Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Inhaltsübersicht
§§Begriffsbestimmungen1Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung2Überführung von Nicht-Unionswaren in die Truppenverwendung3Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung4Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung5Vereinfachte Zollanmeldung6Einfuhrhöchstmengen7Einfuhr von Nicht-Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten8Übergang von Unionswaren in die Truppenverwendung9Einfuhr von Unionswaren aus anderen Mitgliedstaaten10Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen11Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung12Beendigung der Truppenverwendung13Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland14Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung15Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Überführung in ein Zollverfahren16Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung17Rationsmengen18Abgabenschuld, Abgabenschuldner19Beendigung vorangegangener Zollverfahren20Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere21Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten22Vertretung23Schlussvorschriften24Ermächtigungen25Bußgeldvorschriften26
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
NATO-Truppenstatut: das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung;
Zusatzabkommen: das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung;
Hauptquartierprotokoll: das Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2000);
Ergänzungsabkommen: das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 2009);
Statusübereinkommen: das Übereinkommen vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II S. 2044);
Gesetz zum Hauptquartierprotokoll: das Gesetz vom 17. Oktober 1969 zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung;
Unterzeichnungsprotokoll: das Unterzeichnungsprotokoll vom 3. August 1959 zum Zusatzabkommen (BGBl. 1961 II S. 1313; 1972 II S. 687);
Zollkodex der Union: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Delegierte Verordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2446;
9a. Durchführungsverordnung zum Zollkodex: die Verordnung (EU) 2015/2447;
9b. Übergangsverordnung zum Zollkodex: die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341;
Zollverwaltungsgesetz: das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), in der jeweils geltenden Fassung;
Waffengesetz: das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), in der jeweils geltenden Fassung;
Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils geltenden Fassung;
Ausländische Streitkräfte: die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Truppenstatuts. Mitglieder der ausländischen Streitkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder einer solchen Truppe oder eines solchen zivilen Gefolges sowie deren Angehörige im Sinne des NATO-Truppenstatuts;
Hauptquartiere: die in Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere nach Artikel 1 des Hauptquartierprotokolls sowie Artikel 1 des Ergänzungsabkommens. Mitglieder der Hauptquartiere im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Statusübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll, als zur Truppe oder zum zivilen Gefolge gehörendes Personal oder als deren Angehörige definiert sind;
Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Union nach Artikel 4 des Zollkodex der Union ist;
Drittland: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat ist;
nichtberechtigte Person: eine Person, die nicht zu den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gehört;
Einfuhrware: eine Ware, die sich in der Truppenverwendung befindet;
Zollstelle: ein Hauptzollamt und seine Dienststellen (§ 17 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes);
Einheitspapier: das im Anhang B-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex als Einheitspapier bezeichnete Formular;
Formblatt 302: die in Artikel XI des NATO-Truppenstatuts genannte vereinbarte Zollurkunde;
Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung: das von den Behörden der ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartieren erstellte und vom Bundesministerium der Finanzen anerkannte Formular;
Ausfuhrgenehmigung: das von den Behörden der ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartieren erstellte und vom Bundesministerium der Finanzen anerkannte Formular;
Abwicklungsschein: der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Abwicklungsschein bezeichnete Vordruck;
Verbote und Beschränkungen: Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlassen wurden, sowie die Verbote und Beschränkungen, die sich aus dem Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht ergeben;
Einfuhrabgaben: Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes.
§ 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung
(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens, des Hautquartierprotokolls, des Ergänzungsabkommens, des Statusübereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls sowie der dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen. Die Regelungen der genannten Abkommen finden uneingeschränkt Anwendung. Die dort genannten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte, deren Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Union im Sinne des Artikels 4 fünfter Anstrich des Zollkodex der Union.
(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren im Sinne des Zollkodex der Union. Der Zollkodex der Union, die Delegierte Verordnung zum Zollkodex und die Durchführungsverordnung zum Zollkodex finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nicht-Unionsware und als in die Truppenverwendung übergeführt.
§ 3 Überführung von Nicht-Unionswaren in die Truppenverwendung
(1) Nicht-Unionswaren, die
ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der ausländischen Streitkräfte frei von Einfuhrabgaben nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Artikeln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach § 11 dieses Gesetzes,
Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere frei von Einfuhrabgaben nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, Artikel 15 des Ergänzungsabkommens, Artikel 2 des Statutsübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses Gesetzes,
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen, sind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren, die nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht abgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenverwendung übergeführt werden.
(2) Nichtberechtigten Personen kann die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberechtigte Person nachzuweisen.
(3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquartiere entsprechend.
§ 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung
(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Truppenverwendung erfolgen im Rahmen internationaler Abkommen
schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren selbst aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtberechtigte Personen im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere ihre Nicht-Unionswaren selbst über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einführen;
schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des besonderen Verfahrens, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nicht-Unionswaren aus besonderen Verfahren beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302;
schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;
schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nicht-Unionswaren aus einem Drittland einführen oder aus besonderen Verfahren beziehen;
schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nicht-Unionswaren zum Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Drittland einführen;
schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen nach § 3 Absatz 2 Waren in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland einführen.
(2) Nicht-Unionswaren, die durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle für die Abfertigung vorzulegen.
(3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Wasser- und Luftfahrzeuge,
für Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes sowie
für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.
Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, 6 und 7 gelten die betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren zur Truppenverwendung überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.
(5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.
(6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Erlaubnis, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.
§ 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung
(1) Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.
(2) Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch nichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung durch eine vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebene Stelle. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.
(3) Die in einem zugelassenen Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe rechtliche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder durch andere Formen der Willensäußerung abgegebenen Zollanmeldungen. Entscheidungen der Zollstelle im Informatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung wie sonstige Entscheidungen.
(4) Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Informatikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des Empfangs der elektronischen Nachricht durch die Zollstelle als abgegeben. Die Annahme dieser Zollanmeldung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annahmezeitpunkt enthält. Die Überlassung der Waren wird dem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gegeben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält.
§ 6 Vereinfachte Zollanmeldung
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