Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Eingangsformel
Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 6 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis VI dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2047 - 2051)
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
bis 100 qm Heizfläche3,04 x H + 110,-, über 100 qm bis 500 qm Heizfläche1,24 x H + 283,-, über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche1,04 x H + 377,-, über 3.000 qm Heizfläche0,94 x H + 629,-, b)bei elektrisch beheizten Dampfkesseln nach der elektrischen Leistung N in kW und beträgt in DM0,14 x N + 110,-.1.1.3Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form46,- DM.1.1.4Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag152,- DM.1.1.5Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb a)mit ständiger Beaufsichtigung von einer Warte aus oder mit eingeschränkter Beaufsichtigung oder ohne ständige Beaufsichtigung über 24 Stunden82,- DMb)oder ohne ständige Beaufsichtigung über 72 Stunden152,- DM.1.1.6Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt bis 50 Liter90,- DM, über 50 Liter bis 400 Liter105,- DM, über 400 Liter bis 2.000 Liter142,- DM, über 2.000 Liter bis 5.000 Liter189,- DM, über 5.000 Liter bis 10.000 Liter225,- DM, über 10.000 Liter225,- DM und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter21,- DM.
H = n x l x d(tief)a x piEs bedeuten:nAnzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf: b n(tief)max =------------ 2 x d(tief)almittlere beheizte länge der Rohre in m,d(tief)aRohraußendurchmesser in m,bBreite der Rohrwand in m.
d(tief)a H = n x l x ------------ x pi, 2 wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen ist. 1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen gilt als Heizfläche in qm die Fläche pi x d(tief)a H = n x l x ((--------------) + (t - d(tief)a)), 2 wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
- äußere Prüfung0,95fache )einer Jahresgebühr- innere Prüfung0,95fache )-Wasserdruckprüfung0,70fache )
bis 4,00 t/h44,8 x D + 80,-oder bis 2,75 MW63,9 x Q + 80,-über 4,00 t/h22,4 x D + 168,-oder über 2,75 MW31,9 x Q + 168,-.
Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Füllanlagen
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2052 - 2056)
bis 400 Liter105,- DM, über 400 Liter bis 2.000 Liter142,- DM, über 2.000 Liter bis 5.000 Liter189,- DM, über 5.000 Liter bis 10.000 Liter225,- DM, über 10.000 Liter225,- DM und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter21,- DM.1.1.2Zuschlag 1.1.2.1Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Vorprüfung, Abnahmeprüfung und äußeren Prüfung76,- DM.1.1.2.2Der Zuschlag für die Vorprüfung zur Berücksichtigung von Zusatzkräften beträgt je Krafteinleitungsstelle86,- DM.1.1.3Prüfungsfaktor 1.1.3.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne die Prüfung des Standsicherheitsnachweises1,58, für die Bauprüfung1,15, für die Druckprüfung0,92, für die Abnahmeprüfung1,45, für die Prüfung der Aufstellung0,55. Bei baugleichen Druckbehältern wird die Gebühr für die Vorprüfung nur einmal erhoben. 1.1.3.2Bei wiederkehrenden Prüfungen und bei Prüfungen in besonderen Fällen beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung1,50, für die Druckprüfung1,15, für die äußere Prüfung0,95.1.1.4Höchstgebühr 1.1.4.1Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung1.100,- DM.1.1.4.2Für wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Druckprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung1.487,- DM.1.1.4.3Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung503,- DM.
für die 2. Prüfung85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, für die 3. bis 10. Prüfung75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, für die 11. bis 20. Prüfung50 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, für die 21. und jede weitere Prüfung25 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1;1.2.1.2bei wiederkehrenden Prüfungen für die 2. Prüfung85 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1, für die 3. und jede weitere Prüfung75 v.H. der Gebühr nach Nummer 1.1.
für die innere Prüfung1,0,für die wiederkehrende Druckprüfung0,9.
