trinkwasserinstallation und etwaiger Wassergewinnungsanlagen;

e)

Gebäudewasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen aus einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage übernommenes Trinkwasser über eine Trinkwasserinstallation an Verbraucher abgegeben wird und

f)

zeitweilige Wasserversorgungsanlagen: Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder an Verbraucher abgegeben wird und die

aa) zeitweise betrieben werden, einschließlich einer dazugehörenden Wassergewinnungsanlage und einer dazugehörenden Trinkwasserinstallation, oder

bb) zeitweise an eine zentrale Wasserversorgungsanlage, eine dezentrale Wasserversorgungsanlage, mobile Wasserversorgungsanlage oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage angeschlossen sind;

3.

„Betreiber“ ein Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage;

4.

„Trinkwasserinstallation“ sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage, die sich befinden zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser und

a)

der Stelle, ab der das durch diese Wasserversorgungsanlage gewonnene Trinkwasser oder, sofern eine Aufbereitung erfolgt, ab der das aufbereitete Trinkwasser zu den Entnahmestellen für Trinkwasser weitergeleitet wird, oder

b)

der Stelle, an der das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernommen wird;

5.

„Wasserversorgungsgebiet“ ein geografisch definiertes Gebiet, in dem

a)

das an Verbraucher oder an Zwischenabnehmer abgegebene Trinkwasser aus einem oder mehreren Wasservorkommen stammt und

b)

die erwartbare Trinkwasserbeschaffenheit als nahezu einheitlich angesehen werden kann;

6.

„Rohwasser“ Wasser, das mit einer Wassergewinnungsanlage dem Wasservorkommen entnommen wird und

a)

unmittelbar zu Trinkwasser aufbereitet werden soll oder

b)

ohne Aufbereitung als Trinkwasser verteilt werden soll;

7.

„Aufbereitungsstoffe“ Stoffe und Filtermedien, die dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit des Rohwassers oder des Trinkwassers zu den in § 18 genannten Aufbereitungszwecken zu beeinflussen;

8.

„gewerbliche Tätigkeit“ die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;

9.

„öffentliche Tätigkeit“ die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis;

10.

„Nichttrinkwasseranlage“ eine Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist und

a)

zur Entnahme von Wasser dient, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, oder

b)

in der Wasser, das nicht für in Nummer 1 genannte Zwecke bestimmt ist, im Kreislauf geführt wird.

§ 3 Bezugnahmen auf technische Normen

(1) Vorschriften, die auf DIN- oder internationale Normen verweisen, beziehen sich, wenn nicht anders bestimmt, jeweils auf die folgenden Ausgaben:

1.

DIN 38404-10, Ausgabe Dezember 2012 der DIN 38404-10, Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung – Physikalische und physikalisch-chemische Stoffkenngrößen (Gruppe C) – Teil 10: Berechnung der Calcitsättigung eines Wassers (C 10),

2.

DIN EN 1484, Ausgabe April 2019 der DIN EN 1484, Wasseranalytik – Anleitungen zur Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) und des gelösten organischen Kohlenstoffs (DOC),

3.

DIN EN 1622, Ausgabe Oktober 2006 der DIN EN 1622, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Geruchsschwellenwerts (TON) und des Geschmacksschwellenwerts (TFN),

4.

DIN EN 15975-2, Ausgabe Dezember 2013 der DIN EN 15975-2, Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement – Teil 2: Risikomanagement,

5.

DIN EN 27888, Ausgabe November 1993 der DIN EN 27888, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit,

6.

DIN EN ISO 6222, Ausgabe Juli 1999 der DIN EN ISO 6222, Wasserbeschaffenheit – Quantitative Bestimmung der kultivierbaren Mikroorganismen – Bestimmung der Koloniezahl durch Einimpfen in ein Nähragarmedium,

7.

DIN EN ISO 7027-1, Ausgabe November 2016 der DIN EN ISO 7027-1, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung der Trübung – Teil 1: Quantitative Verfahren,

8.

DIN EN ISO 7899-2, Ausgabe November 2000 der DIN EN ISO 7899-2, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von intestinalen Enterokokken – Teil 2: Verfahren durch Membranfiltration,

9.

DIN EN ISO 8467, Ausgabe Mai 1995 der DIN EN ISO 8467, Wasserbeschaffenheit – Bestimmung des Permanganat-Index,

10.

DIN EN ISO 9308-1, Ausgabe September 2017 der DIN EN ISO 9308-1, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien – Teil 1: Membranfiltrationsverfahren für Wässer mit niedriger Begleitflora,

11.

DIN EN ISO 9308-2, Ausgabe Juni 2014 der DIN EN ISO 9308-2, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Escherichia coli und coliformen Bakterien – Teil 2: Verfahren zur Bestimmung der wahrscheinlichsten Keimzahl,

12.

DIN EN ISO 10705-2, Ausgabe Januar 2002 der DIN EN ISO 10705-2, Wasserbeschaffenheit – Nachweis und Zählung von Bakteriophagen – Teil 2: Zählung von somatischen Coliphagen,

13.

DIN EN ISO 11731, Ausgabe März 2019 der DIN EN ISO 11731, Wasserbeschaffenheit – Zählung von Legionellen,

14.

DIN EN ISO 11929-1, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-1, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 1: Elementare Anwendungen,

15.

DIN EN ISO 11929-2, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-2, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 2: Fortgeschrittene Anwendungen,

16.

DIN EN ISO 11929-3, Ausgabe November 2021 der DIN EN ISO 11929-3, Bestimmung der charakteristischen Grenzen (Erkennungsgrenze, Nachweisgrenze und Grenzen des Überdeckungsintervalls) bei Messungen ionisierender Strahlung – Grundlagen und Anwendungen – Teil 3: Anwendung von Entfaltungstechniken,

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