Druckgaskartuschen, Einwegbehältern, Flaschen und Feuerlöschern168,- DM,Fässern246,- DM,Flaschenbündeln (Gestelle und Ausrüstung) und Treibgastanks330,- DM,Fahrzeugbehältern und Containern (im Werksverkehr) -für alle Gase, ausgenommen flüssige tiefkalte Druckgase566,- DM,-für flüssige tiefkalte Druckgase733,- DM.Bei Behälterbaugruppen mit gleichem Durchmesser wird nur ein Behälter berechnet.
Berstversuch mit Wasser46,- DM,Berstversuch mit Wasser/Luft225,- DM,Fallversuch35,- DM,Beurteilung der Ergebnisse eines Lastwechselversuchs340,- DM.
bis 1.000 Liter je Liter0,115 DM,ab 1.001 Liter bis 5.000 Liter je Liter0,063 DM,ab 5.001 Liter je Liter0,037 DM.
2.2.5.1Flaschenbündel, Treibgastanks97,- DM,2.2.5.2Fahrzeugbehälter und Container (Werksverkehr) für alle Druckgase288,- DM.
für den ersten Füllstand314,- DM,für den zweiten Füllstand157,- DM,für den dritten und jeden weiteren Füllstand89,- DM.
Anhang III Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2057 - 2059
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen und von Aufzugswärtern werden folgende Gebühren erhoben:
1.2
Grundgebühr
Art der Aufzugsanlagen Grundgebühr G in DM
Gruppe I: 210,-
a) Personenaufzug, vereinfachter Personenaufzug, Lastenaufzug, Güteraufzug
b) Personen-Umlaufaufzug
c) Mühlenaufzug
d) Bauaufzug mit Personenbeförderung
e) Bremsaufzug (Bremsfahrstuhl in Getreidemühlen)
f) Behindertenaufzug
Gruppe II: 162,-
a) Vereinfachter Güteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Lagerhausaufzug
d) Kleingüteraufzug mit Fangvorrichtung
e) Behälteraufzug mit Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
Gruppe III: 105,-
a) Vereinfachter Güteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
b) Unterfluraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
c) Kleingüteraufzug ohne Fangvorrichtung
d) Ablassvorrichtung
e) Behälteraufzug ohne Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung
f) Behindertenaufzug für ausschließlich private Nutzung
Gruppe IV: 230,-
Fassadenaufzug
1.3
Prüfungsfaktoren
Art der Prüfung Prüfungsfaktor f für Aufzüge der Gruppe
I II III IV
Abnahmeprüfung
Prüfung der Anzeigeunterlagen
1.3.1 für die Unterlagen der ersten Aufzugsanlage 1,20 1,20 1,20 1,20
1.3.2 für die gleichzeitig eingereichten Unterlagen jeder weiteren Aufzugsanlage derselben Ausführung und desselben Betriebes 0,60 0,60 0,60 0,60
Prüfung der Aufzugsanlage
1.3.3 für die erste Aufzugsanlage 1,55 1,55 1,55 1,55
1.3.4 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist 1,40 1,40 1,40 1,40
1.3.5 Wiedererrichtung eines Bauaufzuges mit Personenbeförderung 1,30
Wiederkehrende Prüfungen Hauptprüfung
1.3.6 für die erste Aufzugsanlage 1,00 1,00 1,00 1,00
1.3.7 für jede weitere an demselben Tage geprüfte Aufzugsanlage desselben Betriebes, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist 0,90 0,90 0,90 0,90
1.3.8 Zwischenprüfung 0,50 0,50 0,75 0,90
1.4
Zuschläge
1.4.1 Bei mehr als 5 Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle 21,- DM.
1.4.2 Bei mehr als 25m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25m 42,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden.
1.4.3 Bei Aufzügen - ausgenommen Fassadenaufzüge mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg 21,- DM.
Dieser Zuschlag wird bei Zwischenprüfungen nicht erhoben.
1.4.4 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg 20,- DM.
1.4.5 Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag 79,- DM.
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist.
1.4.6 Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang 21,- DM.
1.4.7 Bei Aufzügen
- mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür oder
- mit Rampenfahrt oder
- mit Umgehungsschaltung oder
- mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung
beträgt der Zuschlag 40,- DM.
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet.
1.4.8 Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag 79,- DM.
1.4.9 Bei Fassadenaufzügen mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m 38,- DM.
1.4.10 Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag 40,- DM.
1.4.11 Bei Aufzügen mit besonderer Ausrüstung als Feuerwehraufzug nach Zeitaufwand.
2.1 Für die Prüfung des ersten Aufzugswärters werden erhoben 52,- DM.
Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Acetylenanlagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2060
Für die Prüfung von Acetylenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2061 - 2067)
1.1.1Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Läger für ortsbewegliche Gefäße162,- DM,für Läger mit ortsfesten Tanks22,- DM,für Füllstellen131,- DM,für Tankstellen44,- DM.1.1.2Zuschläge Die Zuschläge betragen für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank10,- DM,für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung16,- DM,für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil10,- DM.1.1.3Prüfungsfaktur Der Prüfungsfaktor beträgt für die Prüfung vor Inbetriebnahme1,1,für die wiederkehrende Prüfung1,0,für die Prüfung nach wesentlicher Änderung1,0,für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme1,0.1.1.4Höchstgebühr Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks1.624,- DM,für die Prüfung von Füllstellen346,- DM,für die Prüfung von Tankstellen178,- DM.2Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks 2.1Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird. 2.1.1Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt bis 10.000 Liter136,- DM,über 10.000 Liter bis 50.000 Liter147,- DM,über 50.000 Liter168,- DM.2.1.2Prüfungsfaktur 2.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnung1,6,für die Bauprüfung1,6,für die Druckprüfung1,1,für die Prüfung der Außenisolierung1,6,für die äußere Prüfung1,0,für die innere Prüfung1,0,für die Prüfung der Innenbeschichtung2,1,für die Dichtheitsprüfung1,4,für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung1,2,für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,3.2.1.2.2Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die äußere Prüfung0,9,für die innere Prüfung1,6,für die Prüfung der Innenbeschichtung1,4,für die Dichtheitsprüfung1,3,für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung1,1,für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,2.3Flachbodentanks 3.1Bemessungsgrundlage Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.3.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird. 3.1.1Grundgebühr Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt bis 5.000 cbm236,- DM,über 5.000 cbm bis 10.000 cbm403,- DM,über 10.000 cbm bis 20.000 cbm550,- DM,über 20.000 cbm550,- DMund zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm90,- DM.3.1.2Prüfungsfaktur 3.1.2.1Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen1,3,für die Bauprüfung2,7,für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens2,7,für die Standdruckprobe1,0,für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.)1,0,für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes0,8,für die äußere Prüfung1,1,für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,5.3.1.2.2Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der Prüfungsfaktor für die innere Prüfung1,5,für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens1,4,für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes0,8,für die äußere Prüfung0,9,für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird)0,3.
explosionsgeschützte Bauart in DMnormale Bauart in DM für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) - bis zu einer Leistung von je 15 kW25,-14,-, - bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW47,-24,-, für jede Leuchte8,-6,-. Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.8.1.2Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben 8.1.2.1für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen - für jede Förder- und Abgabeeinheit72,- DM,- für jede Zusatzeinrichtung (Belegdrucker/Mess-, Rechen- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung)36,- DM;8.1.2.2für die Prüfung jeder Einrichtung zur Ableitung statischer Ladung jeder zusätzlichen Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet,14,- DM,für die Prüfung von Gasrückführsystemen je Einzelanlage36,- DM.Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben. 8.2Einrichtungen für den Blitzschutz 8.2.1Für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von67,- DMund ein Zuschlag für jede Trennstelle von14,- DMerhoben. 8.3Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz 8.3.1Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung9,- DM,Funktionsprüfung für den ersten Tank128,- DM,für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von42,- DM,für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von21,- DM,für jede Anode ein Zuschlag von21,- DM.8.3.2Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben Messung des spezifischen Bodenwiderstandes128,- DM,Messung des Tank-/Bodenpotentials je Tank71,- DM,Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank37,- DM.
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